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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008 - Portela/Kommission

(Rechtssache T-137/07)1

(Außervertragliche Haftung - Vermarktung defekter Digitalthermometer mit CE-Kennzeichnung - Untätigkeit der Kommission - Kausalzusammenhang - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portela - Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda (Queluz, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und B. Schima)

Gegenstand

Klage auf Verpflichtung der Kommission, nach Art. 14b der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) in der durch die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331, S. 1) geänderten Fassung tätig zu werden, indem sie der Zertifizierungsstelle TÜV Rheinland Product Safety GmbH über die Bundesrepublik Deutschland aufgibt, die in Anhang XI Abschnitt 6 der Richtlinie 93/42 vorgesehene Haftpflichtversicherung der genannten Zertifizierungsstelle zugunsten der Klägerin eintreten zu lassen, und, hilfsweise - für den Fall, dass der geltend gemachte Schaden nicht auf diesem Weg ersetzt werden kann -, auf Ersatz des der Klägerin durch die verschiedenen Unterlassungen der Kommission entstandenen Schadens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Portela - Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda, trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 155 vom 7.7.2007.