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Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 24. September 2014 – Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

(Rechtssache C-442/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting

Beklagter: College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

Vorlagefragen

Bringen die Bestimmungen in Art. 14 der Richtlinie 91/4141 bzw. Art. 63 in Verbindung mit Art. 59 der Pflanzenschutzmittelverordnung2 (Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009) bzw. Art. 19 der Richtlinie 98/83 es mit sich, dass über einen Vertraulichkeitsantrag im Sinne der genannten Art. 14, 63 und 19 des in diesen Artikeln genannten Antragstellers für jede einzelne Informationsquelle vor oder bei Erteilung der Zulassung bzw. vor oder bei Änderung der Zulassung durch eine für Drittbeteiligte erkennbare Entscheidung entschieden werden muss?

Sofern die vorige Frage bejaht wird: Ist Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie4 dahin auszulegen, dass in Ermangelung einer Entscheidung im Sinne der vorigen Frage der Beklagte als nationale Behörde die angeforderten Umweltinformationen offenlegen muss, wenn ein solcher Antrag nach Erteilung der Zulassung bzw. nach Änderung der Zulassung gestellt wird?

Wie ist der Begriff „Emissionen in die Umwelt“ in Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie auszulegen, wenn man das unter Nr. 5.5 dieser Zwischenentscheidung vor dem Hintergrund des unter Nr. 5.2 wiedergegebenen Inhalts der Dokumente angeführte Vorbringen der Parteien hierzu berücksichtigt?

a)    Sind Daten, die das Freisetzen eines Mittels, seines Wirkstoffs bzw. seiner Wirkstoffe und anderer Bestandteile in die Umwelt nach Verwendung des Mittels bewerten, als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ anzusehen?

b)    Falls ja: Ist es in diesem Zusammenhang erheblich, ob die genannten Daten mittels (Semi-)Feldstudien oder andersartiger Studien (wie beispielsweise Laboruntersuchungen und Translokationsstudien) gewonnen worden sind?

Sind Informationen über Laboruntersuchungen, bei denen der Versuchsaufbau auf die Untersuchung isolierter Aspekte unter standardisierten Bedingungen ausgerichtet ist, als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ anzusehen, wenn im Rahmen dieser Untersuchungen viele Faktoren (wie beispielsweise klimatologische Einflüsse) ausgeschlossen werden und die Versuche häufig mit – im Vergleich zur tatsächlichen Verwendung – hohen Dosierungen durchgeführt werden?

Sind in diesem Zusammenhang unter „Emissionen in die Umwelt“ auch Rückstände zu verstehen, die nach Anwendung des Mittels in der Versuchsanordnung beispielsweise in der Luft oder auf dem Boden, Blättern, Pollen oder Nektar einer (aus behandeltem Saatgut hervorgegangenen) Pflanze, in Honig oder auf Nichtzielorganismen vorhanden sind?

Gilt dies auch für das Ausmaß der (Stoff-)Drift bei Anwendung des Mittels in der Versuchsanordnung?

Hat der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie zur Folge, dass, wenn es sich um Emissionen in die Umwelt handelt, die vollständige Informationsquelle offengelegt werden muss und nicht nur die (Mess-)Daten, die daraus gegebenenfalls abzuleiten sind?

Ist für die Zwecke des Ausnahmegrundes für Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des vorerwähnten Art. 4 Abs. 2 Buchst. d zwischen „Emissionen“ einerseits und „Ableitungen oder sonstige[m] Freisetzen von Stoffen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Umweltinformationsrichtlinie andererseits zu unterscheiden?

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1     Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).

2     Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1).

3     Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1).

4     Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).