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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 10. August 2005 - Arko u. a. / Kommission

(Rechtssache T-314/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Eva Arko (Brüssel, Belgien) und 28 andere (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt S. Rodrigues, Rechtsanwältin A. Jaume)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Hauptsächlich,

die Ernennungsentscheidungen der Beklagten aufzuheben, soweit darin die Besoldungsgruppe der Kläger nach Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts und ihre Dienstaltersstufe nach den seit dem 1. Mai 2004 geltenden Vorschriften festgesetzt werden;

die Beklagte auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere auf die Neueinstufung der Kläger gemäß der Entsprechungstabelle in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidungen über die Ernennung der Kläger;

hilfsweise,

die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Kläger dadurch erlitten haben, dass sie nicht schon zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidungen über ihre Ernennung nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts eingestuft worden sind;

auf jeden Fall,

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, Beamte der Kommission, haben erfolgreich an Auswahlverfahren teilgenommen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen des Statuts am 1. Mai 2004 stattfanden. Sie wurden nach diesem Zeitpunkt eingestellt und in die Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe eingestuft, die im neuen Statut vorgesehen sind und die sie für weniger günstig halten. Mit der vorliegenden Klage fechten sie ihre Ernennungen an.

Sie machen geltend, dass Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, hilfsweise, dass diese Vorschrift, die gegen mehrere Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoße, rechtswidrig sei. In diesem Zusammenhang berufen sie sich in erster Linie auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Gegen diese Grundsätze sei verstoßen worden, da die Mehrzahl der betroffenen Beamten Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten seien. Die Kläger seien außerdem gegenüber den Beamten diskriminiert worden, die auf derselben Eignungsliste gestanden hätten und vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien.

Im selben Rahmen rügen die Kläger einen Verstoß gegen Artikel 31 des Statuts, wonach neue Beamte in der Besoldungsgruppe und Funktionsgruppe ernannt würden, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt seien, und eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit, einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Verwaltung sowie einen Ermessensmissbrauch.

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