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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 9. August 2005 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / E. Alexiadou

(Rechtssache T-312/05)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger(in/nen): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: Dimitrios Triantafyllou und Rechtsanwalt Dimos Nikolopoulos)

Beklagte(r): Efphrosyni Alexiadou

Anträge der Klagepartei(en)

die Beklagte zu verurteilen, der Kommission einen Betrag in Höhe von 26 068,11 Euro zu zahlen, der dem Betrag des geschuldeten Kapitals von 23 036,41 Euro und den Betrag der geschuldeten Verzugszinsen vom 1. März 2003 zum 31. August 2005 in Höhe von 3 031,80 Euro entspricht;

die Beklagte zu verurteilen, der Kommission Zinsen in Höhe von 3,31 Euro pro Tag bis zur vollständigen Begleichung des Gesamtbetrags der Schuld zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch Europäische Kommission, habe mit der Beklagten als Mitglied eines Konsortiums den Vertrag Nr. G1ST-CT-2002-50227-PLASAMALEATHER über ein besonderes Programm für die Forschung und technologische Entwicklung betreffend die Bearbeitung mit kaltem Plasma für wasserundurchlässige Häute geschlossen.

Im Vertrag sei vorgesehen gewesen, dass die Kommission zur erfolgreichen Durchführung des betreffenden Vorhabens durch die Zahlung eines Betrages, der 832 362 Euro nicht überschreiten sollte, finanziell beitragen würde. In diesem Rahmen habe die Kommission der Beklagten über die Koordinatorin des Konsortiums einen Vorschuss in Höhe von 23 036,31 Euro gezahlt.

Unmittelbar nachdem die Beklagte diesen Betrag erhalten habe, habe sie jedoch gegenüber der Koordinatorin erklärt, dass sie die Herstellung von Lederartikeln einstelle, da sie beschlossen habe, ihre Tätigkeit in eine andere Richtung zu orientieren, dass sie den erfolgreichen Abschluss der Tätigkeiten des Programms nicht garantieren könne und dass sie es als besser ansehe, das Programm zu Beginn aller Tätigkeiten aufzugeben.

Auch nachdem die Beklagte wiederholt gemahnt worden sei, habe sie den Betrag des Vorschusses nicht zurückgezahlt, obwohl sie sich, wie die Koordinatorin bestätigt habe, an der Forschungstätigkeit nicht beteiligt habe und folglich den Betrag des Vorschusses nicht zu diesem Zweck verwendet habe.

Mit ihrer Klage begehrt die Kommission die Zahlung des oben genannten geschuldeten Betrages sowie der dafür geschuldeten Zinsen.

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