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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. August 2008 - Adomex International/Kommission

(Rechtssache T-315/05)1

(Nichtigkeitsklage - Von den niederländischen Behörden im Bereich der Blumenzucht gewährte Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Keine individuelle Betroffenheit - Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Adomex International BV (Aalsmeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 592 final der Kommission vom 16. März 2005, keine Einwände gegen die von den niederländischen Behörden angemeldete Beihilfe N 372/2003 im Bereich der Blumenzucht zu erheben

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Die Adomex International BV trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 281 vom 12.11.2005.