Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. August 2008 - Adomex International/Kommission
(Nichtigkeitsklage - Von den niederländischen Behörden im Bereich der Blumenzucht gewährte Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Keine individuelle Betroffenheit - Offensichtliche Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Adomex International BV (Aalsmeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 592 final der Kommission vom 16. März 2005, keine Einwände gegen die von den niederländischen Behörden angemeldete Beihilfe N 372/2003 im Bereich der Blumenzucht zu erheben
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Die Adomex International BV trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 281 vom 12.11.2005.