Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. August 2008 – Adomex/Kommission
(Rechtssache T‑315/05)
„Nichtigkeitsklage – Von den niederländischen Behörden im Bereich der Blumenzucht gewährte Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Keine individuelle Betroffenheit – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 27-31, 33-36)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 592 final der Kommission vom 16. März 2005, keine Einwände gegen die von den niederländischen Behörden angemeldete Beihilfe N 372/2003 im Bereich der Blumenzucht zu erheben |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Adomex International BV trägt die Kosten. |