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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. März 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-205/06)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 307 Abs. 2 EG - Nichtergreifung geeigneter Maßnahmen zur Behebung der Unvereinbarkeiten zwischen den vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union mit Drittstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen und dem EG-Vertrag - Investitionsabkommen der Republik Österreich mit der Republik Korea, der Republik Kap Verde, der Volksrepublik China, Malaysia, der Russischen Föderation und der Republik Türkei)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, B. Martenczuk und C. Tufvesson)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und G. Thallinger)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Blaschke), Republik Litauen (Prozezzbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas), Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: J. Fazekas, K. Szíjjártó und M. Fehér), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski und J. Heliskoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 307 Abs. 2 EG - Nichterlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Unvereinbarkeiten zwischen vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zu den Gemeinschaften mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkünften und dem EG-Vertrag zu beheben - Bilaterale Investitionsabkommen der Republik Österreich mit Korea, Kap Verde, China, Malaysia, der Russischen Föderation und der Türkei

Tenor

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 307 Abs. 2 EG verstoßen, dass sie nicht die geeigneten Mittel anwandte, um die Unvereinbarkeiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Transfer von Kapital zu beheben, die in ihren Investitionsabkommen mit der Republik Korea, der Republik Kap Verde, der Volksrepublik China, Malaysia, der Russischen Föderation und der Republik Türkei enthalten sind.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 165 vom 15.7.2006.