Language of document : ECLI:EU:C:2000:32

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN MISCHO

vom 20. Januar 2000 (1)

Rechtssache C-50/99

Jean-Marie Podesta

gegen

Caisse de retraite par répartition des ingénieurs cadres & assimilés (CRICA) u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance Paris [Frankreich])

„Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Überbetriebliches, auf Verteilung beruhendes Zusatzrentensystem mit feststehenden Beiträgen - Hinterbliebenenrenten, die von einem je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Alter an gewährt werden“

Sachverhalt und Verfahren

1.
    Frau Podesta, die als leitende Angestellte in der Arzneimittelindustrie tätig war, zahlte bei der Caisse de retraite par répartition des ingénieurs cadres & assimilés (CRICA), der Union interprofessionnelle de retraite de l‘industrie et du commerce (UIRIC) und der Caisse générale interprofessionnelle de retraite pour salariés (CGIS), die Mitglieder der Association générale des institutions de retraite des cadres (AGIRC) oder der Association des régimes de retraite complémentaire (Arrco) (im folgenden: Rentenkassen) sind, 35 Jahre lang Beiträge für eine Zusatzrente.

2.
    Nach dem Tod seiner Ehefrau am 3. Dezember 1993 beantragte Herr Podesta bei diesen Kassen die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente in Höhe der Hälfte der seiner Ehefrau zustehenden Rente. Die Rentenkassen lehnten seinen Antrag mit der Begründung ab, daß er keinen Anspruch auf diese Rente habe, da er das für den Bezug von Hinterbliebenenrente durch Witwer festgelegte Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht habe.

3.
    Herr Podesta erhob daraufhin mit Klageschrift vom 18. November 1996 gegen die Rentenkassen Klage auf rückwirkende Auszahlung der Hinterblienenrente ab dem Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau.

4.
    Da der Ausgang des Rechtsstreits nach Auffassung des Tribunal de grande instance Paris von der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) abhängt, hat es mit Urteil vom 12. Januar 1999 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 119 EG-Vertrag, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen festlegt, auf die Zusatzrentensysteme AGIRC und Arrco anwendbar, und untersagt er es ihnen, Männer und Frauen hinsichtlich des Alters, von dem an sie nach dem Tod ihres Ehepartners eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können, ungleich zu behandeln?

Nationale Rechtsvorschriften

5.
    Anwendbar sind im wesentlichen die folgenden nationalen Rechtsvorschriften.

6.
    Artikel L 921-1 des französischen Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) in der Fassung des Gesetzes zur allgemeinen Anwendung der Zusatzrentenversorgung vom 29. Dezember 1972 schreibt vor, daß alle Arbeitnehmer den Zusatzrentensystemen Arrco und AGIRC anzuschließen sind.

7.
    Artikel L 921-4 des Code de la sécurité sociale hat folgenden Wortlaut:

„Die Zusatzrentensysteme der Arbeitnehmer nach diesem Kapitel werden durch überbetriebliche nationale Vereinbarungen begründet, die entsprechend den Bestimmungen im ersten Titel dieses Buches erweitert und angepaßt werden.

Sie werden von den Einrichtungen für Zusatzrentenversicherungen und deren Vereinigungen getragen. Die Vereinigungen sorgen für einen Leistungsausgleich zwischen den ihnen angehörenden Einrichtungen für Zusatzrentenversicherungen.“

8.
    Nach Artikel L 913-1 des Code de la sécurité sociale dürfen die Verträge, Vereinbarungen oder einseitigen Beschlüsse gemäß Artikel L. 911-1 keine Vorschriften enthalten, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirken; solche Vorschriften sind nichtig. Von diesem Verbot ausgenommen sind jedoch Bestimmungen über den Mutterschutz, das Rentenalter und die Voraussetzungen für Ansprüche auf Hinterbliebenenrente.

9.
    Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs I des nationalen Tarifvertrags über die Rentenversicherung und Vorsorge für leitende Angestellte vom 14. März 1947 in der Fassung vom 9. Februar 1994 gilt folgendes:

„Die Witwe eines Versicherten kann beanspruchen ... :

a)    beim Tod des Versicherten vor dem 1. März 1994 ab dem 50. Lebensjahr eine Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von 60 % der Punktzahl des verstorbenen Versicherten berechnet wird;

b)    beim Tod des Versicherten seit dem 1. März 1994 ab dem 60. Lebensjahr eine Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von 60 % der Punktzahl des verstorbenen Versicherten berechnet wird.“

10.
    Artikel 13c Absatz 1 dieses Anhangs bestimmt:

„Der Witwer einer Versicherten kann beanspruchen:

a)    beim Tod der Versicherten vor dem 1. März 1994 ab dem 65. Lebensjahr eine Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von 60 % der Punktzahl der verstorbenen Versicherten berechnet wird ...;

b)    beim Tod der Versicherten seit dem 1. März 1994 eine nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b berechnete Hinterbliebenenrente.“

11.
    Nach einer Änderungsvereinbarung von 1994 können Witwe oder Witwer eines oder einer seit dem 1. März 1994 verstorbenen Versicherten des AGIRC-Systems die Hinterbliebenenrente ab dem 60. Lebensjahr in voller Höhe (oder ab dem 55. Lebensjahr in verminderter Höhe) beanspruchen. Gemäß einer Vereinbarung von 1996 werden auch Hinterbliebenenrenten des Arrco-Systems beiTodesfällen seit dem 1. Juli 1996 ab dem 55. Lebensjahr unabhängig vom Geschlecht gewährt.

Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts

12.
    Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit(2) lautet:

„Als betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelten Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.“

13.
    Zum Zeitpunkt des Todes von Frau Podesta sah Artikel 9 der Richtlinie folgendes vor:

„Die Mitgliedstaaten können die obligatorische Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aufschieben

a)    für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Altersrente oder Ruhestandsrente und die Folgen, die sich daraus für andere Leistungen ergeben können, und zwar nach Wahl

-    entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen verwirklicht ist,

-    oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie diese Gleichbehandlung vorschreibt;

b)    für Hinterbliebenenrenten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diese der Grundsatz der Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit durch eine Richtlinie vorgeschrieben ist;

...“

14.
    Durch Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378(3) wurde der Anwendungsbereich des Artikels 9 auf selbständig Erwerbstätige beschränkt.

15.
    Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 96/97 lautet:

„Jede Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in bezug auf die unselbständig Erwerbstätigen muß alle Leistungen abdecken, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden, und gilt rückwirkend bis zu diesem Datum, unbeschadet der Arbeitnehmer und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.“

16.
    In Artikel 3 heißt es: „Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zum 1. Juli 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

Die vorgetragenen Argumente

17.
    Die Rentenkassen bringen in der Hauptsache vor, daß die von ihnen verwalteten Systeme nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag fielen.

18.
    Insoweit tragen sie zunächst eine Reihe von Argumenten vor, die den quasi-gesetzlichen Charakter dieser Systeme darlegen sollen, die daher keine betrieblichen Systeme im Sinne der genannten Vorschrift seien.

19.
    So sei die Mitgliedschaft in den Systemen gesetzlich vorgeschrieben worden. Sie seien nicht für eine spezielle Gruppe von Erwerbstätigen mit einheitlichem Status errichtet worden, sondern für eine allgemeine Gruppe von Erwerbstätigen. Nicht das Beschäftigungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber bedinge die Mitgliedschaft in den Systemen, sondern allein die Tatsache, daß eine Person dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterfalle.

20.
    Mehr als 10 % der Versicherten in den Systemen der Arrco und der AGIRC erwürben Rechte in besonderen Situationen zu einer Zeit, zu der sie kein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber aufwiesen.

21.
    Hinzu komme, daß die im Code de la sécurité sociale vorgesehenen Erweiterungs- und Anpassungsverfahren zu einer Ausdehnung der Zusatzrenten auf eine allgemeine Gruppe von Erwerbstätigen führten, die keinen einheitlichen Status aufwiesen und nicht alle durch ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Unternehmen verbunden seien.

22.
    Das französische Gesetz verfolge somit sozialpolitische Ziele, indem es für eine allgemeine Solidarität der Erwerbstätigen dieser allgemeinen Gruppe sorge, was auch dadurch belegt werde, daß das Gesetz den Einrichtungen und Vereinigungen, die die Zusatzrentensysteme verwalteten, eine Aufgabe der Daseinsvorsorge zuweise. Zudem trage der Staat in erheblicher Weise zur Finanzierung dieser Systeme bei.

23.
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes(4) gehe klar hervor, daß ein Rentensystem nur dann in den Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages falle, wenn es sich um ein betriebliches System handele, das folgende Hauptmerkmale aufweise: Das System beruhe auf einer Absprache der Sozialpartner oder einer einseitigen Entscheidung des Arbeitgebers, es werde vom Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer, aber keinesfalls von der öffentlichen Hand finanziert und es gelte nicht zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, da sich die Mitgliedschaft in solchen Systemen notwendig aus dem Beschäftigungsverhältnis mit einem bestimmten Arbeitgeber ergebe.

24.
    In Anbetracht der vorgenannten Merkmale der fraglichen Systeme seien diese folglich nicht als betriebliche Systeme anzusehen und fielen daher notwendigerweise aus dem Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages heraus.

25.
    Die Rentenkassen leiten ferner aus dem Begriff „Entgelt“ ab, daß die von ihnen verwalteten Systeme nicht unter Artikel 119 des Vertrages fielen. So gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß Rentenleistungen nur dann unter diese Bestimmung fielen, wenn sie als aufgeschobenes Entgelt anzusehen seien.

26.
    Dies sei der Fall bei Systemen mit feststehenden Leistungen, die ein Recht des Rentners auf eine Leistung von im voraus festgelegter oder festlegbarer Höhe vorsähen. Der Arbeitgeber sei daher verpflichtet, seinem Arbeitnehmer ein bestimmtes oder bestimmbares Leistungsniveau zu garantieren, das anhand der Dauer der Beschäftigung und der Höhe des letzten Einkommens berechnet werde. In diesem Fall gebe es eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Beschäftigungsverhältnis - sowohl hinsichtlich dessen Dauer als auch hinsichtlich des Entgelts - und der Rentenleistung. Es sei deshalb logisch, diese Leistung als - wenn auch aufgeschobenen - Teil des Entgelts anzusehen, für den somit zwangsläufig Artikel 119 des Vertrages gelte.

27.
    Im vorliegenden Fall sei die Situation eine ganz andere.

28.
    Die Systeme der Arrco und der AGIRC seien Systeme mit feststehenden Beiträgen, die den Arbeitgeber nicht verpflichteten, früheren Beschäftigten ein bestimmtes Leistungsniveau zu garantieren. Die Beschäftigten hätten also keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Man könne hier folglich nicht von einem aufgeschobenen Entgelt sprechen.

29.
    Darüber hinaus beruhten diese Systeme auf dem Verteilungsgrundsatz, d. h., daß die den Rentnern ausbezahlten Leistungen durch die Beiträge aktiver Erwerbstätiger finanziert würden.

30.
    Die Höhe der Leistung hänge also nicht von dem Beitrag ab, der für den Rentner gezahlt worden sei, sondern von der Fähigkeit der aktiven Erwerbstätigen, die Finanzierung aufzubringen. Daher sei die Bedingung eines direkten Zusammenhangs zwischen den „regelmäßigen Beiträgen“ und den „in der Zukunft zu zahlenden Beträgen“, die der Gerichtshof in den Urteilen Neath und Coloroll Pension Trustees(5) aufgestellt habe, nicht erfüllt.

31.
    Die Kommission gelangt zum entgegengesetzten Ergebnis. Ihrer Auffassung nach geht aus der Rechtsprechung eindeutig hervor, daß die Systeme der AGIRC und der Arrco den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 119 des Vertrages entsprächen.

32.
    Hierzu führt sie aus, daß es sich nicht um allgemeine Systeme der sozialen Sicherheit handele, daß sie auf Arbeitnehmer anwendbar seien und einen überbetrieblichen Anwendungsbereich hätten und daß sie Leistungen gewährten, die dazu dienten, die Leistungen der Altersversicherung und der sozialen Sicherheit zu ergänzen.

33.
    Darüber hinaus sei die Pflichtzugehörigkeit zu dem System kein hinreichender Grund für einen Ausschluß vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.

34.
    Schließlich gingen die Ausführungen der Rentenkassen zur besonderen Natur dem auf der Verteilungsgrundsatz beruhenden Systeme fehl. Aus dem Urteil Evrenopoulos(6) ergebe sich ganz klar, daß Artikel 119 des Vertrages auch auf Verteilungssysteme anwendbar sei.

Würdigung

35.
    Ich teile die Auffassung der Kommission. Zwar weisen die streitigen Systeme, wie die Rentenkassen zutreffend ausführen, eine ganze Reihe von Merkmalen auf, die sie in die Nähe von gesetzlichen Systemen rücken. Ich halte diese Merkmale jedoch unter Berücksichtigung der Bedeutung aller Umstände, die das Pendel in die andere Richtung ausschlagen lassen, nicht für entscheidend.

36.
    Im Urteil Barber und in späteren Urteilen hat der Gerichtshof aus Artikel 119 des Vertrages den Grundsatz abgeleitet, daß männliche Arbeitnehmer im gleichen Alter wie ihre weiblichen Kollegen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente oder Hinterbliebenenrente berechtigt sein müssen, und hat damit bezüglich der Arbeitnehmer die Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 86/378 ausgeschlossen. Dies hat das nationale Gericht veranlaßt, bei seiner Frage auf Artikel 119 des Vertrages Bezug zu nehmen.

37.
    Gleichwohl regelt die Richtlinie 86/378 auf Gemeinschaftsebene den Bereich betrieblicher Systeme der sozialen Sicherheit.

38.
    Daher ist sowohl die Rechtsprechung des Gerichtshofes als auch diese Richtlinie heranzuziehen.

39.
    Ferner ist darauf hinzuweisen, daß seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/97 die Vorschriften der Richtlinie 86/378 vollkommen mit den vom Gerichtshof in den oben erwähnten Urteilen zu Artikel 119 herausgearbeiteten Grundsätzen übereinstimmen. Seitdem eröffnet diese Richtlinie den Mitgliedstaaten nämlich nicht mehr die Möglichkeit, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bezüglich des Rentenalters der Arbeitnehmer und der Renten ihrer Hinterbliebenen aufzuschieben.

40.
    Außerdem muß nach Artikel 2 der Richtlinie 96/97 „[j]ede Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in bezug auf die unselbständig Erwerbstätigen ... alle Leistungen abdecken, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990(7) gewährt werden“.

41.
    Unser Problem besteht also in der Beantwortung der Frage, ob Rentensysteme für Hinterbliebene wie die, um die es hier geht, gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit sind - wie die Rentenkassen behaupten -, so daß sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG(8) fallen, oder ob es sich umbetriebliche Systeme handelt, für die Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie 86/378 gelten.

42.
    Wie oben ausgeführt, heißt es in Artikel 2 der Richtlinie 86/378:

„Als betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelten Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.“

43.
    Aus dieser Definition ergibt sich, daß Rentensysteme, die sich nicht auf ein einzelnes Unternehmen beschränken, sondern eine Unternehmensgruppe, einen ganzen Wirtschaftszweig oder sogar alle Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe erfassen, gleichwohl „betriebliche Systeme“ sind.

44.
    Der Zweck dieser Systeme besteht darin, die Leistungen gesetzlicher Systeme zu ergänzen oder an ihre Stelle zu treten. In Frankreich gibt es aber unstreitig eine gesetzliche Altersversicherung, die durch die Leistungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens ergänzt wird.

45.
    Aus der obigen Definition ergibt sich ferner, daß die Pflichtzugehörigkeit zu diesen Systemen sie nicht zu gesetzlichen Systemen macht.

46.
    Darüber hinaus schließt die Richtlinie 86/378 nicht aus, daß derartige Systeme unmittelbar durch Gesetz geregelt werden. Der Gerichtshof selbst, der diesem Kriterium im Urteil Defrenne I(9) Bedeutung beigemessen hatte, gab es im Urteil Bilka(10) auf.

47.
    In Randnummer 38 des Urteils Beune entschied der Gerichtshof zudem, daß sich „anhand des Kriteriums der Modalitäten der Finanzierung und Verwaltung eines Rentensystems ... nicht entscheiden [läßt], ob das System in den Anwendungsbereich des Artikels 119 fällt“. Auch die Definition in der Richtlinie 86/378 enthält kein entsprechendes Kriterium.

48.
    Erkennt man die Möglichkeit einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung betrieblicher Systeme an, so genügt schließlich auch die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Systems auf verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern durch den nationalen Gesetzgeber nicht, um die streitigen Systeme dem Anwendungsbereich des Artikels 119 oder der Richtlinie 86/378 zu entziehen, da feststeht, daß diese Systeme grundsätzlich für die gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen bestimmt sind.

49.
    So liegt es hier. Die Rentenkassen räumen selbst ein, daß nur 10 % der Versicherten kein gegenwärtiges Beschäftigungsverhältnis zu einem Unternehmen aufweisen. Dazu gehören Arbeitslose und Erwerbsunfähige, also zwei Gruppen, von denen nicht behauptet wird, daß zwischen ihnen und den Mitgliedsunternehmen kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.

50.
    Es trifft zwar zu, daß Vorstandsmitglieder, die ebenfalls in diese Systeme einbezogen sind, grundsätzlich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Unternehmen im arbeitsrechtlichen Sinn stehen. Gleichwohl weist auch ihre Tätigkeit eine offensichtliche und unmittelbare Verbindung zu der dieser Unternehmen auf. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob es sich im Verhältnis zur Gesamtzahl der den Systemen angeschlossenen Personen um eine zahlenmäßig erhebliche Gruppe handelt.

51.
    Das Vorbringen der Rentenkassen, das System sei auf die Allgemeinheit ausgedehnt worden, bedarf indessen näherer Prüfung. Aus der von ihnen angeführten Rechtsprechung geht hervor, daß ein System nicht als betriebliches System anzusehen ist, wenn es für „allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern“ gilt. Es ist aber durchaus denkbar, daß ein zunächst für spezielle Gruppen von Arbeitnehmern konzipiertes System im Lauf der Zeit auf so viele verschiedene Gruppen von Personen erstreckt worden ist, daß es allgemeinen Charakter erlangt hat und zu einem dem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit vergleichbaren Instrument der Sozialpolitik geworden ist, das selbst im weitesten Sinne dieses Begriffes kein betriebliches System mehr ist.

52.
    Eine Reihe von Anhaltspunkten läßt mich indessen zu dem Schluß gelangen, daß dies vorliegend nicht der Fall ist.

53.
    So geht aus den Unterlagen der Rentenkassen selbst, die den Erklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens beigefügt sind, hervor, daß es sich nicht um Systeme handelt, die der gesamten Bevölkerung oder auch nur allen Erwerbstätigen offenstehen. Vielmehr kommt die AGIRC nur für leitende Angestellte von Unternehmen in Betracht, die einem zu dieser Vereinigung gehörenden System angeschlossen sind. Die Arrco umfaßt Systeme, in denen nur Arbeitnehmer, also keine Selbständigen versichert sind. Ferner ist hervorzuheben, daß beiden Vereinigungen eine Vielzahl von Systemen angehören. Daraus folgt nicht, daß sich diese Systeme für sich betrachtet nicht an spezielle Gruppen von Erwerbstätigen richten.

54.
    Schließlich ist an die Vorgehensweise des Gerichtshofes in der Rechtssache Beune zu erinnern. Er prüfte dort nacheinander verschiedene von ihm entwickelte Kriterien wie den Grad staatlicher Einflußnahme, die Finanzierung oder die gesetzliche Grundlage und kam zu dem Schluß, daß allein dem Kriterium des Beschäftigungsverhältnisses entscheidende Bedeutung zukomme.

55.
    In Randnummer 43 seines Urteils entschied er, „daß nur das Kriterium, daß die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut des Artikels 119 selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann“. Dieses Kriterium ist aber, wie oben in Nummer 48 ausgeführt, im vorliegenden Fall erfüllt, da es um Systeme geht, die für die gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer der angeschlossenen Unternehmen gelten.

56.
    Im Gegensatz zur Behauptung der Rentenkassen läßt sich die Funktionsweise der auf Verteilung beruhenden Systeme auch mit dem Begriff des aufgeschobenen Entgelts vereinbaren. Auch wenn es keine uneingeschränkte Verknüpfung zwischen den gezahlten Beiträgen und den empfangenen Leistungen gibt, bleibt sie doch von ausschlaggebender Bedeutung.

57.
    Aus den Erläuterungen der Rentenkassen selbst, auf die auch der Kläger des Ausgangsverfahrens hinweist, ergibt sich nämlich, daß die dem Versicherten gezahlten Leistungen zwar zum Teil vom Wert der von ihm gesammelten Punkte abhängig sind, der nicht im voraus festgelegt oder festlegbar ist, aber auch von der Zahl dieser Punkte, die sich nach dem Wert der geleisteten Beiträge richtet. Die dem Schriftsatz des Klägers des Ausgangsverfahrens beigefügten Broschüren der Rentenkassen sind insoweit unmißverständlich, denn es heißt dort, die Leistungen stünden in Beziehung zum letzten Gehalt.

58.
    Es gibt folglich eine hinreichende Verknüpfung mit dem Entgelt des Arbeitnehmers, auch wenn die geschuldeten Leistungen sich nicht mathematisch genau nach der Höhe des letzten Gehalts richten.

59.
    Interessant ist nebenbei bemerkt die Argumentationsführung der Rentenkassen, die zunächst die Bedeutung der Dauer der Beitragsleistung im Rahmen ihrer Systeme herunterspielen, sodann aber betonen, daß bei Anwendung des Artikels 119 des Vertrages auf den vorliegenden Fall die in Betracht zu ziehenden Beitragszeiten natürlich strikt begrenzt werden müßten.

60.
    Schließlich hat der Gerichtshof, worauf die Kommission hinweist, bereits im Urteil Evrenopoulos die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages auf ein auf Verteilung beruhendes betriebliches System bejaht.

61.
    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden bin ich der Auffassung, daß die Merkmale der AGIRC- und Arrco-Systeme sie nicht dem Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages zu entziehen vermögen.

62.
    Hilfsweise bringen die Beklagten des Ausgangsverfahrens vor, daß die von ihnen verwalteten Systeme den Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der sozialen Sicherheit beachteten. Sie tragen vor, in Anbetracht der vom Gemeinschaftsgesetzgeber in den Richtlinien 79/7, 86/378 und selbst 96/97 verwendeten Formulierungen hätten die Wirtschaftsteilnehmer davon ausgehen dürfen, daß die Frage der Hinterbliebenenrenten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der sozialen Sicherheit zu beurteilen sei. Erst mit der Richtlinie 96/97 habe sich der Gemeinschaftsgesetzgeber im gegenteiligen Sinn geäußert und den Stichtag für die Anpassung der nunmehr unter den Grundsatz gleichen Arbeitsentgelts fallenden Systeme auf den 1. Juli 1997 festgesetzt.

63.
    Die Systeme der Arrco und der AGIRC hätten diese Frist eingehalten. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes dürfe ihnen Artikel 119 des Vertrages für einen vor diesem Datum liegenden Zeitraum nicht entgegengehalten werden.

64.
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß ein Wirtschaftsteilnehmer aus der Tatsache, daß Richtlinien des Rates eine bestimmte, von der späteren Auslegung durch den Gerichtshof abweichende Auslegung des Vertrages enthalten, kein berechtigtes Vertrauen ableiten kann. Ein solches Vertrauen kann nur in eine rechtmäßige Situation gesetzt werden(11).

65.
    Zwar hat der Gerichtshof selbst im Urteil Barber(12) eingeräumt, daß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 sowie Artikel 9 der Richtlinie 86/378 (alte Fassung) die Betroffenen zu der Annahme gelangen lassen konnten, daß Leistungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art dem Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages entzogen seien.

66.
    Die Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Urteil zeigen uns jedoch ganz eindeutig die Konsequenzen, die sich aus einem Irrtum der Wirtschaftsteilnehmer über die Tragweite dieser Bestimmung ergeben. Das Problem ist nicht durch Rückgriff auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu lösen.

67.
    Den Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, die mit einer unklaren Rechtslage konfrontiert waren, wird dadurch Rechnung getragen, daß der Gerichtshof die Tragweite seines Urteils in zeitlicher Hinsicht beschränkt hat.

68.
    Auf diese Weise berücksichtigt der Gerichtshof alle Umstände einschließlich des Wortlauts der insoweit im Urteil Barber ausdrücklich genannten Richtlinien, die die betroffenen Einrichtungen zu der Annahme veranlassen konnten, sie seien ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen.

69.
    Im vorliegenden Fall können sich die Rentenkassen um so weniger auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, als das Urteil Barber, das am 17. Mai 1990 erging, jede etwa vorhandene Ungewißheit über die Auswirkungen des Artikels 119 auf die von ihnen verwalteten Systeme hätte beseitigen müssen.

70.
    Folglich ist das auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Vorbringen der Rentenkassen zurückzuweisen.

71.
    Diese sprachen im übrigen selbst die Frage der zeitlichen Wirkung der Auslegung des Artikels 119 des Vertrages an.

72.
    Hierzu tragen sie „äußerst hilfsweise“ vor, daß aufgrund der Folgen, die die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für das finanzielle Gleichgewicht der fraglichen Systeme haben könnte, die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber, deren Umfang durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes sowie durch das dem Maastrichter Vertrag beigefügte „Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ klargestellt worden sei, im vorliegenden Fall eingreifen müsse.

73.
    Nach dieser Rechtsprechung hänge die Möglichkeit einer Berufung auf Artikel 119 des Vertrages davon ab, ob der den Rentenanspruch begründende Tatbestand vor oder nach dem 17. Mai 1990 liege. In auf Verteilung beruhenden Systemen der vorliegenden Art sei es der Tod des Versicherten, der den Rentenanspruch entstehen lasse.

74.
    Die Berufung auf Artikel 119 des Vertrages sei demnach möglich, wenn der Versicherte nach dem 17. Mai 1990 gestorben sei, was hier der Fall sei. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes(13) eine Berufung auf den genannten Grundsatz nur in bezug auf Leistungen möglich, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet würden.

75.
    Daraus folge konkret, daß Herr Podesta im vorliegenden Fall eine Hinterbliebenenrente erhalten könne, die jedoch nur auf der Grundlage der Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zu berechnen sei.

76.
    Diesem Vorbringen ist zuzustimmen.

77.
    Wie der Gerichtshof in Randnummer 37 seines Urteils Barber ausgeführt hat, entfaltet Artikel 119 unmittelbare Wirkung, wenn eine Ungleichbehandlung schon anhand der dort verwendeten Kriterien der gleichen Arbeit und des gleichen Entgelts feststellbar ist.

78.
    So liegt es hier, da es unzweifelhaft nur das Geschlecht des Klägers des Ausgangsverfahrens ist, aufgrund dessen ihm die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente wegen des Todes seiner Ehefrau bisher verwehrt wurde. In der gleichen Situation hätte eine Frau Anspruch auf diese Leistung gehabt.

79.
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes(14) ergibt sich, daß Rentensysteme, die wie die vorliegenden zu den betrieblichen Systemen im Sinne dieser Rechtsprechung gehören, die Gleichbehandlung mit Wirkung zum 17. Mai 1990 wiederherzustellen hatten.

80.
    Wie der Gerichtshof schon mehrfach festgestellt hat(15), erstreckt sich diese Verpflichtung somit auf alle für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldeten Leistungen.

81.
    Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens nur den Teil der verlangten Rente beanspruchen kann, der für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet wird.

Ergebnis

82.
    Aus den genannten Gründen schlage ich vor, die vom Tribunal de grande instance Paris gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist auf Zusatzrentensysteme wie die von der Association générale des institutions de retraite des cadres (AGIRC) und von der Association des régimes de retraite complémentaire (Arrco) verwalteten Systeme anwendbar und untersagt ihnen seit dem 17. Mai 1990, Männer und Frauen hinsichtlich des Alters, von dem an sie nach dem Tod ihres Ehegatten eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können, ungleich zu behandeln.

Die Gleichbehandlung ist somit bei allen Leistungen geboten, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden.


1: Originalsprache: Französisch.


2: -     ABl. L 225, S. 40.


3: -     ABl. 1997, L 46, S. 20.


4: -     Insbesondere aus den Urteilen vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471), vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) und vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Oever, Slg. 1993, I-4879).


5: -     Urteile vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Slg. 1993, I-6935) und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91 (Slg. 1994, I-4389).


6: -     Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95 (Slg. 1997, I-2057).


7: -     Datum des Urteils Barber.


8: -     Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

    Artikel 7 dieser Richtlinie lautet:

    „Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

    a)    die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

    ...

    c)    die Gewährung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alter oder Invalidität aufgrund abgeleiteter Ansprüche der Ehefrau.“


9: -     Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Slg. 1971, 445).


10: -     Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Slg. 1986, 1607).


11: -     Vgl. Urteil vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82 (Thyssen/Kommission, Slg. 1983, 3721).


12: -     Randnr. 42.


13: -     Vgl. Urteil Ten Oever.


14: -     Vgl. Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-28/93 (Van den Akker u. a., Slg. 1994, I-4527, Randnrn. 12 ff.).


15: -     Vgl. Urteil Ten Oever.