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Klage, eingereicht am 25. September 2009 - RWE Transgas/Kommission

(Rechtssache T-381/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: RWE Transgas a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, D. Seeliger und S. Einhaus)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

-    Randnr. 89 Buchst. a Satz 3 der Entscheidung der Kommission K(2009) 4694 vom 12. Juni 2009 für nichtig zu erklären, soweit danach Buchungen von der Klägerin und Gazprom aggregiert betrachtet werden müssen und gemeinsam 50 % nicht überschreiten dürfen, solange zwischen ihnen langfristige und wesentliche Gasliefervereinbarungen bestehen;

-    hilfsweise, die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, und

-    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Importeurin von Gas in die Tschechische Republik, wendet sich gegen ein durch die Kommission an die deutsche Energieregulierungsbehörde Bundesnetzagentur gerichtetes Schreiben vom 12. Juni 2009, in dem die Kommission die Bundesnetzagentur auffordert, ihre für das Gasleitungsvorhaben Ostseepipeline-Anbindungsleitung (nachstehend "OPAL") nach Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG1 erteilte Ausnahmegenehmigung in gewissen Aspekten zu ändern. Die Klägerin bemängelt, dass eine der Auflagen der Kommission dazu führe, dass der Zugang der Klägerin zu den Transport-/Ausspeisekapazitäten der OPAL in der Tschechischen Republik eingeschränkt bzw. verhindert werde.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin an erster Stelle geltend, dass die Beklagte ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu der sie belastenden Auflage vor ihrem Erlass Stellung zu nehmen.

Zweitens wird geltend gemacht, dass die Beklagte das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht verletzt habe, indem sie ihr keine Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Verfahrensakte gegeben habe.

Zuletzt rügt die Klägerin, dass die Beklagte Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG fehlerhaft angewendet, sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Gleichheitsgrundsatz sowie die Begründungspflicht (Art. 253 EG) verletzt habe.

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1 - Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).