Language of document : ECLI:EU:T:2022:276

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)

4. Mai 2022(*)

„Staatliche Beihilfen – Luftverkehr – Unterstützungsmaßnahme Rumäniens – Rettungsbeihilfe für TAROM – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Eigenschaft als Beteiligter – Wahrung der Verfahrensrechte – Zulässigkeit – Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die keine Finanzinstitute sind – Maßnahme zur Vermeidung sozialer Probleme oder zur Behebung von Marktversagen – Grundsatz der einmaligen Beihilfe – Auswirkungen einer früheren Beihilfe, die vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt wurde – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑718/20,

Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) mit Sitz in Budapest (Ungarn), vertreten durch die Rechtsanwälte E. Vahida, S. Rating und I.‑G. Metaxas-Maranghidis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, V. Bottka und I. Barcew als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Papasavvas und der Richter A. Kornezov, E. Buttigieg, G. Hesse und D. Petrlík (Berichterstatter),

Kanzler: I. Pollalis, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2021

folgendes

Urteil

1        Die Klägerin, die Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.), begehrt mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 1160 final der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56244 (2020/N) – Rumänien – Rettungsbeihilfe für TAROM (ABl. 2020, C 310, S. 3), in dem die Europäische Kommission zum einen keine Einwände gegen eine Beihilfemaßnahme erhoben hat, die Rumänien der Compania Nationala de Transporturi Aeriene Romane „TAROM SA“ (im Folgenden: TAROM) in Form eines nach Ablauf von sechs Monaten zurückzuzahlenden Darlehens in Höhe von 175 952 000 rumänischen Lei (RON) (etwa 36 660 000 Euro) gewährt hat, und zum anderen diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

2        TAROM ist eine rumänische Fluggesellschaft, die von dem einzigen internationalen Flughafendrehkreuz OTP Henri-Coandă in Bukarest (Rumänien) betrieben wird. Sie ist hauptsächlich im Lufttransport von Passagieren, Fracht und Post tätig. Zu Beginn des Jahres 2020 beschäftigte TAROM 1 795 Mitarbeiter und besaß eine Flotte von 25 Flugzeugen. TAROM flog sowohl auf nationalen als auch auf internationalen Strecken.

3        Am 19. Februar 2020 meldete Rumänien bei der Kommission ein Vorhaben zur Gewährung einer Rettungsbeihilfe für TAROM an, die aus einem nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten zurückzuzahlenden Darlehen zur Finanzierung des Liquiditätsbedarfs von TAROM in Höhe von 175 952 000 RON (etwa 36 660 000 Euro) bestand, wobei die Möglichkeit einer vorzeitigen teilweisen Rückzahlung vorgesehen war (im Folgenden: Beihilfemaßnahme).

4        Die Kommission stellte fest, dass sich die finanzielle Lage von TAROM in den vergangenen fünf Jahren erheblich verschlechtert habe, und hob hervor, dass sich die kumulierten Verluste im Zeitraum 2004‑2019 auf 3 362 130 000 RON (etwa 715 350 000 Euro) beliefen und somit mehr als die Hälfte des Kapitals von TAROM ausmachten.

5        Zur Situation der Verkehrsinfrastruktur in Rumänien stellte die Kommission fest, dass der allgemeine Zustand und die Zuverlässigkeit der Straßen‑ und Schieneninfrastruktur in Rumänien von mittelmäßiger Güte seien und dass der Luftverkehr, insbesondere die von TAROM betriebenen Inlandsstrecken, für die regionale Entwicklung des Landes weiterhin von wesentlicher Bedeutung seien.

6        Rumänien habe darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Flügen, für die bereits Buchungen vorlägen, bei einem Marktaustritt von TAROM nicht sichergestellt werden könne, wenn eine kurzfristige Übernahme der betreffenden Strecken durch Wettbewerber von TAROM nicht möglich sei. Ein solcher Marktaustritt beträfe eine große Zahl von Unternehmen, darunter hauptsächlich die Inlandsflughäfen.

7        Bei ihrer Prüfung der Beihilfemaßnahme stellte die Kommission zunächst fest, dass diese eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

8        Sodann prüfte die Kommission, ob die Beihilfemaßnahme im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

9        Erstens stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 52 bis 57 des angefochtenen Beschlusses fest, dass TAROM ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2014, C 249, S. 1, im Folgenden: Leitlinien) sei.

10      Zweitens stellte sie in den Erwägungsgründen 58 bis 65 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die von Rumänien vorgelegten Informationen belegten, dass die Beihilfemaßnahme die in den Rn. 43 bis 52 der Leitlinien vorgesehene Voraussetzung erfülle, wonach die staatliche Beihilfe zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen müsse.

11      Drittens vertrat die Kommission in den Erwägungsgründen 66 bis 77 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme geeignet sei, das angestrebte Ziel, nämlich die Vermeidung eines Ausfalls von TAROM, zu erreichen.

12      Viertens vertrat sie in den Erwägungsgründen 78 bis 85 dieses Beschlusses die Ansicht, dass die Beihilfemaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Liquiditätsbedarf von TAROM über einen Zeitraum von sechs Monaten stehe.

13      Fünftens kam die Kommission in den Erwägungsgründen 86 bis 89 des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss, dass die in den Rn. 70 bis 74 der Leitlinien festgelegte Bedingung der einmaligen Beihilfegewährung erfüllt sei.

14      Folglich beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahme zu erheben, da sie gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

17      Die Klägerin macht geltend, dass sie als Beteiligte sowohl im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV als auch von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) klagebefugt sei und ein Rechtsschutzinteresse habe.

18      Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht.

19      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie im vorliegenden Fall, mit dem nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 erlassenen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nicht nur die fraglichen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, sondern implizit auch die Einleitung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ablehnt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, ist sie nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 verpflichtet, einen Beschluss über die Eröffnung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen. Nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung werden in einem solchen Beschluss der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 46).

20      Wird das förmliche Prüfverfahren nicht eingeleitet, wird den Beteiligten, die während dieser zweiten Phase hätten Stellung nehmen können, diese Möglichkeit genommen. Um dem abzuhelfen, wird ihnen das Recht zuerkannt, vor dem Unionsrichter die Entscheidung der Kommission anzufechten, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Daher ist eine Klage auf Nichtigerklärung eines auf Art. 108 Abs. 3 AEUV beruhenden Beschlusses, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach dieser Bestimmung zustehen (Urteile vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C‑322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 56, und vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission [Condor; Covid‑19], T‑665/20, EU:T:2021:344, Rn. 26).

21      Zu diesen Beteiligten gehören nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 u. a. Unternehmen, die mit dem Begünstigten einer Beihilfemaßnahme im Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50, und vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission [Condor; Covid‑19], T‑665/20, EU:T:2021:344, Rn. 28).

22      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zwischen der Klägerin und TAROM, der Begünstigten der Beihilfemaßnahme, ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die Klägerin hat nämlich unwidersprochen geltend gemacht, dass sie gemessen am Anteil an der Sitzplatzkapazität im Jahr 2019 die größte Fluggesellschaft in Rumänien gewesen sei. So habe sie einen Anteil von 40,8 % und befördere jährlich etwa 9,3 Mio. Fluggäste von und nach Rumänien sowie auf Inlandsstrecken innerhalb dieses Landes, während sich der Anteil von TAROM auf nur 15,3 % belaufe. Die Klägerin hat außerdem betont, ihr Flugplan für den Sommer 2020, der vor Beginn der Covid‑19-Pandemie erstellt worden sei, umfasse 163 Strecken mit Abflug von elf rumänischen Flughäfen.

23      Die Klägerin ist somit eine Beteiligte, die ein Interesse daran hat, die Wahrung ihrer Verfahrensrechte aus Art. 108 Abs. 2 AEUV sicherzustellen.

24      Die Klage ist daher zulässig, soweit die Klägerin mit ihr eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend macht.

25      Die Klägerin stützt ihre Klage nämlich auf folgende vier Klagegründe: erstens auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Beitrags der Beihilfemaßnahme zu einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse, zweitens auf einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beachtung der Bedingung der einmaligen Beihilfegewährung, drittens auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten, die die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen, und viertens auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV.

26      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem dritten Klagegrund ausdrücklich die Wahrung ihrer Verfahrensrechte anstrebt. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte Klagegründe anführen kann, die geeignet sind, darzutun, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, und vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission [Condor; Covid‑19], T‑665/20, EU:T:2021:344, Rn. 31).

27      Der dritte Klagegrund ist daher zulässig.

28      Zum ersten und zum zweiten Klagegrund ist klarzustellen, dass die Klägerin, um darzutun, dass ihre Verfahrensrechte in Anbetracht dessen verletzt worden sind, dass die Beihilfemaßnahme hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu Bedenken hätte Anlass geben müssen, Argumente vorbringen kann, mit denen dargetan werden soll, dass die Feststellung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt, zu der die Kommission gelangt ist, unzutreffend gewesen ist; denn dadurch kann erst recht belegt werden, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt Bedenken hätte haben müssen. Folglich kann das Gericht die von der Klägerin im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes vorgebrachten Sachargumente prüfen, um festzustellen, ob diese geeignet sind, den von der Klägerin ausdrücklich vorgebrachten Klagegrund bezüglich des Bestehens von Bedenken, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV rechtfertigen, zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission, C‑287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 57 bis 60, vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T‑135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 77, und vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission [Condor; Covid‑19], T‑665/20, EU:T:2021:344, Rn. 32).

29      Zum vierten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Begründungspflicht wesentliche Formvorschriften verletzt werden und dies einen Gesichtspunkt darstellt, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss und der sich nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bezieht (Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission [TAP; Covid‑19], T‑465/20, EU:T:2021:284, Rn. 29; siehe auch in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67).

 Zur Begründetheit

30      In Anbetracht der oben in den Rn. 25 bis 29 dargelegten Analyse ist zunächst der dritte Klagegrund zu prüfen.

 Zum dritten Klagegrund, wonach ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, die die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen

31      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zum einen unzureichend und unvollständig geprüft, ob die Voraussetzung erfüllt sei, die sich darauf beziehe, dass in der Rettung von TAROM ein Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse bestehe. Zum anderen habe sie unzureichend und unvollständig geprüft, ob die Bedingung der einmaligen Gewährung von Rettungs‑ und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten beachtet worden sei. Die Klägerin nimmt insoweit inhaltlich auf die ersten beiden Klagegründe Bezug und leitet aus ihnen ab, dass diese Unzulänglichkeiten auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten hindeuteten, die die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen.

32      Die Klägerin macht außerdem geltend, dass das Ergebnis des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfemaßnahme anders hätte ausfallen können, wenn die Kommission die Verfahrensrechte der Klägerin beachtet hätte, indem sie ihr Gelegenheit gegeben hätte, sich zu dieser Maßnahme zu äußern und der Kommission Tatsacheninformationen oder Informationen anderer Art zu übermitteln.

–       Vorbemerkungen

33      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Anbetracht des Vorbringens der Klägerin im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Klage feststellen muss, ob die Kommission zwei der in den Leitlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hat, unter denen eine Rettungsbeihilfe zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, nämlich die Voraussetzung, dass die Beihilfemaßnahme zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt, und die Voraussetzung, dass Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nur einmalig gewährt werden dürfen.

34      Hinsichtlich der ersten dieser Voraussetzungen hält es das Gericht in Anbetracht des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C‑594/18 P, EU:C:2020:742), für erforderlich, darauf hinzuweisen, dass sich aus Rn. 43 der Leitlinien ergibt, dass eine staatliche Beihilfemaßnahme ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen muss, um für mit dem Binnenmarkt vereinbar im Sinne der Leitlinien erklärt werden zu können. Gemäß derselben Randnummer besteht dieses Erfordernis in der Bedingung, dass eine solche Maßnahme darauf abzielen muss, „soziale Härten zu vermeiden oder ein Marktversagen zu beheben“. Dafür spricht auch Rn. 44 dieser Leitlinien, wonach die Mitgliedstaaten nachweisen müssen, dass der Ausfall des begünstigten Unternehmens zu schwerwiegenden sozialen Härten oder zu schwerem Marktversagen führen würde. Dieses Erfordernis knüpft somit inhaltlich, wie die Parteien im Übrigen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, an die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorgesehene Voraussetzung an, wonach die Beihilfemaßnahme dazu bestimmt sein muss, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern.

35      Daraus folgt, dass das in den Rn. 43 und 44 der Leitlinien aufgestellte Erfordernis im Kern nicht gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verstößt, was im Übrigen von keiner der Parteien vorgetragen wird, und dass die Leitlinien durch die Auferlegung dieses Erfordernisses den Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Hinblick auf die Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfemaßnahme im Sinne des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C‑594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 24), nicht unangemessen eingeschränkt haben. Außerdem geht aus den Rn. 66 und 67 dieses Urteils hervor, dass der Umstand, dass die geplante Beihilfe es ermöglicht, ein Marktversagen zu beheben, für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ein relevanter Faktor sein kann.

–       Zu den Regeln über die Nachweispflicht, die für die Prüfung der in den Rn. 43 und 44 der Leitlinien vorgesehenen Anforderungen gelten

36      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Anforderungen der Rn. 8 und 43 der Leitlinien verkannt. Insbesondere vertritt sie im Wesentlichen die Auffassung, dem rumänischen Staat habe der Nachweis oblegen, dass die negativen Auswirkungen, denen die Beihilfemaßnahme entgegenwirken solle, auch der Wirklichkeit entsprächen. So hätte dieser Staat etwa nachweisen müssen, dass es anderen Luftverkehrsgesellschaften nicht gelinge, bestimmte gegenwärtig von TAROM betriebene Strecken zu übernehmen. Die Kommission habe sich zu Unrecht damit zufriedengegeben, dass Rumänien lediglich nachweise, dass es plausibel sei, dass die Beihilfemaßnahme die in den Rn. 43 und 44 der Leitlinien genannten Anforderungen erfülle.

37      Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

38      Insoweit ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von Rn. 43 der Leitlinien, dass der betreffende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass die Beihilfe „darauf abzielt“, soziale Härten zu vermeiden oder ein Marktversagen zu beheben.

39      Diese Randnummer ist indessen in Verbindung mit Rn. 44 Buchst. b der Leitlinien zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten nachweisen müssen, dass der Ausfall des begünstigten Unternehmens „wahrscheinlich“ zu schwerwiegenden sozialen Härten oder zu schwerem Marktversagen führen würde, was insbesondere durch den Nachweis geschehen kann, dass die „Gefahr“ einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes gegeben ist, der nur schwer zu ersetzen ist, wobei es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach anstelle des Begünstigten zu übernehmen.

40      Daraus folgt, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht nachweisen muss, dass ohne die Beihilfemaßnahme infolge des Ausfalls des Beihilfeempfängers zwangsläufig bestimmte negative Auswirkungen einträten, sondern nur, dass eine solche Gefahr besteht.

41      Sodann können sich die vom Mitgliedstaat hierzu vorgelegten Nachweise naturgemäß nur auf künftige Ereignisse beziehen, deren Eintritt zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission ungewiss ist. Diese Nachweise müssen es also der Kommission ermöglichen, eine vorausschauende Analyse durchzuführen, welche negativen Auswirkungen einträten, wenn keine Beihilfemaßnahme ergriffen würde.

42      Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses wie des angefochtenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der vorläufigen Prüfungsphase der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der genannten Verordnung beteiligen können (Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38).

43      Der Nachweis dafür, dass Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestehen – der sowohl in den Umständen, unter denen der Beschluss, keine Einwände zu erheben, erlassen wurde, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist –, ist anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien von demjenigen zu erbringen, der die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt (Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40).

44      Unter diesen Umständen braucht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht geprüft zu werden, ob die Kommission nachgewiesen hat, dass ohne die Beihilfemaßnahme zwangsläufig soziale Härten oder ein Marktversagen einträten und dass dies durch diese Maßnahme mit Sicherheit vermieden oder behoben werden könnte. Dagegen ist zu prüfen, ob die Klägerin mit Blick auf die Informationen und Angaben, über die die Kommission verfügte oder hätte verfügen können, das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten nachgewiesen hat, die bei der Kommission Zweifel daran hätten wecken müssen, dass ohne die Beihilfemaßnahme die Gefahr des Auftretens solcher sozialen Härten oder eines solchen Marktversagens bestünde oder dass die Beihilfemaßnahme darauf abzielt, das Auftreten sozialer Härten zu vermeiden oder ein Marktversagen zu beheben.

45      Demzufolge ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

–       Zu den Anhaltspunkten für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der in den Rn. 43 und 44 der Leitlinien vorgesehenen Anforderungen

46      Mit dem ersten Teil ihres dritten Klagegrundes, in dessen Rahmen sie auch auf ihren ersten Klagegrund verweist, macht die Klägerin geltend, dass der Kommission bei der Prüfung der in den Rn. 43 und 44 der Leitlinien vorgesehenen Anforderungen Fehler unterlaufen seien. Erstens hätte die Kommission Zweifel an der Bedeutung von TAROM auf dem nationalen Markt hegen müssen. Zweitens habe die Kommission es versäumt, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, TAROM auf den genannten Inlandsstrecken zu ersetzen. Drittens habe die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt den geringen Anteil von TAROM auf den internationalen Strecken nicht berücksichtigt.

47      Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

48      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 58 bis 65 des angefochtenen Beschlusses geprüft hat, ob die Beihilfemaßnahme die in den Rn. 43 und 44 der Leitlinien vorgesehenen Anforderungen erfüllt, wobei sie die Auffassung vertrat, dass im Einklang mit diesen Leitlinien nachgewiesen werden müsse, dass die Maßnahme darauf abziele, soziale Härten zu vermeiden oder ein Marktversagen zu beheben.

49      Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 59 und 60 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass es erwiesen sei, dass TAROM zur Sicherstellung der regionalen Konnektivität innerhalb Rumäniens eine entscheidende Rolle spiele, weil TAROM mehrere Inlandsflugstrecken betreibe. Würde TAROM den Flugbetrieb einstellen, so zöge das 460 000 Fluggäste in Mitleidenschaft, die bereits Flüge gebucht hätten, darunter 63 000 Fluggäste, die auf ausschließlich von TAROM betriebenen Strecken gebucht hätten. In Bezug auf die letztgenannten Strecken hat die Kommission in den Erwägungsgründen 61 und 62 dieses Beschlusses festgestellt, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass konkurrierende Fluggesellschaften einspringen würden, um diese Strecken vollständig zu bedienen. Angesichts des schlechten Zustands der Straßen‑ und Schieneninfrastruktur, die für die Fluggäste auf diesen Strecken keine echte Alternative darstellten, würde das die Anbindung der rumänischen Regionen beeinträchtigen. Die Kommission hat im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass sich die Einstellung des Betriebs von TAROM auf die wirtschaftliche Lage in den Regionen Rumäniens und insbesondere auf die Regionalflughäfen derart nachteilig auswirken könnte, dass dies sogar zu einem Rückgang der Wirtschaftstätigkeit führen könnte. Das wiederum könne eine geringere Nachfrage nach Reisedienstleistungen zur Folge haben. Im 64. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hat die Kommission anhand der vorgelegten Informationen festgestellt, dass für Rumänien die konkrete Gefahr einer Unterbrechung der Passagierluftverkehrsdienste bestehe, und ist im 65. Erwägungsgrund dieses Beschlusses im Wesentlichen zu dem Schluss gekommen, dass die Beihilfemaßnahme durch die Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden und möglicherweise störenden Liquidationsprozesses schwerwiegende soziale Härten und ein schweres Marktversagen verhindern würde.

50      Dazu ist erstens festzustellen, dass die Analyse der Kommission nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden kann, wonach die Kommission es versäumt habe, die Größe des Marktes und die Bedeutung von TAROM auf den nationalen und internationalen Strecken zu beurteilen.

51      Die Kommission ist nämlich nach den Rn. 43 und 44 Buchst. b der Leitlinien nicht verpflichtet, bei der Prüfung, ob der fragliche Dienst „wichtig“ ist, die Größe des relevanten Marktes zu berücksichtigen. Selbst wenn der betreffende Markt relativ klein ist, schließt dies mithin nicht aus, dass eine auf diesem Markt erbrachte Dienstleistung wichtig im Sinne der Leitlinien sein kann.

52      Im vorliegenden Fall beruht die Analyse der Kommission im Wesentlichen auf der Feststellung, dass die Einstellung des Betriebs von TAROM die Anbindung der ausschließlich von TAROM bedienten Regionen Rumäniens und die wirtschaftliche Lage dieser Regionen nachteilig beeinträchtigen würde und dass in diesem Fall eine konkrete Gefahr bestünde, dass bestimmte Passagierluftverkehrsdienste in Rumänien unterbrochen würden.

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass es aufgrund des schlechten Zustands der rumänischen Straßen‑ und Eisenbahninfrastruktur keine echten Alternativen gibt – was von der Klägerin nicht bestritten wird –, die regionale Anbindung durch Inlandsflugverbindungen und die internationale Anbindung Rumäniens zu Recht als einen wichtigen Dienst ansehen konnte, dessen Unterbrechung die Gefahr schwerwiegender sozialer Härte bedeuten oder die Gefahr eines Marktversagens im Sinne von Rn. 44 Buchst. b der Leitlinien darstellen könnte.

54      Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, dass die Höhe der Beihilfe pro Fluggast in Anbetracht der geringen Präsenz von TAROM auf dem nationalen Luftverkehrsmarkt unverhältnismäßig erscheine, stellt sie im Wesentlichen die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme in Frage.

55      Die Klägerin hat insoweit nicht nachgewiesen, dass, wie von der Klägerin vorgeschlagen, die Einführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die TAROM oblegen hätten, innerhalb eines ausreichend kurzen Zeitraums hätte umgesetzt werden können, um den unstreitig offenbar unmittelbar bevorstehenden Marktaustritt von TAROM zu vermeiden. Ebenso hat sie auch nicht nachgewiesen, dass sich durch solche gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Einstellung des Betriebs von TAROM und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Anbindung und die Wirtschaftstätigkeit der betroffenen rumänischen Regionen hätten verhindern lassen.

56      Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf einen Ersatz von TAROM auf den Inlandsstrecken daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens ergangenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen ist, über die die Kommission bei seinem Erlass verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (Urteile vom 29. April 2021, Achemos Grupė und Achema/Kommission, C‑847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 41, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42).

57      Bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe kann es hierbei zwar erforderlich sein, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (siehe Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Kommission in Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses die Möglichkeit geprüft hat, TAROM auf den ausschließlich von ihr betriebenen Inlandsstrecken durch ihre Wettbewerber zu ersetzen. Aus diesem Erwägungsgrund, der insoweit auf den 17. Erwägungsgrund dieses Beschlusses verweist, geht nämlich inhaltlich hervor, dass die Kommission es als unwahrscheinlich angesehen hat, dass die auf dem rumänischen Markt tätigen Fluggesellschaften, bei denen es sich hauptsächlich um Billigfluggesellschaften handele, in diesen Markt einträten, um diese Verbindungen zur Gänze aufrechtzuerhalten, da das wirtschaftliche Interesse dieser Gesellschaften insoweit gering sein dürfte. Die Nachfrage nach diesen Verbindungen sei, gemessen an der Zahl der Fluggäste pro Flug, gering, und es sei nicht rentabel, diese Strecken mit Flugzeugen mit einer größeren Sitzplatzkapazität als der von TAROM gebotenen zu bedienen, wie sie im Allgemeinen von Billigfluggesellschaften eingesetzt würden. Das Geschäftsmodell von Billigfluggesellschaften beruhe auf Quantität und einer homogenen Flotte, um die Kosten niedrig zu halten.

59      Sodann macht die Klägerin zwar geltend, dass die mit TAROM konkurrierenden Fluggesellschaften drei der sieben Inlandsstrecken, die in dem angefochtenen Beschluss als ausschließlich von TAROM betrieben dargestellt worden seien, betrieben hätten, bestreitet aber nicht, dass die vier anderen Inlandsverbindungen tatsächlich ausschließlich von TAROM bedient wurden.

60      Im Übrigen hat die Klägerin keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass diese drei Inlandsstrecken zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses von diesen konkurrierenden Fluggesellschaften betrieben wurden.

61      So lässt sich zum einen anhand des von der Klägerin vorgelegten Auszugs aus der Website einer Fluggesellschaft nur feststellen, dass diese die drei fraglichen Inlandsstrecken am 3. November 2020, d. h. nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, bedient hat. Es kann deshalb nicht in Abrede gestellt werden, dass die Kommission die in diesem Dokument enthaltenen Informationen in diesem Beschluss nicht berücksichtigen konnte.

62      Zum anderen hat die Klägerin, was ein weiteres von ihr dem Gericht unterbreitetes Dokument angeht, wonach einige der Inlands‑ und Auslandsstrecken, die dem angefochtenen Beschluss zufolge ausschließlich von TAROM betrieben wurden, auch von Wettbewerbern von TAROM betrieben würden, in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich dabei um eine von ihr selbst erstellte Tabelle handele, in die Angaben zu den Flugstrecken innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufgenommen worden seien, die von einer Gesellschaft stammten, die darauf spezialisiert sei, über die verschiedenen bestehenden Flugstrecken Daten zu erheben und zu verarbeiten.

63      Selbst wenn aber die in dieser Tabelle enthaltenen Angaben verlässlich sein sollten, so bestätigen sie doch, dass TAROM zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses mehrere der fraglichen Flugstrecken ausschließlich bediente, was die Klägerin im Übrigen zugegeben hat. Was die übrigen in Rede stehenden Flugstrecken angeht, geht aus diesen Informationen nicht hervor, dass auch andere Fluggesellschaften sie mit einer bestimmten Periodizität – jährlich oder saisonal – und mit einer bestimmten Häufigkeit – insbesondere täglich oder wöchentlich – bedienten, was sie gegenüber TAROM in eine Wettbewerbsposition gebracht hätte. Derartige Angaben sind nämlich weder dieser Tabelle noch den Schriftsätzen der Klägerin zu entnehmen.

64      Selbst wenn dies erwiesen wäre, könnte daher der Umstand, dass andere Luftverkehrsgesellschaften zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2019 bestimmte Inlands‑ und Auslandsstrecken bedienten, nicht belegen, dass diese Luftverkehrsgesellschaften in der Lage gewesen wären, bei einem Ausfall von TAROM problemlos alle von diesem Unternehmen ausschließlich bedienten Linien sicherzustellen.

65      Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift angibt, dass die in der genannten Tabelle enthaltenen Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen wie den Websites der Luftverkehrsgesellschaften stammten, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es der Kommission, wie sich aus der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind.

66      Hinzu kommt, dass die Klägerin, wie sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf sich selbst eingeräumt hat, nichts vorgetragen hat, was belegen könnte, dass mit TAROM konkurrierende Luftverkehrsgesellschaften bereit gewesen wären, im Fall eines Ausscheidens von TAROM aus dem Markt alle von TAROM ausschließlich bedienten Strecken zu übernehmen.

67      Selbst wenn TAROM auf einigen der streitigen Inlands‑ oder Auslandsstrecken hätte ersetzt werden können, hat die Klägerin aber auch nicht nachgewiesen, dass dieser Ersatz angesichts der wahrscheinlichen und unmittelbar bevorstehenden Einstellung des Betriebs von TAROM kurzfristig, um jede Unterbrechung des Dienstes so weit wie möglich zu vermeiden, hätte geschaffen werden und unter ähnlichen Bedingungen hätte erfolgen können, wie sie bis dahin für die betreffenden Strecken galten.

68      Dies gilt umso mehr, als TAROM unstreitig über ein Drehkreuz verfügt und daher in der Lage ist, Fluggästen von Regionalflughäfen eine Verbindung zum Flughafen Bukarest anzubieten, während ihre Wettbewerber, die auf anderen als den von TAROM ausschließlich bedienten Inlandsstrecken aktiv sind, über Netze mit Direktflugverbindungen verfügen. Die Klägerin hat indessen nicht bestritten, dass, wie von der Kommission behauptet, die Verbindung zu inländischen oder internationalen Zielen vom Flughafen Bukarest aus die regionale Anbindung in besonders zufriedenstellender Weise zu gewährleisten vermag.

69      Was im Übrigen die angeblichen Überkapazitäten in Rumänien zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses angeht, so bestreitet die Klägerin weder, dass, wie die Kommission angibt, mehr als die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt am Boden befindlichen Flugzeuge TAROM gehörten, noch, dass die mit TAROM konkurrierenden Luftverkehrsgesellschaften, bei denen es sich ausnahmslos um Billigfluggesellschaften handelt, im Allgemeinen Flugzeuge nutzen, die über eine größere Beförderungskapazität für Fluggäste verfügen als die von TAROM auf den von ihr ausschließlich betriebenen Strecken eingesetzten Flugzeuge. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit es rentabel wäre, die fraglichen Inlandsstrecken, die nur eine begrenzte Anzahl von Passagieren betreffen, mit solchen Flugzeugen zu bedienen.

70      Jedenfalls oblag es in Anbetracht der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung nicht der Kommission, über die ihr vom Mitgliedstaat übermittelten Angaben hinaus aus eigener Initiative und in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte Informationen einzuholen, die darauf hätten hindeuten können, dass mit TAROM konkurrierende Luftverkehrsgesellschaften trotz ihrer oben in Rn. 69 genannten Merkmale bereit wären, die betreffenden Inlandsstrecken zu bedienen.

71      Insbesondere geht aus den dem Gericht vorliegenden Angaben nicht hervor, dass es sich bei der Zahl der zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses am Boden befindlichen Flugzeuge – als Indiz dafür, dass es seinerzeit in Rumänien Überkapazitäten gab – um eine Information handelte, die sich die Kommission aus eigener Initiative hätte beschaffen müssen.

72      Das Vorbringen schließlich, dass die Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens die Anbindung eines Mitgliedstaats nicht beeinträchtige, ist spekulativ und kann nicht belegen, dass es sich hätte vermeiden lassen können, dass die Einstellung des Betriebs von TAROM sich für die Fluggäste auf den ausschließlich von ihr betriebenen inländischen und internationalen Strecken ausgewirkt hätte. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die mit TAROM konkurrierenden Luftverkehrsgesellschaften diese Strecken im Fall eines Ausfalls von TAROM hätten übernehmen können.

73      Was drittens das Argument betrifft, mit dem die Klägerin der Kommission vorwirft, sie habe den geringen Marktanteil von TAROM auf internationalen Strecken nicht gewürdigt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser geringe Marktanteil, selbst wenn er erwiesen wäre, keinen Einfluss auf die Feststellung hat, dass die Lage von TAROM und die Gefahr, dass dieses Unternehmen seinen Betrieb kurzfristig einstellt, dazu angetan waren – wie sich aus dem 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt –, die Anbindung Rumäniens insgesamt und insbesondere die Anbindung bestimmter Regionen Rumäniens zu beeinträchtigen und den Fluggästen, die die Luftverkehrsdienste von TAROM in Anspruch nahmen, sowie ganz allgemein diesen Regionen oder bestimmten Infrastrukturen wie den Regionalflughäfen wirtschaftlich zu schaden.

74      Angesichts der Bedeutung von TAROM für die Anbindung der rumänischen Regionen und der Auswirkungen, die ein Ausfall von TAROM für diese Regionen hätte, konnte die Kommission allein auf dieser Grundlage bedenkenlos zu dem Schluss gelangen, dass die Beihilfemaßnahme die in den Rn. 43 und 44 der Leitlinien vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

75      Nach alledem hat die Klägerin in Bezug auf die Prüfung der in den Rn. 43 und 44 der Leitlinien vorgesehenen Anforderungen nichts vorgetragen, was geeignet wäre, das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten zu belegen, die die Kommission dazu hätten veranlassen müssen, an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt insbesondere im Hinblick auf die Gefahr Zweifel zu hegen, dass ohne die Beihilfemaßnahme soziale Härten oder ein Marktversagen einträten, oder im Hinblick darauf, dass die Beihilfemaßnahme darauf abzielt, soziale Härten zu vermeiden oder ein Marktversagen zu beheben.

76      Der erste Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes sind daher zurückzuweisen.

–       Zu den Anhaltspunkten dafür, dass hinsichtlich der Beachtung der Bedingung der einmaligen Beihilfegewährung ernsthafte Schwierigkeiten bestanden

77      Mit dem zweiten Teil ihres dritten Klagegrundes, in dessen Rahmen sie auf ihren zweiten Klagegrund verweist, macht die Klägerin geltend, dass die Kommission durch die Genehmigung der Beihilfemaßnahme gegen die sogenannte Bedingung der einmaligen Gewährung in Rn. 70 der Leitlinien verstoßen habe. Die Kommission habe zum einen nicht berücksichtigt, dass TAROM bis 2019 von einer Reihe von Kapitalerhöhungen profitiert habe, mit denen eine Umstrukturierungsbeihilfe umgesetzt worden sei, die TAROM vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union erhalten habe (im Folgenden: Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM), und zum anderen nicht berücksichtigt, dass der entsprechende Umstrukturierungsplan bis 2019 durchgeführt worden sei, da diese Beihilfe selbst bis zu diesem Jahr gewährt worden sei. Dass eine solche Beihilfe als bestehende Beihilfe angesehen werden könne, sei außerdem für die Anwendung der Voraussetzung einer „einmaligen Beihilfe“ unerheblich.

78      Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

79      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Rn. 70 der Leitlinien vorsieht, dass Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen nur für einen einzigen Umstrukturierungsvorgang erhalten sollten, um so das moralische Risiko, Anreize für eine übermäßige Risikobereitschaft und potenzielle Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

80      In diesem Zusammenhang sieht Rn. 71 der Leitlinien vor, dass der Mitgliedstaat bei der Anmeldung einer geplanten Rettungs‑ oder Umstrukturierungsbeihilfe bei der Kommission angeben muss, ob das betreffende Unternehmen bereits in der Vergangenheit, auch vor dem Inkrafttreten dieser Leitlinien, eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass die Beihilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), wird die Kommission keine weiteren Beihilfen auf der Grundlage dieser Leitlinien genehmigen.

81      In den Erwägungsgründen 87 bis 89 des angefochtenen Beschlusses ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die in den Rn. 70 bis 75 der Leitlinien aufgestellte Bedingung der einmaligen Beihilfegewährung beachtet worden sei. Dazu hat sie die Auswirkungen der bis 2019 nacheinander durchgeführten Kapitalerhöhungen von TAROM untersucht und die Auffassung vertreten, dass mit diesen Erhöhungen die Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM umgesetzt worden sei, und zwar vor dem Beitritt Rumäniens zur Union. Diese Beihilfe, die aus einem Darlehen und einer Sicherheitsleistung Rumäniens für die von TAROM aufgenommenen Darlehen bestanden habe, sei bis 2019 umgesetzt worden, wobei Rumänien anstelle von TAROM die Rückzahlung dieser Darlehen übernommen habe, und die Verbindlichkeiten von TAROM, die sich aus den in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen ergeben hätten, seien in von diesem Staat gezeichnete Kapitalerhöhungen umgewandelt worden.

82      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Bedingungen für die Durchführung der TAROM gewährten Umstrukturierungsbeihilfe nicht den Schluss zuließen, dass die Voraussetzung der einmaligen Beihilfegewährung erfüllt sei. Der angefochtene Beschluss trage nämlich ungeachtet dessen, auf welche der Konstellationen in Rn. 71 der Leitlinien abgestellt werde, der 10‑Jahre-Grenze keine Rechnung.

83      Was zunächst den ersten in Rn. 71 der Leitlinien vorgesehenen Fall betrifft, nämlich dass weniger als zehn Jahre seit der Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe verstrichen sind, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Beihilfe ab dem Zeitpunkt, zu dem das geltende nationale Recht dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf Empfang einer Unterstützung aus staatlichen Mitteln verleiht, als gewährt anzusehen ist, so dass es nicht auf die tatsächliche Übertragung der fraglichen Mittel ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C‑129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40, vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 36, und vom 20. Mai 2021, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania, C‑128/19, EU:C:2021:401, Rn. 45).

84      Wie jedoch aus dem angefochtenen Beschluss und der Antwort der Kommission auf die prozessleitende Maßnahme hervorgeht, besteht die Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM aus einem Darlehen und mehreren Sicherheiten für andere Darlehen, die der rumänische Staat TAROM durch fünf zwischen 1997 und 2003 von der rumänischen Regierung erlassene Entscheidungen und Anordnungen gewährt hat. Die Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM wurde anschließend im Jahr 2004 vom Consiliul Concurenţei (Wettbewerbsbehörde, Rumänien) genehmigt.

85      Daraus folgt, dass TAROM die verschiedenen Bestandteile der Umstrukturierungsbeihilfe zwischen 1997 und 2003 gewährt wurden, und alle auf diese Weise gestellten Sicherheiten für die Darlehen wurden, wie aus den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen hervorgeht, unmittelbar nach Gewährung in Anspruch genommen.

86      Im Übrigen ergibt sich zwangsläufig aus der Natur einer staatlichen Beihilfe, die in Form einer Sicherheit für dem Beihilfeempfänger gewährte Darlehen geleistet wird, dass sich die in diesem Rahmen geleisteten Zahlungen nach Inanspruchnahme der Sicherheit auf die gesamte Darlehenslaufzeit erstrecken können. Dies berührt jedoch nicht den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, so dass alles Vorbringen bezüglich der nach diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Sicherheiten geleisteten Zahlungen ins Leere geht.

87      Im Übrigen hat die Kommission im 88. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen erläutert, dass es sich bei den Zahlungen, die der rumänische Staat aufgrund der Sicherheiten geleistet hat, die Gegenstand der Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM waren, und bei der sich daraus ergebenden Umwandlung der Verbindlichkeiten von TAROM in Kapitalerhöhungen zugunsten dieses Staates bis 2019 lediglich um eine bloße Durchführung dieser Beihilfe handelte.

88      Insoweit bestreitet die Klägerin nicht das Vorbringen der Kommission, wonach die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Darlehenssicherheiten und die zugunsten Rumäniens erfolgende Kapitalerhöhung von TAROM infolge der Umwandlung der Verbindlichkeiten, die sich aus den Zahlungen ergaben, die Rumänien aufgrund dieser Sicherheiten erbracht hatte, in den verschiedenen oben in Rn. 84 genannten Entscheidungen und Anordnungen und damit bereits vor dem Beitritt Rumäniens zur Union vorgesehen waren.

89      Die Klägerin macht nämlich lediglich geltend, die Kommission hätte sich vergewissern müssen, dass die Inanspruchnahme der vom rumänischen Staat gestellten Sicherheiten zu den ursprünglich bei ihrer Gewährung vereinbarten Bedingungen erfolgte. Die Klägerin hat jedoch unter Missachtung der oben in Rn. 43 angeführten Beweislastregeln keine Beweise oder Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass diese Bedingungen während des Zeitraums, in dem die einzelnen in Rede stehenden Sicherheiten in Anspruch genommen wurden, geändert worden wären.

90      Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass sich die Kommission bei der Prüfung der Jahresberichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von [Art. 108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) und Art. 26 der Verordnung 2015/1589 erstellen müssten, hätte vergewissern müssen, unter welchen Bedingungen die Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM durchgeführt worden sei, um jeden Zweifel daran auszuräumen, dass die Beihilfemaßnahme die Bedingung der einmaligen Gewährung erfülle.

91      Die Klägerin hat jedoch unter Missachtung der oben in Rn. 43 genannten Beweislastregeln keinen Beweis dafür erbracht, dass zum einen Rumänien seiner Verpflichtung zur Erstellung des in Art. 21 der Verordnung Nr. 659/1999 und in Art. 26 der Verordnung 2015/1589 vorgesehenen Jahresberichts während des Zeitraums der Durchführung der Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM nicht nachgekommen wäre und dass zum anderen aus diesen Jahresberichten hervorgehe, dass diese Beihilfe unter anderen als den von der Wettbewerbsbehörde genehmigten Bedingungen durchgeführt worden wäre.

92      Folglich lässt sich nicht vertreten, dass die Kommission Zweifel daran hätte haben müssen, dass die in Rn. 71 der Leitlinien vorgesehene 10‑Jahres-Grenze, die sich ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe an TAROM berechnet, eingehalten wurde.

93      Was sodann den zweiten und den dritten in Rn. 71 der Leitlinien vorgesehenen Fall anbelangt, d. h. dass weniger als zehn Jahre nach Abschluss der Umstrukturierungsphase oder nach Einstellung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans verstrichen sind, so macht die Klägerin geltend, dass die Zahlungen, die nach der Inanspruchnahme der im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM gestellten Sicherheiten und der Umwandlung der sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten in Kapitalerhöhungen von TAROM bis zum Jahr 2019 erfolgt seien, zum einen belegten, dass die Umstrukturierungsphase bis zu diesem Jahr fortgedauert habe, und zum anderen zeigten, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsplans in demselben Jahr eingestellt worden sei.

94      Die Klägerin vertritt, genauer gesagt, im Wesentlichen die Auffassung, dass die Durchführung der Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM zum Umstrukturierungsplan gehört habe, dessen Einstellung mit dem Abschluss der Umstrukturierungsphase zusammenfalle.

95      Erstens ist zu dem Begriff der „Umstrukturierungsphase“ auf Rn. 7 der Leitlinien zu verweisen, wonach ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten unter Umständen eine Umstrukturierung durchführen kann, in deren Rahmen bestimmte strukturell defizitäre Tätigkeitsbereiche aufgegeben und die verbleibenden Tätigkeiten in der Weise neu strukturiert werden, dass eine realistische Aussicht auf langfristige Rentabilität besteht.

96      Gemäß Rn. 45 der Leitlinien können Umstrukturierungen eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des jeweiligen Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. In der Regel gehen Umstrukturierungen auch mit einer finanziellen Umstrukturierung in Form von Kapitalzuführungen durch neue oder bestehende Anteilseigner und Schuldenabbau durch bestehende Gläubiger einher.

97      In Rn. 47 der Leitlinien wird insoweit klargestellt, dass „der Umstrukturierungszeitraum … so kurz wie möglich sein [sollte]“. Diese Leitlinien, einschließlich ihrer Rn. 71, gehen also konzeptionell von einer kurzen Umstrukturierung aus.

98      Demzufolge bezieht sich der Begriff „Umstrukturierungszeitraum“ bzw. „Umstrukturierungsphase“ auf den Zeitraum, innerhalb dessen die oben in Rn. 96 genannten Maßnahmen durchgeführt werden, und dieser Zeitraum unterscheidet sich daher grundsätzlich von demjenigen, in dem eine staatliche Beihilfe durchgeführt wird.

99      Die Klägerin hat jedoch entgegen den oben in Rn. 43 genannten Beweislastregeln keinen Beweis oder Anhaltspunkt dafür vorgelegt, dass der vorstehend in Rn. 98 definierte Umstrukturierungszeitraum entgegen den Angaben in Rn. 24 des angefochtenen Beschlusses nach 2005 und auf jeden Fall weniger als zehn Jahre vor Gewährung der Beihilfemaßnahme zum Abschluss kam.

100    Zweitens ist bezüglich des Begriffs „Umstrukturierungsplan“ darauf hinzuweisen, dass Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C‑278/92 bis C‑280/92, EU:C:1994:325, Rn. 67, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T‑17/03, EU:T:2006:109, Rn. 43; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑68/03, EU:T:2007:253, Rn. 88).

101    Dass eine Umstrukturierungsbeihilfe an einen Umstrukturierungsplan geknüpft ist, bedeutet somit nicht, dass diese Beihilfe als solche Teil des Umstrukturierungsplans ist, da dessen Existenz vielmehr eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T‑457/09, EU:T:2014:683, Rn. 283).

102    Eine solche Auslegung wird durch den Begriff „Umstrukturierungsplan“ gestützt, wie er in den Leitlinien definiert ist, in denen in den Rn. 45 bis 52 seine Ziele, sein Inhalt und sein Verhältnis zu einer Umstrukturierungsbeihilfe festgelegt werden.

103    So sehen die Rn. 45 und 46 der Leitlinien vor, dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission im Fall einer solchen Beihilfe einen Umstrukturierungsplan vorlegen muss. Die Gewährung der Beihilfe muss also von der Umsetzung dieses Plans abhängig gemacht werden. In Rn. 45 der Leitlinien sind die Elemente aufgeführt, die ein Umstrukturierungsplan umfassen kann, wobei sich keines dieser Elemente auf die Umstrukturierungsbeihilfe bezieht. Aus Rn. 47 der Leitlinien geht hervor, dass das Ziel eines solchen Plans darin besteht, die langfristige Rentabilität des begünstigten Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherzustellen.

104    Demnach wird in den Leitlinien begrifflich zwischen der „Durchführung einer Beihilfemaßnahme“ und der „Umsetzung eines Umstrukturierungsplans“ unterschieden.

105    Wenn die Klägerin allerdings geltend macht, dass der Umstand, dass die Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM bis 2019 durchgeführt worden sei, bedeute, dass auch der Umstrukturierungsplan bis 2019 fortgedauert habe, so verkennt sie sowohl die Tragweite der oben in den Rn. 100 und 101 angeführten Rechtsprechung als auch den begrifflichen Unterschied zwischen der Durchführung einer staatlichen Beihilfe und der Umsetzung eines Umstrukturierungsplans.

106    Daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Kommission hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Umstrukturierungsphase abgeschlossen wurde, oder hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Umstrukturierungsplan eingestellt wurde, Bedenken hätte haben müssen.

107    Drittens rügt die Klägerin die Erwägungen der Kommission in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM deshalb eine bestehende Beihilfe darstelle, weil sie von der Wettbewerbsbehörde vor dem Beitritt Rumäniens zur Union genehmigt worden sei. Insbesondere habe die Kommission nicht geprüft, ob die Umstrukturierungsbeihilfe eine bestehende Beihilfe im Sinne von Anhang V Titel 2 Nr. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203), darstelle, wonach solche Beihilfen der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Beitritt mitzuteilen seien und die Einstufung als bestehende Beihilfe mit dem Ende des dritten Jahres nach dem Beitritt auslaufe.

108    Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Einstufung der Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM als bestehende Beihilfe für die Anwendung der Voraussetzung der einmaligen Beihilfegewährung relevant ist, ist indessen festzustellen, dass sich die Kommission bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall für die Beihilfemaßnahme beachtet wurde, nicht auf eine solche Einstufung gestützt hat. Das Vorbringen der Klägerin ist daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.

109    Daraus folgt, dass die Klägerin keine die Beachtung der Bedingung der einmaligen Beihilfegewährung betreffenden Anhaltspunkte vorgetragen hat, die das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten belegen könnten, die die Kommission hätten veranlassen müssen, Bedenken an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt zu hegen.

110    Deshalb ist die zweite Rüge des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zu den Anhaltspunkten für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf die Missachtung der Verfahrensrechte der Klägerin

111    Mit dem dritten Teil ihres dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass das Verfahren zur Prüfung der Beihilfemaßnahme anders hätte ausgehen können, wenn die Kommission die Verfahrensrechte der Klägerin beachtet hätte, indem sie ihr die Möglichkeit gegeben hätte, sich zu dieser Maßnahme zu äußern und der Kommission Tatsacheninformationen oder Informationen anderer Art zu übermitteln.

112    Mit einem solchen Vorbringen lässt sich, wie die Kommission festgestellt hat, ein Beschluss nicht beanstanden, mit dem die Kommission eine staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, ohne ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten.

113    Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren nicht einzuleiten, hängt nämlich davon ab, ob die Kommission bei der Prüfung der bei ihr angemeldeten staatlichen Beihilfe auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen ist.

114    Damit, dass es der Klägerin ermöglicht wurde, sich zu der Beihilfemaßnahme zu äußern und der Kommission Tatsacheninformationen oder Informationen anderer Art zu übermitteln, lassen sich jedoch keine ernsthaften Schwierigkeiten belegen, die die Kommission hätten veranlassen müssen, Bedenken an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt zu hegen.

115    Deshalb ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes und ist folglich der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV geltend gemacht wird

116    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission insofern ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, als sie weder angegeben habe, weshalb die Tätigkeit von TAROM für Rumänien als besonders wichtig anzusehen sei, noch angegeben habe, welche Marktanteile TAROM im nationalen und internationalen Segment des rumänischen Marktes gehalten habe. Außerdem seien in dem angefochtenen Beschluss die Erläuterungen in Bezug auf die Möglichkeit, die von TAROM erbrachten Dienstleistungen fortzusetzen, unvollständig, und der Beschluss sei hinsichtlich der Anwendung der Bedingung der einmaligen Beihilfegewährung widersprüchlich und lückenhaft.

117    Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

118    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es sich bei der nach Art. 296 AEUV vorgeschriebenen Begründung um ein wesentliches Formerfordernis handelt (Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37). Sie muss der Natur des betreffenden Rechtsaktes angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist daher nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, EU:C:2008:224, Rn. 79).

119    Außerdem muss ein am Ende der Vorprüfungsphase erlassener Beschluss, mit dem eine staatliche Beihilfemaßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird und der kurzfristig ergeht, lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht (Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111).

120    Was zunächst die Kritik an der Begründung der besonderen Wichtigkeit der von TAROM für Rumänien erbrachten Dienstleistungen angeht, so hat die Kommission in den Rn. 60 bis 64 des angefochtenen Beschlusses die Gründe dargelegt, weshalb sie der Ansicht war, dass die Beihilfemaßnahme die in den Rn. 43 und 44 der Leitlinien vorgesehenen Anforderungen erfüllt, und zwar deswegen, weil die Tätigkeit von TAROM, d. h. die von ihr erbrachten Passagierluftverkehrsdienste, aus den oben in Rn. 49 angegebenen Gründen für Rumänien besonders wichtig sei.

121    Was sodann das Fehlen von Angaben in dem angefochtenen Beschluss zu den Marktanteilen von TAROM im nationalen und internationalen Segment des rumänischen Marktes angeht, so ergibt sich aus den Rn. 50 bis 53 und 73 des vorliegenden Urteils, dass eine solche Angabe nicht erforderlich war, um die Kommission in die Lage zu versetzen, zu prüfen, welche nachteiligen Auswirkungen eine etwaige Einstellung des Betriebs von TAROM für den gesamten Luftverkehrssektor in Rumänien und ganz allgemein für die rumänische Wirtschaft hätte, und dass eine solche Angabe nicht erforderlich war, um der Kommission die Schlussfolgerung zu ermöglichen, dass die Beihilfemaßnahme die in den Rn. 43 und 44 der Leitlinien vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

122    Insofern, als die zu der Möglichkeit, die Dienstleistungen von TAROM fortzusetzen, gegebene Begründung gerügt wird, ist darüber hinaus festzustellen, dass die Kommission im 61. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 17 bis 19 desselben Beschlusses ausgeführt hat, dass es offenbar unwahrscheinlich sei, dass die mit TAROM konkurrierenden Luftverkehrsgesellschaften die ausschließlich von TAROM bedienten Inlandsstrecken vollständig übernähmen, da ihre Bereitschaft, in diesen Markt einzutreten, vermutlich gering sei. Im 17. Erwägungsgrund dieses Beschlusses heißt es in diesem Zusammenhang, dass diese Inlandsstrecken für die genannten Wettbewerber, bei denen es sich um Billigfluggesellschaften handele, nicht attraktiv seien, da die Nachfrage nach diesen Verbindungen, gemessen an der Zahl der Fluggäste pro Flug, gering sei und es nicht rentabel wäre, sie mit den von diesen Luftverkehrsgesellschaften eingesetzten Flugzeugen zu bedienen, die größer seien als die von TAROM eingesetzten. Im 18. Erwägungsgrund des genannten Beschlusses wird darauf hingewiesen, dass es für die von TAROM betriebenen Strecken keine brauchbaren Alternativen in Bezug auf nahe gelegene Flughäfen, Mindestflugzeiten und die Zahl der Zwischenlandungen bis zum Zielort gebe, da die von ihren Wettbewerbern für internationale Strecken angebotenen Flüge nur mit einer oder zwei Zwischenlandungen möglich seien. Schließlich heißt es im 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Wettbewerber von TAROM nicht innerhalb weniger Monate zusätzliche Kapazitäten anbieten könnten, um den Betrieb auf den aufgegebenen Strecken fortzuführen, und dass, wenn sie das täten, die angebotenen Dienstleistungen hinsichtlich Flugfrequenz und Qualität der Dienstleistung nicht auf demselben Niveau wie die von TAROM lägen.

123    Was schließlich das Vorbringen zur Begründung der Durchführung der Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM bis zum Jahr 2019 angeht, so genügt der Hinweis, dass diese Durchführung, wie sich aus den Rn. 100 bis 106 dieses Urteils ergibt, keine Auswirkungen auf den in den Rn. 70 bis 75 der Leitlinien festgelegten Grundsatz der einmaligen Beihilfegewährung und damit auf die diesbezügliche Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme hat. Die Kommission war daher nicht verpflichtet, in dem angefochtenen Beschluss darauf hinzuweisen, dass die Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM bis zum Jahr 2019 durchgeführt worden war.

124    Demzufolge ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

125    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

126    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission.

Papasavvas

Kornezov

Buttigieg

Hesse

 

      Petrlík

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Mai 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.