Language of document : ECLI:EU:T:2013:386

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

18 Juli 2013(1)

„Berichtigung des Urteils“

In der Rechtssache T-80/11

Dwarka Nath Kalsi und Ajit Nath Kalsi, wohnhaft in Agra (Indien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

American Clothing Associates mit Sitz in Evergem (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. De Keersmaeker,

Betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2010 (Sache R 599/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen American Clothing Associates auf der einen Seite und Dwarka Nath Kalsi und Ajit Nath Kalsi auf der anderen Seite

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richter S. Soldevila Fragoso und G. Berardis,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 16. Mai 2013 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache T-80/11 erlassen.

2        Nach Art. 84 § 1 der Verfahrensordnung ist, nachdem den Parteien gemäß Art. 84 § 2 der Verfahrensordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist, eine Berichtigung in Randnummer 11 dieses Urteils vorzunehmen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

In Randnummer 11 des Urteils muss es statt

„Mit Entscheidung vom 19. November 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. […] “

heißen:

„Mit Entscheidung vom 19. November 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt. […] “.

Luxemburg, den 18 Juli 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        H. Kanninen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.