Language of document :

Klage, eingereicht am 19. November 2009 - Jurašinović/Rat

(Rechtssache T-465/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jarry)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 22. September 2009 für nichtig zu erklären, mit der ihm nur eingeschränkt Zugang zu den folgenden Dokumenten gewährt wurde: Berichte der vom 1. bis zum 31. August 1995 nach Kroatien in das Gebiet um Knin entsandten Beobachter der Europäischen Union;

den Rat der Europäischen Union - Generalsekretariat zu verurteilen, den elektronischen Zugang zu sämtlichen angeforderten Dokumenten zu genehmigen;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm einen Betrag von 2 000 Euro exkl. Steuern, d. h. 2 392 Euro inkl. Steuern, zuzüglich Zinsen zum EZB-Zinssatz am Tag der Eintragung der Klage als Verfahrensentschädigung zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 22. September 2009, mit der ihm der uneingeschränkte Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 nach Kroatien in das Gebiet um Knin entsandten Beobachter der Europäischen Union verweigert worden sei.

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe:

fehlende Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011, weil

kein spezieller Schutz für die angeforderten Dokumente gelten könne;

auch wenn ein spezieller Schutz für die angeforderten Dokumente gelten sollte, nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die "Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 ... nur für den Zeitraum [gelten], in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist"; die Hälfte des nach Art. 4 Abs. 7 vorgesehenen maximalen Schutzzeitraums sei aber bereits verstrichen, was die Genehmigung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten rechtfertige;

die Dokumente, deren Übermittlung beantragt worden sei, keine sensiblen Dokumente im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 seien;

fehlende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, weil

der Umstand, dass diese Dokumente "vertrauliche" Äußerungen Dritter enthielten, unerheblich sei, da die Verordnung Nr. 1049/2001 es einem Organ nicht ermögliche, zum Schutz eventueller "Dritter" den Zugang zu einem Dokument zu verweigern;

die auf den "Schutz" der körperlichen Unversehrtheit der Beobachter, Zeugen und Quellen gerichtete Argumentation des Rates den Willen zum Ausdruck bringe, die privaten Interessen dieser Personen zu schützen, und nicht die öffentliche Sicherheit betreffe;

der Rat stets die Möglichkeit habe, Namensnennungen, die die Identifizierung von "Dritten" ermöglichten, aus diesen Dokumenten zu entfernen, um das Geheimhaltungsinteresse bestimmter Personen mit dem öffentlichen Interesse an der Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den angeforderten Dokumenten in Einklang zu bringen;

Vorliegen einer früheren Veröffentlichung der beantragten Dokumente.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).