Language of document : ECLI:EU:T:2017:813

Rechtssache T‑75/14

Union syndicale fédérale des services publics européens et internationaux (USFSPEI)

gegen

Europäisches Parlament
und
Rat der Europäischen Union

„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Reform des Statuts und der BSB – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 – Unregelmäßigkeiten im Verlauf des Verfahrens zur Annahme von Rechtsakten – Keine Anhörung des Statutsbeirats und der gewerkschaftlichen Organisationen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. November 2017

1.      Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung – Berechnung

(Art. 263 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 101 und 102)

2.      Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung – Unschädlichkeit für die Zulässigkeit einer Klage auf Ersatz des durch die Annahme der Verordnung entstandenen Schadens

3.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

4.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtssetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen impliziert – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine höherrangige, den Einzelnen schützende Rechtsnorm – Erfordernis einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des weiten Gestaltungsspielraums des Unionsgesetzgebers

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

5.      Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Unmittelbare Geltung der neuen Vorschrift für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist – Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Verletzung wohlerworbener Rechte – Fehlen

(Statut der Beamten, Art. 45 Abs. 1 und Art. 52, Anhang IVa, Art. 4, in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung)

6.      Beamte – Statut – Verordnung zur Änderung des Statuts – Verfahren des Zustandekommens – Anhörung des Statutsbeirats – Erneute Anhörung im Falle einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Vorschlags – Umfang der Verpflichtung

(Statut der Beamten, Art. 10 Abs. 2)

7.      Beamte – Statut – Verordnung zur Änderung des Statuts – Verfahren des Zustandekommens – Anwendung des Konzertierungsverfahrens – Weigerung des Parlaments, sich am Konzertierungsverfahren zu beteiligen – Verletzung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 27)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 43-54, 57-59)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 65-68)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 72, 73)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 79-81)

5.      Die Änderungen, die durch Art. 1 Nrn. 27, 32 und 64 der Verordnung Nr. 1023/2013 an Art. 45 Abs. 1 und Art. 52 des Statuts sowie an Art. 4 des Anhangs IVa des Statuts vorgenommen worden sind, verstoßen nicht gegen den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich nach Auffassung der Klägerin aus der im Rahmen des Erlasses der Verordnung Nr. 723/2004 zwischen dem Rat sowie den Gewerkschafts- und Berufsverbänden geschlossenen Vereinbarung über die Reform von 2004 ergeben.

Zum einen betraf die Vereinbarung nur die Reform von 2004. Die Wirkungen einer solchen Vereinbarung können sich somit nicht auf alle späteren Änderungen des Statuts durch den Unionsgesetzgeber erstrecken, soll diesem nicht die Möglichkeit genommen werden, die ihm durch Art. 336 AEUV verliehene Zuständigkeit auszuüben.

Da das Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung statutarischer Natur ist, können die Rechte und Pflichten der Beamten jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden.

Zum anderen finden die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung – wie Verordnungen zur Änderung des Statuts –, grundsätzlich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts Anwendung, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist. Etwas anderes gilt nur für unter der Geltung der früheren Bestimmung entstandene und abgeschlossene Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen. So gilt ein Recht als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist. Dies ist jedoch bei einem Recht, bei dem der diesem zugrunde liegende Tatbestand nicht unter der Geltung der geänderten Rechtsvorschriften erfüllt worden ist, nicht der Fall.

(vgl. Rn. 86-88, 91)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 98-106)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 112-116)