Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Februar 2012 –
Certmedica International und Lehning entreprise/HABM – Lehning entreprise und Certmedica International (L112)
(Verbundene Rechtssachen T‑77/10 und T‑78/10)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke L112 – Ältere französische Wortmarke L.114 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 – Teilweise Nichtigerklärung“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer identischen oder ähnlichen, für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 73, 76, 106‑110)
Gegenstand
| Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lehning entreprise und der Certmedica International GmbH |
Tenor
1. | | In der Rechtssache T‑77/10: |
– Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird.
– Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
– Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.
– Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.
2. | | In der Rechtssache T‑78/10: |
– Die Klage wird abgewiesen.
– Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten.
– Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.