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Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 14. März 2024 – Strafverfahren gegen MA

(Rechtssache C-202/24, Alchaster1 )

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Strafverfahren gegen

MA

Vorlagefrage

1.    Im Hinblick auf die Beantragung einer Übergabe von Personen im Zusammenhang mit der Verfolgung terroristischer Straftaten nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits vom 30. Dezember 20201 (im Folgenden: AHZ) (in dem die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten2 enthalten sind) und in Bezug auf das Bemühen des Betroffenen, der Übergabe mit der Begründung zu widersprechen, es handele sich dabei um einen Verstoß gegen Art. 7 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, im Folgenden: Konvention) und Art. 49 Abs. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da nach dem Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftat, in Bezug auf die die Übergabe des Betroffenen verlangt werde, ein Rechtsetzungsakt erlassen worden sei, mit dem sowohl in Bezug auf den Teil der Strafe, der in Form von Haft zu verbüßen sei, als auch hinsichtlich der Bedingungen für eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen Änderungen vorgenommen worden seien, und im Hinblick auf folgende Erwägungen:

a)    Der ersuchende Staat (hier das Vereinigte Königreich) ist Vertragspartei der EMRK und hat die Konvention durch den Human Rights Act, 1998 (Menschenrechtsgesetz von 1998) in sein nationales Recht umgesetzt.

b)    Die Anwendung der fraglichen Maßnahmen auf Häftlinge, die bereits eine von einem Gericht verhängte Strafe verbüßen, wurde von den Gerichten des Vereinigten Königreichs (einschließlich des Supreme Court of the United Kingdom [Oberstes Gericht des Vereinigten Königreichs]) für mit der Konvention vereinbar erklärt.

c)    Es steht jeder Person, so auch dem Betroffenen im Fall einer Übergabe, frei, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen.

d)    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom ersuchenden Staat nicht umgesetzt würde.

e)    Der Supreme Court ist daher überzeugt, dass nicht erwiesen ist, dass eine Übergabe die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 7 der Konvention oder gegen die irische Verfassung (Constitution) birgt.

f)    Es wird nicht behauptet, dass Art. 19 der Charta einer Übergabe entgegenstehe.

g)    Art. 49 der Charta gilt nicht für das Verfahren, das zur Verurteilung oder Bestrafung führt.

h)    Gründe zur Annahme, es bestehe ein nennenswerter Unterschied in der Anwendung von Art. 7 der Konvention und Art. 49 der Charta, wurden nicht vorgetragen.

Ist ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV angefochten werden können, unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 3 der Charta und der Verpflichtung zum gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und denjenigen, die nach dem AHZ verpflichtet sind, eine Übergabe nach den Bestimmungen zum Europäischen Haftbefehl zu bewirken, zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass die gesuchte Person nicht nachgewiesen hat, dass ihre Übergabe die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 49 Abs. 21 der Charta birgt, oder ist ein solches Gericht verpflichtet, weitere Untersuchungen anzustellen, und falls ja, welcher Art und in welchem Umfang?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     ABl. 2021, L 149, S. 10.

1     ABl. 2002, L 190, S. 1.

1     Es ist anzunehmen, dass das vorlegende Gericht stattdessen auf Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta Bezug nehmen wollte.

1     Es ist anzunehmen, dass das vorlegende Gericht stattdessen auf Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta Bezug nehmen wollte.