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Klage, eingereicht am 18. April 2013 - Nutrexpa/HABM - Kraft Foods Italia Intellectual Property (Cuétara Maria ORO)

(Rechtssache T-218/13)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nutrexpa, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grau Mora, M. Ferrándiz Avendaño und Y. Sastre Canet)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kraft Foods Italia Intellectual Property Srl (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Februar 2013 in der Sache R 2455/2011-1 aufzuheben, soweit die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 8 481 863 "Cuétara Maria ORO" von NUTREXPA für "konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Milchprodukte" (Klasse 29) und "Kaffee, Tee, Kakao, Tapioca, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Saucen (Würzmittel); Biskuits" (Klasse 30) zurückgewiesen wurde, und diese Marke demgemäß zur Eintragung beim HABM zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteile "Cuétara Maria ORO" − Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Nr. 8 481 863 für Waren der Klassen 5, 29 und 30.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kraft Foods Italia Intellectual Property Srl.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil "ORO", für Waren der Klassen 29 und 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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