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Klage, eingereicht am 12. Oktober 2011 - Spectrum Brands (UK)/HABM - Philips (STEAM GLIDE)

(Rechtssache T-544/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Spectrum Brands (UK) Ltd (Manchester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Koninklijke Philips Electronics NV (Eindhoven, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2011 in der Sache R 1289/2010-1 aufzuheben und

dem Beklagten und der andere Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "STEAM GLIDE" für Waren in Klasse 9 - eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 5 167 382.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer stellte einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den absoluten Eintragungshindernissen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die Bedeutung und Syntax der Marke und ihrer Bestandteile sowie ihre Eignung als unmittelbare Beschreibung für die betreffenden Waren fehlerhaft beurteilt habe. Ferner habe die Beschwerdekammer das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung zugrunde liegende Allgemeininteresse nicht beachtet. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die wesentliche Funktion der Marke und die Sichtweise des durchschnittlichen Verbrauchers nicht berücksichtigt, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b nicht gesondert von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c geprüft, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung zugrunde liegende Allgemeininteresse verkannt und die Marke nicht als Ganzes geprüft habe.

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