Language of document : ECLI:EU:T:2014:584

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

26. Juni 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GULBENKIAN – Notorisch bekannte nationale Marke, Handelsname und ältere nationale Logos Fundação Calouste Gulbenkian – Relative Eintragungshindernisse – Nachweis des Bestehens älterer Rechte – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 − Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung“

In der Rechtssache T‑541/11

Fundação Calouste Gulbenkian mit Sitz in Lissabon (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal, P. López Ronda und G. Macias Bonilla,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

Micael Gulbenkian, wohnhaft in Oeiras (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pimenta und A. Sebastião,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juli 2011 (Sache R 1436/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fundação Calouste Gulbenkian und Herrn Micael Gulbenkian

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 10. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 16. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund der am 26. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der Entscheidung vom 20. August 2012, mit der dem Streithelfer auf seinen Antrag gestattet wurde, seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Portugiesisch zu machen,

aufgrund der am 25. April, 27. Juni und 26. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen der Klägerin,

aufgrund der am 27. Mai und 2. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen des HABM,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Klägerin,

aufgrund der am 10. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014, zu der der ordnungsgemäß geladene Streithelfer nicht erschienen ist,

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

20      Unter Berücksichtigung ihrer Antworten auf schriftliche Fragen, die ihr vom Gericht gestellt worden sind, und ihrer klarstellenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, die vermerkt worden sind, beantragt die Klägerin,

–        die angefochtene Entscheidung abzuändern und ihrem Widerspruch in vollem Umfang stattzugeben;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer ihrem Widerspruch nicht stattgegeben hat;

–        dem HABM und dem Streithelfer die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

21      Das HABM und der Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

[nicht wiedergegeben]

 Kosten

48      Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und des Streithelfers die Kosten aufzuerlegen.

49      Nach Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung kann das Gericht Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat.

50      Gemäß dieser Bestimmung sind dem Streithelfer die Dolmetschkosten aufzuerlegen, die durch seinen Antrag entstanden sind, seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – zu der er nicht erschienen ist – in Portugiesisch machen zu dürfen. Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union tatsächlich getragenen Kosten, die die Vergütung, die Tagegelder sowie die Reise- und Unterbringungskosten des freiberuflichen Dolmetschers umfassen, den das Gericht hinzugezogen hat, betragen insgesamt 1 807,48 Euro.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Fundação Calouste Gulbenkian trägt die Kosten.

3.      Herr Micael Gulbenkian wird verurteilt, dem Gerichtshof der Europäischen Union 1 807,48 Euro gemäß Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts zu erstatten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Juni 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.