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Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2012 - Laboratoires CTRS/Kommission

(Rechtssache T-12/12)

(Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Orphacol - Schreiben, mit dem der Antragstellerin die Absicht der Kommission mitgeteilt wird, die Genehmigung abzulehnen - Antrag auf Feststellung der Untätigkeit - Stellungnahme der Kommission - Unzulässigkeit - Nichtigkeitsantrag - Erlass einer neuen Entscheidung - Erledigung)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Laboratoires CTRS (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, M. Utges Manley und M. Barnden, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und L. Banciella)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und D. Hadroušek), Französische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. de Bergues) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski, dann E. Jenkinson und H. Walker im Beistand von J. Holmes, Barrister

Gegenstand

Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission dadurch, dass sie es rechtswidrig unterlassen haben soll, eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Orphacol zu erlassen, hilfsweise, Nichtigerklärung der Entscheidung, der Klägerin die betreffende Genehmigung nicht zu erteilen, die im Schreiben der Kommission vom 5. Dezember 2011 enthalten sein soll

Tenor

Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der hilfsweise gestellte Nichtigkeitsantrag ist erledigt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Laboratoires CTRS.

Die Tschechische Republik, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 58 vom 25.2.2012.