Language of document : ECLI:EU:T:2011:264





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011 – GRP Security/Rechnungshof

(Rechtssache T‑87/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Feststellung von Unregelmäßigkeiten in einigen der vom Zuschlagsempfänger vorgelegten Unterlagen – Entscheidungen, mit denen gegen den Zuschlagsempfänger eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt und der Vertrag einseitig aufgelöst wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 15-17)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Beurteilung im Hinblick auf die Größe des Unternehmens und die Lage des Konzerns, dem es angehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 23-24, 30-31)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines zusätzlichen Schriftsatzes zur Behebung von Mängeln – Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2 und Art. 109) (vgl. Randnrn. 26, 28)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Zahlung einer Entschädigung oder durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wieder gutzumachend betrachtet werden kann (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 35)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Bereits eingetretener Schaden – Rein hypothetischer Schaden – Ausschluss (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (Randnrn. 37-38, 40)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 14. Januar 2011, mit der der Rechnungshof von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 16 000 Euro verlangt und sich vorbehält, weitere Schadensersatzforderungen geltend zu machen, sowie der Entscheidung vom 14. Januar 2011, mit der die Klägerin als verwaltungsrechtliche Sanktion vorläufig für die Dauer von drei Monaten von künftigen Aufträgen und von durch den Haushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Beihilfen ausgeschlossen wird

Entscheidung

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.