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BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

19. Februar 2024(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-395/23,

Eckes-Granini Group GmbH mit Sitz in Nieder-Olm (Deutschland), International Beer Breweries Ltd mit Sitz in Ashkelon (Israel), vertreten durch Rechtsanwalt J. Wachsmuth,

Klägerinnen,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann als Bevollmächtigter,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Capri Sun AG mit Sitz in Zug (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwältinnen A. Franke und S. Frese,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, des Richters R. Norkus (Berichterstatter) und der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. April 2023 (Sache R 1057/2022-2).

2        Mit Schreiben, das am 4. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin das Gericht über eine zwischen ihr und den Klägerinnen getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass sie aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede von ihnen ihre eigenen Kosten und zur Hälfte die Kosten des Beklagten trage.

3        Mit Schreiben, das am 11. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen bestätigt, dass es zwischen ihnen und der Streithelferin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei, die sich auch auf die Kosten erstrecke.

4        Mit Schreiben, das am 17. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht bestätigt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke am 15. Dezember 2023 zurückgenommen habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

5        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).

6        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

7        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerinnen und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Eckes-Granini Group GmbH und die International Beer Breweries Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.      Die Capri Sun AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des EUIPO.

Luxemburg, den 19. Februar 2024

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

 A. Marcoulli


* Verfahrenssprache: Deutsch.