Language of document : ECLI:EU:T:2023:162


 


 



Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. März 2023 –
Cogebi
und
Cogebi/Rat

(Rechtssache T782/22 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verbot, Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Art 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 9-11)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Antragsgründe – Keine hinreichende Begründung eines fumus boni iuris – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d und Art. 156 Abs. 5)

(vgl. Rn. 12-14, 21)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.