Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2012 - Phoenix-Reisen und DRV/Kommission
(Rechtssache T-58/10)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Deutsche Regelung über das an die Arbeitnehmer insolventer Unternehmen zu zahlende Insolvenzgeld und dessen Finanzierung - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Phoenix-Reisen GmbH (Bonn, Deutschland) und Deutscher Reiseverband eV (DRV) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gerharz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und B. Martenczuk)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller und B. Klein)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 8707 endg. der Kommission vom 19. November 2009, mit der festgestellt wird, dass die im deutschen Recht vorgesehene Regelung über das an die Arbeitnehmer insolventer Unternehmen zu zahlende Insolvenzgeld und dessen Finanzierung keine staatliche Beihilfe darstellt (Beihilfe NN 55/2009) (ABl. C 323, S. 5)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Phoenix-Reisen GmbH und der Deutscher Reiseverband e.V. (DRV) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 113 vom 1.5.2010.