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Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2010 von Giorgio Lebedef gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-54/09, Lebedef/Kommission

(Rechtssache T-52/10 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-54/09, Giorgio LEBEDEF, wohnhaft in 4, Neie Wee, L-1670 Senningerberg, Luxemburg, Beamter der Europäischen Kommission, unterstützt und vertreten durch Rechtsanwalt Frédéric FRABETTI, 5, rue Jean Bertels, L-1230 Luxemburg, avocat à la Cour, Zustellungsanschrift: dessen Kanzlei, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und G. Berscheid als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen vom 15. Februar 2008, 1. April 2008, 10. April 2008, 20. Mai 2008 und 14. Juli 2008 über den Abzug von 39 Tagen von seinem Jahresurlaub für das Jahr 2008, aufzuheben;

seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

über die Kosten zu entscheiden und sie der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache Lebedef/Kommission (F-54/09), mit dem seine Klage auf Aufhebung mehrerer Entscheidungen über den Abzug von 39 Tagen von seinem Jahresurlaub für das Jahr 2008 als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht neun Rechtsmittelgründe geltend:

Verkennung des Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts sowie des Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung über die Beziehung zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden;

fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vereinigungsfreiheit;

Berücksichtigung im Jahr 2008 nicht existierender Tatsachen;

Verkennung des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 zur Einführung von Durchführungsbestimmungen betreffend das Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall;

fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Begriffe "Mitwirkung bei der Personalvertretung", "gewerkschaftliche Abordnung" und "Gewerkschaftsdienstreise";

Verfälschung und Entstellung des Sachverhalts und des Vortrags des Rechtsmittelführers sowie Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Registrierung von "unbefugtem Fernbleiben vom Dienst" im SysPer2 [EDV-System zur Personalverwaltung];

fehlerhafte Auslegung der Erklärungen des Rechtsmittelführers und Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst bei der Auslegung des Begriffs "Fernbleiben vom Dienst", wie er in den Art. 57, 59 und 60 des Statuts definiert ist;

Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst bei der Anwendung des Art. 60 des Statuts;

fehlende Begründung zu mehreren maßgebenden Punkten der angefochtenen Rechtssache.

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