Language of document : ECLI:EU:T:2011:622





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2011 – Uralita/Kommission

(Rechtssache T‑349/08)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Natriumchlorat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung“

1.                     Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass eine Muttergesellschaft auf ihr zu 100 % gehörende Tochtergesellschaften entscheidenden Einfluss ausübt (Art. 81 EG und 82 EG; EWR‑Abkommen, Art. 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 38-42)

2.                     Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person – Beendigung ihrer Existenz – Beendigung ihrer Existenz infolge Übernahme durch ein anderes Unternehmen – Übernommene Gesellschaft, die die ehemalige Muttergesellschaft ist und der die Verantwortung für ihr eigenes Verhalten auferlegt wird – Auferlegung der Verantwortung auf den Erwerber – Zulässigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 55-62)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38.695 – Natriumchlorat), soweit sie die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Uralita, SA trägt die Kosten.