Language of document : ECLI:EU:T:2009:15





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Januar 2009 – Pannon Hőerőmű/Kommission

(Rechtssache T‑352/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die von Ungarn bestimmten Stromerzeugern mittels Stromabnahmeverträgen gewährten staatlichen Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 225 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 10-13)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 27-28, 30, 33)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines zusätzlichen Schriftsatzes zur Behebung von Mängeln – Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 §§ 2 und 3 und Art. 109) (vgl. Randnrn. 31-32)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden (Art. 242 EG und 288 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 40, 54)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung über staatliche Beihilfen (Art. 88 Abs. 2 EG, 242 EG und 243 EG) (vgl. Randnrn. 58-59)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 der Entscheidung C(2008) 2223 final der Kommission vom 4. Juni 2008 hinsichtlich der von der Republik Ungarn mittels Stromabnahmeverträgen gewährten staatlichen Beihilfe

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.