Language of document : ECLI:EU:T:2010:100

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

18. März 2010(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-350/08

Papierfabrik Hamburger-Spremberg GmbH & Co. KG mit Sitz in Spremberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Polster,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Propapier PM 2 GmbH, vormals Propapier PM2 GmbH & Co. KG mit Sitz in Eisenhüttenstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und C. Herrmann, sodann Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer, C. Herrmann und D. Hamann,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008)1107 endg. der Kommission vom 2. April 2008, mit der die Regionalhilfe, die die deutschen Behörden der Propapier PM 2 GmbH & Co. KG für die Errichtung einer Papierfabrik und eines Kraftwerks in Eisenhüttenstadt, Brandenburg-Nordost, zu gewähren beabsichtigen (Beihilfe N 582/2007), für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird.


1        Mit Schreiben, das am 26. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 18. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie zu der Klagerücknahme keine Anmerkungen habe und beantragt, der Klägerin gemäß Art. 87 Abs. 5 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 19. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin mitgeteilt, dass sie zu der Klagerücknahme keine Anmerkungen habe und beantragt, der Klägerin gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall haben die Beklagte und die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-350/08 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 18. März 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        J. Azizi


1 Verfahrenssprache: Deutsch.