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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 18. Januar 2024 – Stichting Right to Consumer Justice, Stichting App Stores Claims/Apple Distribution International Ltd, Apple Inc.

(Rechtssache C-34/24, Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Stichting Right to Consumer Justice, Stichting App Stores Claims

Beklagte: Apple Distribution International Ltd, Apple Inc.

Vorlagefragen

Frage 1 (Handlungsort)

a.    Welcher Ort ist in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der behauptete Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV in einem Mitgliedstaat mittels Verkäufen über eine von Apple verwaltete, auf den gesamten Mitgliedstaat ausgerichtete Online-Plattform durchgeführt wurde, wobei Apple Irland als Alleinvertriebshändlerin und Kommissionärin des Entwicklers auftritt und eine Provision von der Kaufsumme einbehält, als Ort des schädigenden Handelns im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel Ia-Verordnung1 einzustufen? Ist dabei von Bedeutung, dass die Online-Plattform grundsätzlich weltweit zugänglich ist?

b.    Macht es dabei einen Unterschied, dass es vorliegend um Klagen geht, die nach Art. 3:305a BW von einer juristischen Person erhoben worden sind, die als Zweck hat, die kollektiven Interessen mehrerer Benutzer, die ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken (in den Niederlanden: arrondissementen) innerhalb eines Mitgliedstaats haben, kraft eigenen Rechts zu vertreten?

c.    Falls auf der Grundlage von Frage 1a (und/oder 1b) nicht nur ein, sondern mehrere nationale Gerichte im betreffenden Mitgliedstaat örtlich zuständig sind, steht Art. 7 Nr. 2 der Brüssel Ia-Verordnung dann einer Anwendung von nationalem (Verfahrens-)Recht entgegen, das die Verweisung an nur ein Gericht in diesem Mitgliedstaat ermöglicht?

Frage 2 (Erfolgsort)

a.    Kann in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der behauptete Schaden infolge des Kaufs von Apps und digitalen In-App-Produkten über eine von Apple verwaltete Online-Plattform (App Store) entstanden ist, wobei Apple Irland als Alleinvertriebshändlerin und Kommissionärin der Entwickler auftritt und eine Provision von der Kaufsumme einbehält (und wobei sowohl ein geltend gemachter Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV als auch ein behaupteter Verstoß gegen das Kartellverbot im Sinne von Art. 101 AEUV stattgefunden haben), und bei dem der Ort, an dem die Käufe getätigt worden sind, nicht feststellbar ist, ausschließlich der Wohnsitz des Benutzers als Anknüpfungskriterium für den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel Ia-Verordnung dienen? Oder gibt es in dieser Situation auch andere Anknüpfungskriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts?

b.    Macht es dabei einen Unterschied, dass es vorliegend um Klagen geht, die nach Art. 3:305a BW von einer juristischen Person erhoben worden sind, die als Zweck hat, die kollektiven Interessen mehrerer Benutzer, die ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken (in den Niederlanden: arrondissementen) innerhalb eines Mitgliedstaats haben, kraft eigenen Rechts zu vertreten?

c.    Falls auf der Grundlage von Frage 2a (und/oder 2b) ein nationales Gericht im betreffenden Mitgliedstaat örtlich zuständig ist, das nur für die Klagen hinsichtlich eines Teils der Benutzer in diesem Mitgliedstaat zuständig ist, während für die Klagen hinsichtlich eines anderen Teils der Benutzer andere Gerichte in demselben Mitgliedstaat örtlich zuständig sind, steht Art. 7 Nr. 2 der Brüssel Ia-Verordnung dann einer Anwendung von nationalem (Verfahrens) Recht entgegen, das die Verweisung an nur ein Gericht in diesem Mitgliedstaat ermöglicht?

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1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).