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Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2015 – McCullough/Cedefop

(Rechtssache T-496/13)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Abschluss sich daraus ergebender Verträge – Antrag auf Zurverfügungstellung der Dokumente im Rahmen eines Strafverfahrens – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Colin Boyd McCullough (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Matsos)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Lettmayr, dann M. Fuchs, zunächst im Beistand von Rechtsanwältin E. Petritsi, dann der Rechtsanwältinnen E. Petritsi und E. Roussou, dann der Rechtsanwälte E. Roussou und P. Anestis und schließlich von P. Anestis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Cedefop vom 15. Juli 2013, mit der der Zugang zu den Protokollen seines Verwaltungsrats, seines Büros und der „Knowledge Management System“ Steering Group, erstellt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005, verweigert wurde, darauf, dem Cedefop aufzugeben, die verlangten Dokumente zur Verfügung zu stellen, und darauf, die nationalen griechischen Behörden gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39, S. 1) und Art. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zu ermächtigen, in die Räumlichkeiten und Gebäude des Cedefop einzudringen, nach den anwendbaren griechischen Gesetzen in diesen Räumlichkeiten und Gebäuden zu ermitteln, zu durchsuchen und zu beschlagnahmen, um sich die verlangten Dokumente zu beschaffen sowie zu möglicherweise begangenen Straftaten zu ermitteln

Tenor

Die Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 15. Juli 2013, mit der der Zugang zu den Protokollen seines Verwaltungsrats, seines Büros und der „Knowledge Management System“ Steering Group, erstellt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005, verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Protokollen des Verwaltungsrats und des Büros, mit Ausnahme des Zugangs zu den Namen ihrer Mitglieder, verweigert wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Cedefop trägt seine eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von Herrn Colin Boyd McCullough.

Herr McCullough trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.

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1     ABl. C 344 vom 23.11.2013.