Language of document : ECLI:EU:T:2014:932

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

6. November 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Wellenlinie darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 207/2009 – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 – Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑53/13

Vans, Inc. mit Sitz in Cypress, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch Ó. Mondéjar Ortuño als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2012 (Sache R 860/2012‑5) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das eine Wellenlinie darstellt, als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 31. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung vollständig aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum ersten Klagegrund, mit dem insbesondere ein Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird

[nicht wiedergegeben]

12      Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, haben gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die Prüfer des HABM und seine Beschwerdekammern von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Folglich können sich die zuständigen Stellen des HABM veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (Urteil vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, EU:T:2014:29, Rn. 22, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg, EU:C:2006:422, Rn. 50, 51 und 54). Außerdem verstößt nach ständiger Rechtsprechung das HABM gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn es die von den Parteien fristgemäß bei ihm vorgebrachten Argumente oder Beweise unberücksichtigt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2005, Focus Magazin Verlag/HABM – ECI Telecom [Hi-FOCuS], T‑275/03, Slg, EU:T:2005:385, Rn. 43, und vom 10. Juli 2006, La Baronia de Turis/HABM – Baron Philippe de Rothschild [LA BARONNIE], T‑323/03, Slg, EU:T:2006:197, Rn. 68).

13      Im vorliegenden Fall erhebt die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen zwei Rügen. Mit der ersten macht sie das Fehlen einer ordnungsgemäßen Würdigung der oben in Rn. 10 genannten Beweise geltend, mit der zweiten rügt sie eine unzureichende Begründung.

14      Zur ersten Rüge, wonach es an einer ordnungsgemäßen Würdigung der oben in Rn. 10 genannten Beweise fehle, ist erstens festzustellen, dass sich der angefochtenen Entscheidung keineswegs eine Weigerung der Beschwerdekammer entnehmen lässt, eines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente oder Beweismittel zu berücksichtigen.

15      Zweitens ist, was die von der Klägerin in den Anlagen 5 und 6 ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2012 vorgelegten Dokumente betrifft, festzustellen, dass ausweislich der Rn. 14 bis 16 der angefochtenen Entscheidung die Beschwerdekammer sich mit diesen Dokumenten befasst und sie zurückgewiesen hat. Insbesondere geht aus Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer die von der Rechtsprechung genannten Kriterien (siehe unten, Rn. 84) aufgegriffen und auf die von der Klägerin geltend gemachten Gemeinschaftsmarkeneintragungen angewandt hat, die sie letztlich mit der Begründung verworfen hat, dass sie an frühere oder fehlerhafte Entscheidungen des HABM nicht gebunden sei. Nach dieser Prüfung hat die Beschwerdekammer bloß ergänzend, wie der Gebrauch des Worts „außerdem“ zeigt, fehlerhaft ausgeführt, dass diese Eintragungen auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 hätten gestützt sein können.

16      Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung dieser Dokumente einen Fehler begangen hat, indem sie in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Gemeinschaftsmarkeneintragungen auf eine Verkehrsdurchsetzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 hätten gestützt sein können. Dieser Fehler, der im Übrigen einen bei der Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Dokumente lediglich ergänzend genannten Gesichtspunkt betrifft, stellt aber keinen Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 dar, sondern einen materiell-rechtlichen Irrtum, dessen mögliche Folgen unten in den Rn. 84 bis 88 untersucht werden.

17      Eine oberflächliche Prüfung der Beweise, wie sie die Klägerin im vorliegenden Fall der Beschwerdekammer vorwirft, kann nämlich, wenn sie tatsächlich vorliegen sollte, keinen Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung des Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen. Gegebenenfalls kann bei einer unzutreffenden Beurteilung der von einer Partei vorgelegten Beweise ein Verstoß gegen die jeweils einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung vorliegen.

18      Drittens ist zu Anlage 10 der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde festzustellen, dass dieses Dokument u. a. Angaben zum Absatzvolumen der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 in bestimmten Mitgliedstaaten, nämlich in den Benelux-Staaten, der Republik Tschechien, Dänemark und Schweden als Teil Skandinaviens, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen und dem Vereinigten Königreich, enthält. Es enthält ferner eine Prognose der Absätze für das Jahr 2012 für diese Mitgliedstaaten. Dieses Dokument soll somit den Inhalt der beeideten Erklärung des Direktors für Marketing und Events der Klägerin ergänzen, die dem Prüfer vorgelegt worden war und die, wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung unter Wiedergabe von Erwägungen des Prüfers ausgeführt hat, Zahlen zum Absatzvolumen enthält, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, nicht den Gesamtbetrag für die Union erkennen lassen und nicht durch weitere Dokumente wie beispielsweise Rechnungen bestätigt werden.

19      Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass sich, wie die Klägerin geltend gemacht hat, die Beschwerdekammer nicht zu diesem Dokument geäußert hat. Es wird nämlich nicht in der Aufzählung der von der Klägerin vor der Beschwerdekammer zusätzlich vorgelegten Dokumente in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung genannt, und die Beschwerdekammer hat es auch nicht im Rahmen der Beurteilung der von der Klägerin vorgelegten Beweise erwähnt.

20      Allein daraus, dass die Beschwerdekammer nicht sämtliche Argumente oder Beweise eines Beteiligten wiedergegeben oder beantwortet hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdekammer es abgelehnt hätte, sie zu berücksichtigen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T‑303/08, Slg, EU:T:2010:505, Rn. 46).

21      Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung keineswegs hervor, dass die Beschwerdekammer es abgelehnt hätte, das als Anlage 10 der bei ihr eingereichten Beschwerde vorgelegte Dokument zu berücksichtigen. Insbesondere hat sie der Klägerin nicht vorgeworfen, dieses Dokument verspätet vorgebracht zu haben, und es nicht als unzulässig zurückgewiesen. Möglicherweise ist es der Aufmerksamkeit der Beschwerdekammer entgangen, dass Anlage 10 der Beschwerde Angaben zu den Absatzvolumen der Klägerin in bestimmten Mitgliedstaaten enthielt.

22      Dieser Umstand allein kann jedoch keinen Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung des Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 begründen. Er stellt eine fehlerhafte Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Beweise dar, die gegebenenfalls zur Verletzung einer materiell-rechtlichen Bestimmung führen kann. Die möglichen Folgen dieser fehlerhaften Würdigung werden im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes geprüft, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird (siehe unten, Rn. 107).

23      Viertens ist zu dem angeblich aus unabhängiger Quelle stammenden Beweis in Anlage 2 der Stellungnahme vom 27. Januar 2012 festzustellen, dass es sich hierbei um eine Seite aus der Modezeitschrift Elle handelt. Diese zeigt die Fotografie eines Mannequins, das von der Klägerin hergestellte Schuhe mit dem angemeldeten Zeichen trägt.

24      Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Anzeige handelt, stellt dieser Beweis entgegen der Auffassung der Klägerin doch Material mit werbendem Charakter dar, das sie betrifft, in einer Modezeitschrift veröffentlicht worden ist und es ihr erlaubt, ihre Waren dem Publikum zu präsentieren. Da sämtliches Werbematerial von der Beschwerdekammer in den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung geprüft worden ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dieses Dokument nicht berücksichtigt zu haben. Sie hat somit die verfahrensrechtliche Bestimmung des Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht verletzt.

25      Selbst wenn in Übereinstimmung mit der Klägerin dieses Dokument als ein aus unabhängiger Quelle stammender Beweis anzusehen wäre, ist jedenfalls festzustellen, dass sich ebenso wie im Fall der Anlage 10 der Beschwerde aus der angefochtenen Entscheidung keineswegs ergibt, dass die Beschwerdekammer seine Berücksichtigung abgelehnt hätte. So hat sie der Klägerin nicht vorgeworfen, dieses Dokument verspätet vorgebracht zu haben, und es nicht als unzulässig zurückgewiesen. Der Umstand allein, dass die Beschwerdekammer das Dokument möglicherweise nicht bemerkt haben könnte, kann, wie oben in Rn. 22 ausgeführt worden ist, keinen Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung des Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen. Er könnte eine fehlerhafte Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Beweise bilden, deren mögliche Folgen im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes geprüft werden, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird (siehe unten, Rn. 107).

26      Folglich ist festzustellen, dass die Klägerin der Beschwerdekammer keinen Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung des Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 vorwerfen kann. Insoweit ist daher das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Vans, Inc. trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. November 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.