Language of document : ECLI:EU:C:2016:71

Rechtssache C‑163/15

Youssef Hassan

gegen

Breiding Vertriebsgesellschaft mbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 23 – Lizenz – Gemeinschaftsmarkenregister – Recht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Verletzungsklage trotz fehlender Eintragung der Lizenz in das Register“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2016

Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftsmarke als Gegenstand des Vermögens – Wirkungen gegenüber Dritten – Recht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Verletzungsklage trotz fehlender Eintragung der Lizenz in das Gemeinschaftsmarkenregister

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 23 Abs. 1)

Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer Ansprüche wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand der Lizenz ist, geltend machen kann, obwohl die Lizenz nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen worden ist. Trotz des Umstands nämlich, dass für sich genommen dieser Satz dahin ausgelegt werden könnte, dass der Lizenznehmer, wenn die Lizenz nicht in dieses Register eingetragen ist, die mit ihr übertragenen Rechte gegenüber Dritten einschließlich Personen, die die Marke verletzen, nicht geltend machen kann, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts jedoch nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.

Was den Zweck der in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellten Regel betrifft, ist davon auszugehen, dass damit, dass die in den Art. 17, 19 und 22 der Verordnung bezeichneten Rechtshandlungen Dritten nicht entgegengehalten werden können, wenn sie nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen wurden, der Schutz von Personen bezweckt wird, die Rechte an einer Gemeinschaftsmarke als Gegenstand des Vermögens haben oder haben können. Daraus folgt, dass Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung nicht auf eine Situation anwendbar ist, in der ein Dritter mit einer Verletzung der Marke gegen die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke verstößt.

(vgl. Rn. 18, 19, 25, 26 und Tenor)