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Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2011 – Cross Czech/Kommission

(Rechtssache T‑252/10)

„Nichtigkeitsklage – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Schreiben zur Bestätigung der Ergebnisse eines Prüfberichts und zur Information über das weitere Verfahren – Vertragscharakter dieses Schreibens, das keine Entscheidung darstellt – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 38-49)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Ausschluss (Art. 263 AEUV und 272 AEUV) (vgl. Randnrn. 61-64)

3.                     Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Gemeinschaftsrichters (vgl. Randnrn. 63-64)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens INFSO-02/FD/GVC/Isc D (2010) 208676 der Kommission vom 12. März 2010, mit dem die Ergebnisse des Prüfberichts 09-BA74-006 über die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2008 vorgelegten Kostenaufstellungen in Bezug auf drei Verträge zwischen ihr und der Kommission im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) bestätigt wurden und die Klägerin über das weitere Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Cross Czech a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.