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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Q gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Juli 2005

(Rechtssache T-252/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Q, wohnhaft in Brüssel, hat am 4. Juli 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt Stéphane Rodrigues und Rechtsanwältin Yola Minatchy.

Die Klägerin beantragt,

soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 29. März 2005 aufzuheben, mit der diese die Beschwerde der Klägerin vom 29. November 2004 gegen die stillschweigende Ablehnung des Antrags vom 29. April 2004 auf Beistand und Schutz nach Artikel 24 des Statuts wegen Mobbings und auf Schadensersatz sowie der Anträge vom 7. und 24. Mai 2004 auf sofortige vorbeugende Maßnahmen zurückgewiesen hat;

die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2005, mit der diese auf die Beschwerde der Klägerin vom 20. Dezember 2004 geantwortet hat, sowie die Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 aufzuheben;

die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für die angefochtenen Entscheidungen und für die Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin festzustellen;

ihr Schadensersatz in Höhe von 250 000 Euro für die erlittenen Schäden zuzusprechen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist Beamtin bei der Kommission und macht geltend, sie sei einem Mobbing durch ihre Vorgesetzten ausgesetzt, das zum einen darin bestehe, sie beruflich zu isolieren, und zum anderen darin, sie in Misskredit zu bringen und ihre Gesundheit durch psychologische Verunsicherung zu schädigen.

Mit der vorliegenden Klage beanstandet sie erstens die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags nach Artikel 24 des Statuts auf Beistand und Schutz wegen Mobbings durch die Kommission und zweitens die Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.

Außerdem liege ein Verstoß gegen Artikel 24 des Statuts sowie gegen die Beistandspflicht, die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht, die der Kommission oblägen, vor.

In Bezug auf die Beurteilung der beruflichen Entwicklung macht die Klägerin offensichtliche Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften geltend.

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