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Amtsblattmitteilung

 

Klage des José Fernandez Tunon gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Juli 2005

(Rechtssache T-253/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

José Fernandez Tunon, wohnhaft in Beersel (Belgien), hat am 4. Juli 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Lucas Vogel.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 21. März 2005 (zugestellt am 22. März 2005 und erhalten am 24. März 2005) aufzuheben, mit der sein in eine Beschwerde umgedeuteter Antrag vom 23. November 2004 gegen die Entscheidung über seine Einstufung und Besoldung als Vertragsbediensteter nach den Bestimmungen des am 23. August 2004 unterzeichneten Vertrages abgelehnt wurde;

soweit erforderlich, auch diese ursprüngliche Entscheidung aufzuheben, mit der seine Einstufung und Besoldung als Vertragsbediensteter gemäß der am 23. August 2004 unterzeichneten Vereinbarung festgesetzt worden waren;

die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 25 000 Euro, ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer späteren Erhöhung, Verringerung oder Klarstellung, zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, eine ehemalige Hilfskraft (Kategorie D, Gruppe VIII, Klasse 4), dessen Bezüge infolge seiner Einstellung als Vertragsbediensteter reduziert worden seien, während seine Aufgaben unverändert geblieben seien, ficht die Entscheidung über die Festsetzung seiner Einstufung und seiner Bezüge als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1, an.

Zur Begründung seiner Anträge macht er geltend

einen Verstoß gegen Artikel 3a Absatz 1 und Artikel 80 Absätze 2 und 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) sowie das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, da er bei seiner Einstellung als Vertragsbediensteter in eine Funktionsgruppe eingestuft worden sei, die weder der theoretischen Beschreibung seiner Aufgaben noch den ihm tatsächlich übertragenen Tätigkeiten entspreche;

einen Verstoß gegen Artikel 80 Absatz 3 BSB hinsichtlich des Verfahrens bei der Auswahl der für eine Besetzung mit Vertragsbediensteten geeigneten Stellen sowie bei der Bestimmung der diesen Stellen zugeordneten Funktionsgruppe, da diese Arbeit von einer "Task-Force" durchgeführt worden sei, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise unbekannt und nicht überprüfbar seien, während die dienstrechtlichen Vorschriften die Anhörung des Statusbeirats verlangten;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da er aufgrund der angefochtenen Entscheidung gezwungen sei, für eine deutlich niedrigere Vergütung und in einem Kontext der absoluten Unsicherheit die gleichen Aufgaben zu erfüllen wie die, die ihm vorher übertragen gewesen seien, während identische Aufgaben innerhalb der Kommission von Beamten wahrgenommen würden, die, da sie unter die Vorschriften des Statuts fielen, in den Genuss einer beträchtlichen Arbeitsplatzsicherheit und einer sehr viel höheren Vergütung kämen.

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