Language of document : ECLI:EU:T:2007:296





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. September 2007 – Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission

(Rechtssache T-254/05)

„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden – Vorprüfungsverfahren – Nichtigkeitsklage – Berufsverband – Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Klagegründe, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eine Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 30-36, 47)

2.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Auslegung durch das Gericht – Grenze (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 48)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 379 der Kommission vom 11. Februar 2005 über die staatliche Beihilfe N 260b/2004 (Deutschland – Verlängerung des Förderprogramms zum Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima – European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.