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Klage, eingereicht am 29. Mai 2012 - Airbus/HABM (NEO)

(Rechtssache T-236/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Airbus SAS (Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Februar 2012 in der Sache R 1387/2011-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "NEO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12 und 39 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9624974.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

-    Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 und Art. 59 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates,

-    Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und

-    Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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