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Beschluss des Gerichts vom 7. März 2014 – Eni/Kommission

(Rechtssachen T-240/12 und T-211/13)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Teilweise Nichtigerklärung und Änderung des Beschlusses der Kommission durch das Gericht – Wiederaufnahme des Verfahrens – Neue Mitteilung der Beschwerdepunkte – Einstellung des Verfahrens – Erledigung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, G. Conte, R. Striani und T. Vecchi)

Gegenstand

In der Rechtssache T-240/12 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, der in einem Schreiben vom 23. März 2012 enthalten sein soll, mit dem der Klägerin die Absicht der Kommission mitgeteilt wurde, das Verfahren wiederaufzunehmen und eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erlassen, und in der Rechtssache T-211/13 Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission C(2013) 1200 final vom 26. Februar 2013 und C(2013) 1199 final vom 27. Februar 2013, das Verfahren wiederaufzunehmen und an die Klägerin eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache AT.40032 – BR/ESBR – Rückfall zu richten, nachdem das Gericht die Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 – Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) teilweise für nichtig erklärt hat

Tenor

Die Rechtssachen T-240/12 und T-211/13 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die vorliegenden Klagen sind in der Hauptsache erledigt.

Die Eni SpA und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 217 vom 21.07.2012.