Language of document : ECLI:EU:T:2021:46

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

27. Januar 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke EGGY FOOD – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑287/20,

Eggy Food GmbH & Co. KG mit Sitz in Osnabrück (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2020 (Sache R 1316/2019‑5) über die Anmeldung des Bildzeichens EGGY FOOD als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva und T. Perišin (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 15. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. September 2018 meldete die OVOBEST Eiprodukte GmbH & Co. KG – die Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Eggy Food GmbH & Co. KG – nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

Image not found

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen“;

–        Klasse 29: „Eiweiß [Albumin] für Speisezwecke; Eiweiß [Eiklar]; Eier; Eigelb; Vollei; Zubereitungen für die Herstellung von Rührei und Omeletts; Desserts auf Eibasis“;

–        Klasse 30: „Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Energieriegel“;

–        Klasse 32: „Nicht-alkoholische Getränke, insbesondere Energiegetränke und proteinhaltige Getränke“.

4        Mit Entscheidung vom 28. Mai 2019 wies die Prüferin die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück.

5        Am 17. Juni 2019 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 9. März 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke hinsichtlich der oben in Rn. 3 genannten Waren beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft aufweise.

7        Im Einzelnen war die Beschwerdekammer erstens der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der in Rede stehenden Waren aus Durchschnittsverbrauchern bestünden, deren Aufmerksamkeit bei den betroffenen Waren der Klassen 29, 30 und 32 unterdurchschnittlich bis durchschnittlich und bei den betroffenen Waren der Klasse 5 überdurchschnittlich sei. Ferner sei bei der Prüfung der angemeldeten Marke auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise abzustellen, da das Wortelement der Marke aus englischen Wörtern bestehe.

8        Zweitens habe der Wortbestandteil der angemeldeten Marke für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung „eihaltige Lebensmittel“ und beschreibe somit eine Eigenschaft der in Rede stehenden Waren; diese Bedeutung werde durch das Bildelement der Marke verstärkt, in dem ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Darstellung eines Eis oder einen Hinweis darauf erkennen werde. Zudem könne das Bildelement die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der beschreibenden Aussage des Wortbestandteils ablenken.

9        Drittens weise die angemeldete Marke auch keine Unterscheidungskraft auf, da sie angesichts ihrer Bedeutung eine Eigenschaft der in Rede stehenden Waren bezeichne und daher einen derart engen Sachbezug zu ihnen herstelle, dass der Verkehr anhand des Zeichens nicht in der Lage sei, einen betrieblichen Ursprung auszumachen.

10      Viertens könne die Klägerin mit ihrer Berufung auf verschiedene Voreintragungen von Unionsmarken und internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union nicht in Frage stellen, dass die Eintragung der angemeldeten Marke zu Recht versagt worden sei. Erstinstanzliche Entscheidungen könnten nämlich weder die Beschwerdekammern noch den Unionsrichter binden. Zudem seien vorliegend die Bildelemente der Voreintragungen dem Bildelement der angemeldeten Marke nicht ähnlich, da Erstere durchweg stilisierter, komplexer und herausragender seien. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht detailliert vorgetragen, inwiefern diese Eintragungen Zeichen beträfen, die der angemeldeten Marke ähnelten.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Veröffentlichung der Anmeldung der angemeldeten Marke anzuordnen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

13      Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin vom Gericht, dem EUIPO aufzugeben, die Anmeldung der angemeldeten Marke zu veröffentlichen.

14      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO im Rahmen einer beim Unionsrichter eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem EUIPO keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Folglich ist ein Antrag, der darauf gerichtet ist, dem EUIPO aufzugeben, die Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke zu veröffentlichen, als unzulässig anzusehen (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten mattschwarzen Flasche], T‑188/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:290, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Der zweite Antrag der Klägerin, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht die Veröffentlichung der Anmeldung der angemeldeten Marke anordnet, ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

17      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 rügt und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001

18      Nach Ansicht der Klägerin verstößt die angefochtene Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001.

19      Sie bringt erstens vor, der Bildbestandteil der angemeldeten Marke verleihe ihr Unterscheidungskraft. Die Beschwerdekammer sei angesichts weiterer möglicher Bedeutungen des Begriffs „eggy“ zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich wegen des Wortbestandteils der Marke aufdränge, ihr Bildelement als Form eines Eis zu interpretieren. Der Bildbestandteil stelle keineswegs eine naturalistische oder auch nur stilisierte Form eines Eis dar; es könne sich ebenso um einen Haken, einen Kringel oder den Großbuchstaben „C“ handeln.

20      Zudem habe die Beschwerdekammer, auch wenn sie die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gestützt habe, zudem ihren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b angewendet; dies sei aber nur kurz geschehen, als ob es sich um einen Auffangtatbestand handele, dessen Einschlägigkeit auf der Bedeutung des Wortelements der angemeldeten Marke als Eigenschaftsbezeichnung der in Rede stehenden Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beruhe. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei verletzt worden, weil die Prüfung der angemeldeten Marke im Hinblick auf diese Bestimmung allein anhand des Wortlauts von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung erfolgt sei.

21      Zweitens macht die Klägerin geltend, der Wortbestandteil der angemeldeten Marke sei nicht rein beschreibend, da er mehrere Interpretationen zulasse, von denen einige ihm Unterscheidungskraft verliehen. Angesichts dieser möglichen verschiedenen Bedeutungen zeuge der Wortbestandteil der angemeldeten Marke von Kreativität. Gerade die Wortkombination und die Interpretationsbedürftigkeit verliehen der angemeldeten Marke ihre Unterscheidungskraft.

22      Drittens sei die angefochtene Entscheidung willkürlich, da sie den Indizcharakter einiger älterer Entscheidungen zur Eintragung vergleichbarer Zeichen verneine.

23      Zum einen gebe es eine Reihe von Voreintragungen hinsichtlich Zeichen, die einen deutlichen Bezug zur angemeldeten Marke aufwiesen, da deren Bildelemente mindestens ebenso an die Darstellung eines Eis erinnerten wie das Bildelement der angemeldeten Marke, da ihr Wortbestandteil als diesen Eindruck verstärkend wahrgenommen werden könne und da sie identische Waren beträfen. Die Beschwerdekammer habe die Bildelemente der Voreintragungen und diejenigen der angemeldeten Marke zu Unrecht als nicht ähnlich eingestuft.

24      Zum anderen betreffe das Urteil vom 15. Dezember 2016, Novartis/EUIPO (Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens) (T‑678/15 und T‑679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749), ähnliche Zeichen. Die Behauptung der Beschwerdekammer, wonach die angemeldete Marke mit den Marken, um die es in diesem Urteil gegangen sei, nicht vergleichbar sei, treffe nicht zu. Die Begründung dieses Urteils sei ein starkes Indiz dafür, dass auch im vorliegenden Fall die konkreten Voraussetzungen für die Annahme von Unterscheidungskraft erfüllt seien.

25      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

26      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei ihrer Argumentation nicht klar zwischen dem Vorbringen, auf das sie ihre Rüge eines Verstoßes der Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 stützt, und dem Vorbringen zur Stützung ihrer Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung unterscheidet.

27      Jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten Eintragungshindernisse ist jedoch von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden (vgl. Urteil vom 12. Juli 2019, Miles-Bramwell Executive Services/EUIPO [FREE], T‑114/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:530, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Daher ist der erste Klagegrund in zwei Teile zu unterteilen, wobei mit dem ersten Teil ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt und mit dem zweiten Teil ein Verstoß gegen ihren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b geltend gemacht wird.

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

29      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.

30      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, werden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 außerdem als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 28, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 15).

32      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Daher lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Außerdem ist in Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildelementen zusammengesetzt sind, darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer zusammengesetzten Marke nicht nur die verschiedenen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass die Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Team Beverage/EUIPO [LIEBLINGSWEIN], T‑55/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:311, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Insoweit ist es hinsichtlich der Wirkung der Bildelemente einer zusammengesetzten Marke nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern. Eine Marke, deren Wortelement beschreibend ist, ist insgesamt beschreibend, sofern ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil vermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, LegalCareers/EUIPO [LEGALCAREERS], T‑686/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:722, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin anhand der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.

37      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der in Rede stehenden Waren aus Durchschnittsverbrauchern bestünden, die bei den Waren der Klassen 29, 30 und 32 unterdurchschnittlich bis durchschnittlich und bei den Waren der Klasse 5 überdurchschnittlich aufmerksam seien, und dass bei der Prüfung der angemeldeten Marke auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise abzustellen sei, da das Wortelement der Marke aus englischen Wörtern bestehe. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher solcher Waren die breite Öffentlichkeit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 30).

38      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer werden von der Klägerin nicht beanstandet.

39      Sodann ist festzustellen, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine zusammengesetzte Marke handelt, die aus einem Wortelement mit den beiden auf zwei getrennten Ebenen angeordneten englischen Begriffen „eggy“ und „food“ besteht, die zum Teil von einem Bildelement umgeben sind, das eine auf der rechten Seite offene ovale Form darstellt.

40      Zum Wortelement der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer ausgeführt, es beinhalte den auf Eier hinweisenden Bestandteil „eggy“ und den „Lebensmittel“ bedeutenden Bestandteil „food“. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Bestandteile zusammengenommen die Bedeutung „eihaltige Lebensmittel“ haben und von den englischsprachigen Verbrauchern in der Union in diesem Sinne verstanden werden.

41      Im vorliegenden Fall sind die in Rede stehenden Waren insbesondere Nahrungsergänzungsmittel sowie diverse Lebensmittel. Das Wortelement der angemeldeten Marke, die auf eihaltige Lebensmittel hinweist, informiert die Verbraucher unmittelbar darüber, dass die betreffenden Waren Eier enthalten können. Das Element ist somit für die Art der in Rede stehenden Waren beschreibend.

42      Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach das Wortelement der angemeldeten Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „eihaltige Lebensmittel“ verstanden werden könne. Sie wirft der Beschwerdekammer jedoch vor, andere Bedeutungen des Wortelements als realitätsfremd und abwegig verworfen und damit nicht angemessen berücksichtigt zu haben. Hierzu trägt die Klägerin vor, der Begriff „eggy“ habe in der englischen Umgangssprache eine Vielzahl von Bedeutungen, etwa „etwas, das dich ärgert“ oder „eine Person, die du etwas seltsam findest“, und sei somit für englischsprachige Verbraucher interpretationsbedürftig. Zudem könne der Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der des Englischen nicht mächtig sei, im Bestandteil „eggy“ eher einen Eigennamen sehen. Darüber hinaus werde ein entscheidungserheblicher Teil des Verkehrs dem Wortelement der angemeldeten Marke die Aussage „ceggy food“ entnehmen; der Begriff „ceggy“ habe in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren keine Bedeutung.

43      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Die Beschwerdekammer ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass das Wortelement der angemeldeten Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „eihaltige Lebensmittel“ verstanden werden könne und dass es bei dieser Auslegung ein Merkmal der in Rede stehenden Waren bezeichne, und zwar, dass sie Eier enthalten können; dieses Merkmal wird im Übrigen von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

45      Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke mehrere andere als die von der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall herangezogene Bedeutung haben könnte oder dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ihn als „ceggy food“ lesen könnte, die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer hinsichtlich des beschreibenden Charakters des Wortbestandteils der angemeldeten Marke nicht in Frage zu stellen.

46      In Bezug auf das Bildelement der angemeldeten Marke ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise es als Darstellung eines Eis oder als Hinweis darauf interpretieren werde, so dass dieses Element die Bedeutung des Wortbestandteils der Marke, nämlich „eihaltige Lebensmittel“, in figurativer Hinsicht verstärke oder erkläre.

47      Insoweit ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die entscheidenden Elemente fehlten, um im Bildelement der angemeldeten Marke ein Ei erkennen zu können. Wie das EUIPO zu Recht ausführt, ist in Anbetracht der in Rede stehenden Waren die Wahrnehmung des Bildelements als Hinweis auf ein Ei die sachrelevante, realitätsnahe und wahrscheinlichste Wahrnehmung dieses Elements.

48      Sodann handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht um eine ungewöhnliche Darstellung eines Eis, die sich durch eine immanente, zu einem kreativen Überschuss führende Mehrdeutigkeit auszeichnet. Der Beschwerdekammer ist beizupflichten, dass die Ausgestaltung des Bildelements der angemeldeten Marke nicht originell oder auffallend ist und dass es bei den Verbrauchern aufgrund seiner Schlichtheit keinen nachhaltigen Eindruck hinterlässt, den sie in Erinnerung behalten könnten. Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem sich die Klägerin auf Voreintragungen von Zeichen beruft, deren Bildelemente trotz ihres für die erfassten Waren oder Dienstleistungen rein beschreibenden Wortbestandteils zu einem kreativen Überschuss geführt haben sollen.

49      Schließlich ist zum Argument der Klägerin, die maßgeblichen Verkehrskreise könnten das Bildelement der angemeldeten Marke anders interpretieren, etwa als den Großbuchstaben „C“, als einen Haken oder als einen Kringel, darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt und nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise unter dem betreffenden Zeichen verstehen. Im vorliegenden Fall wird zumindest ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise dieses Element bei einer Gesamtbetrachtung der angemeldeten Marke und der in Rede stehenden Waren als Darstellung eines Eis oder als Hinweis darauf interpretieren (siehe oben, Rn. 46). Dagegen haben die übrigen von der Klägerin angeführten Interpretationen dieses Elements keine Bedeutung, die einen Bezug zu den in Rede stehenden Waren aufweist.

50      Insbesondere ist hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Möglichkeit, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Bildelement der angemeldeten Marke als den Großbuchstaben „C“ verstehen könnten, im Einklang mit der Beschwerdekammer hinzuzufügen, dass eine solche Interpretation angesichts der Unterschiede, die in Größe und Schrifttype zum Wortelement „eggy food“ bestehen, wenig wahrscheinlich ist. Insoweit beruft sich die Klägerin auf einige Marken, deren Wortelement einen von den übrigen Buchstaben abweichend gestalteten Anfangsbuchstaben enthält. Bei diesen Marken gehört der gegebenenfalls stilisierte Anfangsbuchstabe jedoch, anders als hier, zu dem eingetragenen Wortelement.

51      Darüber hinaus ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 18. Dezember 1968 in der Rechtssache I ZB 3/68 (GRUR 1969, 345) sowie aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts (Deutschland) vom 22. September 2004 in der Rechtssache 32 W (pat) 106/02 ergebe, dass Ovale als solche als Marke eintragungsfähig seien, was auch für das Bildelement der angemeldeten Marke in Kombination mit ihrem Wortelement gelte.

52      Insoweit genügt der Hinweis, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind. Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C‑488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden, mit der die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47).

53      Somit ist festzustellen, dass das Bildelement der angemeldeten Marke, das den semantischen Bezug auf eihaltige Lebensmittel verstärkt, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der durch den Wortbestandteil der Marke vermittelten beschreibenden Botschaft ablenken kann.

54      Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht und im Einklang mit der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung festgestellt, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufweist.

55      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer können durch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

56      Erstens ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach das Wortelement der angemeldeten Marke von Kreativität zeuge und interpretationsbedürftig sei. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weist die angemeldete Marke nämlich bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den von ihr erfassten Waren auf, so dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass ein Interpretationsaufwand erforderlich sei, um ihren beschreibenden Inhalt wahrzunehmen.

57      Zweitens ist hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Voreintragungen darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen, die das EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffen hat, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).

58      Das EUIPO ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Angesichts dieser beiden Grundsätze muss das EUIPO im Rahmen seiner Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke seine bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht; dabei muss jedoch die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75).

59      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht (siehe oben, Rn. 54), so dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen kann, um diese Schlussfolgerung zu entkräften.

60      Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer die Gründe für die mangelnde Ähnlichkeit der Bildelemente der Zeichen, auf die sich die von der Klägerin angeführten Voreintragungen bezogen, mit dem Bildelement der angemeldeten Marke erläutert, und zwar waren Erstere durchweg stilisierter, komplexer und herausragender. Außerdem hat sie festgestellt, dass die Klägerin nicht detailliert vorgetragen habe, inwiefern diese Zeichen der anmeldeten Marke ähnelten. Der Beschwerdekammer kann somit jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie entgegen der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung kein besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet habe, ob vorliegend im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht.

61      Drittens ist zu dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 15. Dezember 2016, Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens (T‑678/15 und T‑679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749), zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht darin nur die Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marken beurteilt hat und nicht ihren beschreibenden Charakter.

62      Ferner hat die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt, dass es sich bei den Marken, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 15. Dezember 2016, Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens (T‑678/15 und T‑679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749), ergangen ist, um reine Bildmarken handelte, während die angemeldete Marke eine zusammengesetzte Marke ist. Anders als bei einer reinen Bildmarke kann der beschreibende Charakter einer zusammengesetzten Marke aber nicht allein anhand ihres Bildelements beurteilt werden. Nach der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung ist eine zusammengesetzte Marke nämlich beschreibend, wenn ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer aber zu Recht festgestellt, dass das Bildelement der angemeldeten Marke es nicht ermöglicht, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch ihren Wortbestandteil vermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken.

63      Unter diesen Umständen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

64      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, LEGALCAREERS, T‑686/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:722, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht entschieden hat, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist.

66      Unter diesen Umständen kann der zweite Teil des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden und ist deshalb zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

67      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung auf die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise gestützt. Für ihn liege jedoch kein Eintragungshindernis vor, wie aus der im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumentation hervorgehe. Hieraus ergebe sich, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstoße.

68      Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ist ein Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).

69      Im vorliegenden Fall hat die Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben, dass die Beschwerdekammer der angemeldeten Marke zu Recht beschreibenden Charakter für die englischsprachigen Verkehrskreise in der Union beigemessen hat. Daher hat die Beschwerdekammer es im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 abgelehnt, diese Marke einzutragen.

70      Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

71      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

72      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Eggy Food GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Januar 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.