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Klage, eingereicht am 27. Mai 2011 - TF1/Kommission

(Rechtssache T-275/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Télévision française 1 (TF1) (Boulogne Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihrer Klage als zulässig und begründet stattzugeben;

als prozessleitende Maßnahme nach Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Vorlage der Unterlagen anzuordnen, auf deren Grundlage die Kommission zu dem Ergebnis gekommen sei, die öffentliche Finanzierung sei verhältnismäßig und transparent, und zwar der Berichte über die Umsetzung der Artikel 2 und 3 des Dekrets für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 und des Entwurfs des in Artikel 2 vorgesehenen Berichts für das Jahr 2009 sowie der vertraulichen Fassung des angefochtenen Beschlusses;

der Kommission sämtliche Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Diese Klage richtet sich auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/140/EU der Kommission vom 20. Juli 2010, mit dem die staatliche Beihilfe in Form eines jährlichen Haushaltszuschusses, die die französischen Behörden dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigen, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Falsche Auslegung des Verwendungszusammenhangs zwischen den in der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgesehenen neuen Abgaben und der Finanzierung von France télévisions. Die Klägerin bringt Anhaltspunkte vor, die auf einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Werbespot-Abgabe und der Abgabe auf elektronische Kommunikation zum einen und den Haushaltszuschüssen für France Télévisions zum anderen schließen ließen - sowohl aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf sämtliche einschlägige nationale Rechtstexte als auch aus wirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf den Mechanismus zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe, den Abgabensatz und die tatsächliche Verwendung der Abgabe.

Zweiter Klagegrund: Gefahr der Überkompensation im Zusammenhang mit dem Finanzierungsmechanismus von France Télévisions. Die Klägerin wirft der Kommission zum einen vor, dass sie mangels Zugang zu mehreren Verwaltungsdokumenten nicht in der Lage sei, sachgerecht ihr Klagerecht auszuüben, und zum anderen, dass die Kommission Art. 106 Abs. 2 AEUV falsch ausgelegt habe, da sie im Rahmen ihrer Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahme die Voraussetzung der wirtschaftlichen Effizienz bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung nicht berücksichtigt habe.

Dritter Klagegrund: Nichtberücksichtigung der anderen Vorschriften des AEUV und des Sekundärrechts. Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Abgabe auf elektronische Kommunikation im Widerspruch zu Art. 110 AEUV stehe, zweitens, dass die streitigen Abgaben eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit darstellten, da die Häufung der spezifischen Abgaben in den Sektoren Rundfunk und Telekommunikation die Möglichkeit der Rundfunk- und Telekommunikationsbetreiber, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in Frankreich zu entfalten, weitgehend einschränke, und drittens, dass die streitige Maßnahme im Widerspruch zur Richtlinie 2002/20 vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste stehe, da sie Telekommunikationsbetreibern, die die in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllten, eine Abgabe aufbürde.

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