Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 13. April 2021 - Porr Bau GmbH gegen Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
(Rechtssache C-238/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Porr Bau GmbH
Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
Vorlagefragen:
Steht eine nationale Regelung, wonach das Abfallende nur dann eintritt, bis Abfälle oder Altstoffe oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden oder sie zur Wiederverwendung vorbereitet wurden, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG1 entgegen?
Für den Fall, dass Frage 1 mit „Nein“ beantwortet wird:
Steht eine nationale Regelung, wonach das Abfallende für Aushubmaterial frühestens durch die Substitution von Rohstoffen oder aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten eintreten kann, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 entgegen?
Für den Fall, dass die Fragen 1 und/oder 2 mit „Nein“ beantwortet werden:
Steht eine nationale Regelung, die vorsieht, dass das Abfallende für Aushubmaterial dann nicht eintreten kann, wenn Formalkriterien (insbesondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten), die keinen umweltrelevanten Einfluss auf die durchgeführte Maßnahme haben, nicht oder nicht vollständig eingehalten werden, obwohl das Aushubmaterial die für den vorgesehenen konkreten Verwendungszweck einzuhaltenden Grenzwerte (Qualitätsklasse) nachweislich unterschreitet, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 entgegen?
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1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).