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Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 – Marchi Industriale/ECHA

(Rechtssache T-620/13)1

(REACH – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße – Empfehlung 2003/361/EG – Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird – Bestimmung der Unternehmensgröße – Befugnis der ECHA – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Marchi Industriale SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Baldassarri und F. Donati)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Heikkilä, A. Iber, E. Bigi, J.-P. Trnka und E. Maurage, dann M. Heikkilä, E. Bigi, J.-P. Trnka und E. Maurage im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung SME(2013) 3747 der ECHA vom 19. September 2013, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung für mittlere Unternehmen erfüllt, und ein Verwaltungsentgelt erhoben wurde, und Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der von der ECHA nach Erlass der Entscheidung SME(2013) 3747 ausgestellten Rechnungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Marchi Industriale SpA trägt die Kosten.

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1     ABl. C 24 vom 25.1.2014.