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Klage, eingereicht am 15. Februar 2013 - Philips/Kommission

(Rechtssache T-92/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Koninklijke Philips Electronics NV (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree und S. Molin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR Abkommens in der Sache COMP/39.437 - Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - für nichtig zu erklären, soweit er die Koninklijke Philips Electronics N.V. betrifft,

hilfsweise, die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses gegen die Koninklijke Philips Electronics N.V. verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie Zuwiderhandlungen der Philips Group festgestellt und die Klägerin dafür verantwortlich gemacht habe.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/20032, gegen die Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie LG Philips Displays (im Folgenden: LPD) nicht für ihre eigenen behaupteten Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht habe.

Dritter Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 15 der Verordnung Nr. 773/2004, ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte einschließlich des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, dass die Kommission unterschiedliche Standards auf Unternehmen in demselben Verfahren angewandt habe, als sie sie für die behaupteten Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht habe, und dass die Kommission unterschiedliche Standards angewandt habe, als sie die Geldbuße für Unternehmen in demselben Verfahren festgesetzt habe.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie außerhalb des EWR getätigte Verkäufe in den tatbezogenen Umsatz bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen einbezogen habe.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen, dass sie den tatbezogenen Umsatz nicht auf der Grundlage des letzten vollen Wirtschaftsjahres der Beteiligung an der behaupteten Zuwiderhandlung berechnet habe.

Sechster Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass die Umsatzgrenze von 10 % auf den Umsatz der LPD Group für die Geldbußen, die für die behaupteten Zuwiderhandlungen der LPD Group verhängt worden seien, nicht angewandt worden sei.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist, Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Antrag, das Gericht möge von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 Gebrauch machen und die der Klägerin auferlegte Geldbuße herabsetzen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1)

2 - Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).

3 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).