Language of document : ECLI:EU:T:2014:270

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

22. Mai 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HIPERDRIVE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑95/13

Walcher Meßtechnik GmbH mit Sitz in Kirchzarten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Walter,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2012 (Sache R 1779/2012-1) über die Anmeldung des Wortzeichens HIPERDRIVE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 24. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 17. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts und der Neuzuweisung der Rechtssache an die Sechste Kammer,

auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. Dezember 2011 meldete die Klägerin, die Walcher Meßtechnik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HIPERDRIVE.

3        Die Marke wurde insbesondere für „Einstell- oder Verstellvorrichtungen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge) zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs“ in Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 27. Juli 2012 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die vorstehend in Rn. 3 genannten und weitere ursprünglich von der Marke erfasste Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke sei beschreibend und ohne Unterscheidungskraft.

5        Am 24. September 2012 beschränkte die Klägerin das Verzeichnis der von der angemeldeten Marke erfassten Waren auf die vorstehend in Rn. 3 angeführten Waren und legte gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke sei für die in Rede stehenden Waren beschreibend und ohne Unterscheidungskraft.

7        Zunächst stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich die streitgegenständlichen Waren ausschließlich an Fachleute richteten und die Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise demnach hoch sei. Ferner setze sich das Wortzeichen HIPERDRIVE aus englischen Worten zusammen, die auch Eingang in die deutsche Sprache gefunden hätten. Daher sei für die Prüfung der Anmeldung auf normal bis sehr informierte und aufmerksame deutsch- oder englischsprachige Verbraucher abzustellen (Rn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung).

8        Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Bestandteil, mit dem das fragliche Zeichen beginne, nämlich „hiper“, als das phonetische Äquivalent von „hyper“ verstanden werde und somit in zusammengesetzten Worten etwas kennzeichne, was „übertrieben, übermäßig stark ausgeprägt“ sei. Die Aussprache mit dem Buchstaben „i“ oder mit dem Buchstaben „y“ sei in beiden Fällen identisch. Des Weiteren bedeute zum einen der englische Begriff „Drive“ auf Deutsch „Antrieb“, „Schwung“ oder „Dynamik“. Zum anderen vermittle der zusammengesetzte Begriff in seiner Gesamtheit, der „sehr starker/sehr guter Antrieb“ bedeute, unmittelbar, dass die Waren zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs dienten (Rn. 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung).

9        Die Beschwerdekammer wies auch darauf hin, dass, um ein Werkstück oder Werkzeug in eine bestimmte Lage zu bringen, ein Antrieb vonnöten sei. Wie auch von der Klägerin selbst anerkannt worden sei, enthielten Positioniersysteme, die sich im Grunde nicht von den in dem betreffenden Warenverzeichnis aufgeführten Einstell- oder Verstellvorrichtungen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge) zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs unterschieden, einen Antrieb. Daher ändere das Argument, dass die streitgegenständlichen Waren komplexe Vorrichtungen seien, die zwar einen Antrieb oder ein Getriebe enthalten könnten, bei denen der Antrieb oder das Getriebe aber nur einen Teilaspekt darstelle, nichts an der Tatsache, dass das Gerät mit einem – wenn auch nur einen Teil ausmachenden – Antrieb ausgestattet sei und das angemeldete Zeichen ebendiesen beschreibe (Rn. 14 bis 16 der angefochtenen Entscheidung).

10      Schließlich betonte die Beschwerdekammer, dass es nicht darauf ankomme, wofür der Antrieb verwendet werde, etwa für eine starke oder schnelle Fahrt oder für eine genaue Positionierung, sondern auf die Tatsache, dass die Ware einen Antrieb enthalte, dessen Qualität als „hyper“, also als sehr gut/sehr stark eingestuft werde (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung).

11      Demzufolge war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit beschreibend sei und ihm auch die Unterscheidungskraft fehle (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

15      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, bei dem streitigen Zeichen handle es sich nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass erstens der Bestandteil „hiper“ nicht mit dem Begriff „hyper“ gleichzusetzen sei und nicht als Synonym dafür verwendet werde. Zweitens sei das streitige Zeichen nicht beschreibend für die Waren in Klasse 7, auf die sich die Anmeldung beziehe. Drittens gehe aus der Entscheidungspraxis des HABM hervor, dass dieses üblicherweise Zeichen mit dem Bestandteil „hiper“ eintrage, und zwar sowohl alleinstehend als auch im Zusammenhang. Das Zeichen HIPERDRIVE sei überdies auch in den Vereinigten Staaten von Amerika eingetragen worden.

16      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

17      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Außerdem bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

18      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Rn. 31; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 12).

19      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 13).

20      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg. 2002, II‑683, Rn. 38, ELLOS, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 29, und TRUEWHITE, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 17).

22      Im Übrigen genügt es für eine Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM, dass das fragliche Zeichen in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der erfassten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs HABM/Wrigley, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 32, vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99 P, Slg. 2004, I‑1619, Rn. 97).

23      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des in Rede stehenden Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteil des Gerichts vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect], T‑328/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Rn. 43).

24      Der erste Klagegrund ist im Licht der vorstehenden Grundsätze zu prüfen.

25      Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass sich die in Rede stehenden Waren ausschließlich an die Fachbranche richteten. Sie hat ferner in Rn. 12 dieser Entscheidung festgestellt, dass, da sich das angemeldete Zeichen aus ursprünglich englischen Wörtern zusammensetze, die jedoch Eingang in den deutschen Fremdwortschatz und damit in die deutsche Sprache gefunden hätten, die englisch- oder deutschsprachigen Verbraucher die maßgeblichen Verkehrskreise bildeten und hinsichtlich ihres Aufmerksamkeitsniveaus davon auszugehen sei, dass sie normal bis sehr informiert und aufmerksam seien. Beides ist in der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht des Akteninhalts nicht in Frage zu stellen und wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten.

26      Außerdem wird die angemeldete Marke, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung förmlich eingeräumt, englisch ausgesprochen, da ihr Bestandteil „drive“ erkennbar ein Wort der englischen Sprache ist. Somit kann mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke selbst von einem deutschsprachigen Verbraucher wie ein englisches Wort gelesen, ausgesprochen und verstanden wird.

 Zur Auffassung des Bestandteils „hiper“ als Äquivalent zu dem Begriff „hyper“

27      Mit ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, der Bestandteil „hiper“ könne aufgrund der deutlichen Unterschiede in visueller, phonetischer und konzeptioneller Hinsicht nicht mit dem Begriff „hyper“ gleichgesetzt werden. Dem Verkehr werde sofort auffallen, dass der Buchstabe „i“ in „hiper“ von der bekannten und erwarteten Schreibweise von „hyper“ abweiche. Auch die Aussprache unterscheide sich, denn auf Deutsch werde der Buchstabe „i“ in „hiper“ als „i“ ausgesprochen, während der Buchstabe „y“ in „hyper“ als „ü“ ausgesprochen werde. Außerdem habe „hyper“ die Bedeutung „über“, wohingegen „hiper“ ein Kunstwort ohne Bedeutung sei. Auch seien „hiper“ und „hyper“ keine Synonyme. Anders als im Fall von „lite“ und „light“ werde „hiper“ nicht üblicherweise in der Bedeutung von „hyper“ verwendet.

28      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gibt es aber keine deutlichen Unterschiede in visueller, phonetischer und konzeptioneller Hinsicht zwischen dem Bestandteil „hiper“ und dem Begriff „hyper“.

29      Visuell besteht der Unterschied in nur einem der fünf Buchstaben der betreffenden Wörter. Zum Unterschied zwischen „hiper“ und „hyper“ in der Rechtschreibung ist aber, wie es das HABM in seiner Klagebeantwortung tut, festzustellen, dass die Überprüfung der Rechtschreibung von „hiper“ für die deutsche oder die englische Sprache mit einer Suchmaschine im Internet offenkundig fast nur Resultate für „hyper“ ergibt. Trotz des Unterschieds zwischen dem Buchstaben „i“ und dem Buchstaben „y“ werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „hiper“ als Variante des Wortes „hyper“ wahrnehmen.

30      Phonetisch sind die beiden Varianten in der fraglichen Wortstruktur zumindest auf Englisch identisch, da die Vokale „i“ und „y“, wie in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, beide „ai“ ausgesprochen werden. Außerdem ist es aufgrund der Assoziation des Bestandteils „hiper“ mit dem Bestandteil „drive“ wahrscheinlich, dass ein deutscher Verbraucher von der englischen Aussprache ausgehen wird. Jedenfalls hätten die Unterschiede, die in der deutschen Aussprache bestehen mögen und wie sie von der Klägerin angeführt werden, keine Bedeutung für das Verständnis eines englischsprachigen Verbrauchers. Da der Bestandteil „hiper“ vom Verbraucher als eine Schreibweise von „hyper“ wahrgenommen wird, ist auch seine Bedeutung die gleiche. Daher kann der Bestandteil „hiper“ in der Wahrnehmung des Verbrauchers kein Kunstwort ohne Bedeutung sein. Wie in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, entspricht deshalb der Bestandteil „hiper“, mit dem das angemeldete Zeichen beginnt, durchaus einem phonetischen Äquivalent zu „hyper“.

31      Im Übrigen kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, wonach der Bestandteil „hiper“ von den englischsprachigen Verkehrskreisen „hiper“ und nicht „haiper“ ausgesprochen werde, weil das Element „hip“ immer „hip“ und nicht „haip“ ausgesprochen werde. Die englische Aussprache des Wortes „hip“ ist nämlich nicht ausschlaggebend für die Aussprache des Bestandteils „hiper“ der angemeldeten Marke, da sich aufgrund der Anfügung der Endung „er“ die Aussprache des Vokals „i“ zu „ai“ ändert.

32      Genauso wenig überzeugt das Argument der Klägerin, dass der Bestandteil „hiper“ kein Synonym für „hyper“ und auch keine Gattungsbezeichnung sei. Im vorliegenden Fall fasst nämlich der Verbraucher den Bestandteil „hiper“, auch ohne dass dieser im Bereich der Waren üblicherweise oder als Gattungsbezeichnung verwendet würde, als eine Schreibweise von „hyper“ auf. Der Vergleich mit dem Wortpaar „lite“ und „light“ ist deshalb irrelevant. Insoweit reicht aus, dass der Verbraucher ein Wort, auch wenn es falsch geschrieben ist, im gleichen Sinn versteht wie das richtig geschriebene Wort (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. November 2008, En Route International/HABM [FRESHHH], T‑147/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19, und vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 45).

33      Im vorliegenden Fall kann vernünftigerweise angenommen werden, dass der Bestandteil „hiper“, wenn er mit einem englischen Wort, hier dem Begriff „drive“, verbunden ist, im Allgemeinen selbst Englisch gelesen und als Verweis auf den englischen Begriff „hyper“ verstanden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Mai 2009, NHL Enterprises/HABM – Glory & Pompea [LA KINGS], T‑414/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, Aloe Vera Of America/HABM – Detimos [FOREVER], T‑528/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 69).

34      Folglich war die Beschwerdekammer zu der Annahme berechtigt, dass der maßgebliche Verbraucher den Bestandteil „hiper“ als Bezugnahme auf die Bedeutung des Begriffs „hyper“ verstehen werde. Die begriffliche Bedeutung ist also die gleiche.

35      Somit kann auf die Bedeutung des Begriffs „hyper“ abgestellt werden, der, wie in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, in zusammengesetzen Worten etwas Übertriebenes, übermäßig stark Ausgeprägtes kennzeichnet. „Drive“ bedeutet durchaus „Antrieb“, „Schwung“ oder „Dynamik“ (siehe oben, Rn. 8), wie aus den Auszügen aus dem Online-Wörterbuch hervorgeht, die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat. Auch die Prüferin wies in ihrer Entscheidung vom 27. Juli 2012 darauf hin, dass der Begriff „hyper“ auf Englisch die Bedeutung von „over, beyond, over much, above measure“ habe.

 Zum Verständnis des Zeichens HIPERDRIVE

36      Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, das Zeichen HIPERDRIVE sei ein Kunstwort und habe selbst dann keine Bedeutung in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren, wenn es als „hyperdrive“ verstanden würde. Zum einen habe der Begriff „hyper“ keinen klaren Bedeutungsgehalt, da er nicht aus dem Englischen, sondern aus dem Griechischen stamme und „über“ bedeute. „Hyperdrive“ habe somit die Bedeutung „Über-Antrieb“ oder „Über-Fahrt“, was nicht beschreibend für „Einstell- oder Verstellvorrichtungen“ sei. „Über“ rufe in Verbindung mit den Begriffen „Antrieb“ oder „Fahrt“ allenfalls unklare – positive – Assoziationen hervor, die keine Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigten. Zum anderen seien die streitgegenständlichen Waren komplexe Vorrichtungen, bei denen der Antrieb oder das Getriebe nur einen Teilaspekt darstellten. Diese Waren dienten nicht einer „übermäßig starken oder guten Fahrt“. Damit die Beschreibung eines Teils der Waren als Beschreibung der Waren an sich angesehen werden könne, müsste das Zeichen HIPERDRIVE ein Merkmal des Antriebs beschreiben, das in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine beachtliche Auswirkung auf die wesentlichen Merkmale der streitgegenständlichen Waren haben könne. Dies sei hier nicht der Fall, da es bei den betroffenen Waren nicht vorrangig auf den Antrieb, sondern auf die Genauigkeit und Präzision der Positionierung eines Werkstücks oder Werkzeugs ankomme.

37      Anders als die Klägerin vertritt, ist es plausibler, davon auszugehen, dass das Wortzeichen HIPERDRIVE, wie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, von den angesprochenen Verbrauchern im Sinne von „sehr starker/sehr guter Antrieb“ verstanden wird (siehe oben, Rn. 8). In Anbetracht der oben dargelegten Bedeutung des Begriffs „hyper“ und der Bildung des fraglichen zusammengesetzten Wortes ist kaum wahrscheinlich, dass diesem Zeichen die Bedeutung „Über-Antrieb“ oder „Über-Fahrt“ beigemessen wird. Außerdem würde eine solche Übersetzung ins Deutsche nichts an der Bedeutung des Wortes im Englischen ändern. Dieses Vorbringen kann also jedenfalls nichts an der Wahrnehmung ändern, die der maßgebliche englischsprachige Verbraucher von der angemeldeten Marke haben kann. Zudem entspricht das Zeichen HIPERDRIVE, wie von der Klägerin vorgebracht, einem Ausdruck mit positiver Konnotation.

38      Ein Verbraucher, der vom Fach ist und dem klar ist, dass die streitgegenständlichen Waren üblicherweise einen Antrieb (oder „Drive“) enthalten, wird den Ausdruck, auf den die streitige Marke Bezug nimmt, als Hinweis auf einen übermäßig kraftvollen, d. h. – im positiven Sinn – sehr starken oder sehr guten Antrieb verstehen. In Verbindung mit dem englischen Wort „drive“, das auf Deutsch „Antrieb“ bedeutet, wird nämlich der Bestandteil „hiper“, der wie von einem englischsprachigen Verbraucher gelesen und ausgesprochen werden wird, zweifelsfrei unmittelbar im Sinne des Begriffs „hyper“ verstanden werden. Daher besteht in Bezug auf die Qualitäten, über die eine als „HIPERDRIVE“ im Sinne von „hyperdrive“ bezeichnete Ware verfügt, kein Mangel an Klarheit. Von einer vagen Eigenschaft, insbesondere für einen Verbraucher vom Fach, der die entsprechenden Waren kennt, ist keine Rede.

39      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, wie es die Beschwerdekammer in den Rn. 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidung getan hat, dass die Annahme falsch ist, dass das Zeichen HIPERDRIVE in seiner Gesamtheit betrachtet nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist, weil die Waren, die dem deutschen Begriff „Antrieb“ entsprechen, als solche nicht zu dem Warenverzeichnis gehören, auf das die Anmeldung abstellt. Aus der Sicht des Verbrauchers kann dieses Zeichen durchaus dazu dienen, die Art und die Qualität der Waren zu beschreiben, nämlich den Umstand, dass sie einen sehr starken/sehr guten Antrieb enthalten (vgl. Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung).

40      Wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung anerkannt und zu Protokoll genommen, kann außerdem nicht bestritten werden, dass sich aus der Beschreibung der von der Markenanmeldung erfassten Waren (siehe oben, Rn. 3) ergibt, dass diese Waren üblicherweise einen Antrieb zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs enthalten. Im Übrigen können diese Waren auch – wie sich aus der vom HABM in einer Anlage zu seiner Klagebeantwortung wiedergegebenen Beschreibung der Waren durch die Klägerin auf ihrer Internetseite ergibt – mit dem deutschen Ausdruck „Positionierantrieb“ oder – wie sich aus der von der Klägerin in Anlage zur Klageschrift vorgelegten Beschreibung der Waren ergibt, die von ihrer in den Vereinigten Staaten eingetragenen Marke erfasst werden – mit dem Ausdruck „position drives“ bezeichnet werden.

41      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift tragen die Ausführungen der Beschwerdekammer den Kriterien Rechnung, die in Rn. 26 des Urteils des Gerichts vom 15. Januar 2013, BSH /HABM (ecoDoor) (T‑625/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), genannt werden. In Rn. 26 jenes Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „ein Zeichen, das ein Merkmal eines in eine Ware integrierten Teils beschreibt, auch für diese Ware beschreibend sein kann“. In derselben Randnummer hat es sodann Folgendes klargestellt:

„Dies ist der Fall, wenn das Merkmal dieses durch das Zeichen beschriebenen Teils in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine beachtliche Auswirkung auf die wesentlichen Merkmale der Ware selbst haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise setzen dann nämlich das Merkmal des durch das Zeichen beschriebenen Teils unmittelbar und ohne weitere Überlegung mit den wesentlichen Merkmalen der betreffenden Ware gleich.“

42      Somit muss nicht auf das wichtigste Merkmal der Ware, sondern nur auf eines ihrer wesentlichen Merkmale abgestellt werden (vgl. Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung). Worauf es im vorliegenden Fall ankommt, ist der Umstand, dass die Merkmale, die den Antrieb beschreiben (sehr stark/sehr gut), in der Wahrnehmung des Fachverbrauchers eine beachtliche Auswirkung auf die wesentlichen Merkmale der betroffenen Waren, also Vorrichtungen zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs, haben können.

43      Dies findet im Übrigen Bestätigung in den Beschreibungen, die die Klägerin von ihren Positioniersystemen gibt und aus denen hervorgeht, dass der Antrieb ein wichtiger Aspekt dieser Waren ist (siehe oben, Rn. 40).

44      Demzufolge vermag keines der Argumente der Klägerin in Frage zu stellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Wortzeichen HIPERDRIVE einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren aufweist, aufgrund dessen die angesprochenen Fachverbraucher unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Waren oder ihrer Merkmale erkennen können, wie dies in den Rn. 14 bis 17 der angefochtenen Entscheidung erläutert worden ist.

 Zur Tragweite der angeführten Voreintragungen

45      Mit ihrer dritten Rüge macht die Klägerin geltend, das HABM habe auf andere Gemeinschaftsmarkenanmeldungen hin Wortzeichen, die den Bestandteil „hiper“ als solchen oder in Verbindung mit einem beschreibenden Bestandteil enthielten, stets zugelassen (vgl. z. B. die Zeichen HIPER, HiPer, HIPERFLOOR, HIPERSPEED oder HIPERSONIC). Die vorliegende Sache sei die einzige, in der eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit dem Bestandteil „hiper“ wegen eines absoluten Eintragungshindernisses zurückgewiesen worden sei. Das HABM setze also nicht den Bestandteil „hiper“ mit „hyper“ gleich und weiche willkürlich von seiner Entscheidungspraxis ab, wobei gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden. Darüber hinaus verweist die Klägerin auch auf die Eintragung des Wortzeichens HIPERDRIVE als Marke in den Vereinigten Staaten.

46      Es ist jedoch festzustellen, dass die Eintragungen der von der Klägerin genannten Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil „hiper“ die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Würdigung nicht entkräften können.

47      Zu dem Vorbringen, dass das HABM mit der in Rede stehenden Ablehnung der Eintragung von seiner eigenen Praxis abweiche, ist festzustellen, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung auszuüben. Nach diesen beiden Grundsätzen muss das HABM im Rahmen der Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Rn. 73 und 74).

48      Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht zu seinem Vorteil auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 75 und 76).

49      Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 77).

50      Im vorliegenden Fall hat sich erwiesen, dass – im Gegensatz zu dem, was bei bestimmten früheren Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken der Fall gewesen sein mag – der Anmeldung des Zeichens HIPERDRIVE unter Berücksichtigung der Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, und der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstand.

51      So ist festzustellen, dass keine der von der Klägerin angeführten Gemeinschaftsmarken der angemeldeten Marke entspricht oder die konkreten Waren des vorliegenden Falles betrifft. Daher kann nicht behauptet werden, dass gleiche Sachverhalte ungleich oder unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung behandelt worden wären. Beispielsweise lässt die Eintragung der Gemeinschaftsmarke HIPERSPEED für Schreibwaren in Klasse 16 nicht auf die Eintragungsfähigkeit des Wortzeichens HIPERDRIVE für Waren in Klasse 7, die einen Antrieb enthalten, schließen.

52      Jedenfalls kann die Klägerin aus der Tatsache, dass andere Marken, die den Ausdruck „hiper“ enthalten, als Gemeinschaftsmarken eingetragen worden sind, kein Recht darauf ableiten, dass die Eintragung der streitigen Marke nicht aus den in der angefochtenen Entscheidung insoweit dargelegten Gründen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 abgelehnt wird.

53      Auch die Eintragung des Wortzeichens HIPERDRIVE in den Vereinigten Staaten spricht nicht gegen die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Würdigung. Analog stellen nämlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorhandene Eintragungen einen Umstand dar, der, ohne entscheidend zu sein, für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann. Die Beschwerdekammer ist durch eine solche Eintragung nicht gebunden. Gleiches gilt für Voreintragungen in anderen Staaten, die englischsprachig, aber keine Mitglieder der Union sind, da die Eintragung von Marken in diesen Staaten nach einem anderen System als dem in der Union geltenden erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. November 2007, MPDV Mikrolab/HABM [manufacturing score card], T‑459/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 bis 29).

54      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

55      Aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geht hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Rn. 29, und Urteil des Gerichts vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 68).

56      Da vorstehend festgestellt worden ist, dass die Beschwerdekammer zu Recht befunden hat, dass das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstand, braucht somit nicht darüber entschieden zu werden, ob der Klagegrund einer Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 begründet ist.

57      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

58      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Walcher Meßtechnik GmbH trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Mai 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.