Language of document : ECLI:EU:T:2015:813

Rechtssache T‑96/13

Rot Front OAO

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Маcка – Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarke Маcка – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2015

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Prüfung der tatsächlichen Umstände im Licht zuvor bei den Instanzen des Amts nicht eingereichter Unterlagen – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen –Beurteilung nach Kriterien, die das nationale Recht festlegt, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt – Prüfung des Inhalts des nationalen Rechts – Tragweite

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 17)

2.      Im Rahmen der Prüfung eines Widerspruchs, der vom Inhaber einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke benutzten Kennzeichenrechts eingelegt wurde, stellt sich die Frage, inwieweit ein in einem Mitgliedstaat geschütztes Kennzeichen, das das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu erfolgen hat.

Unter solchen Umständen hat sich das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) von Amts wegen mit den ihm hierzu zweckdienlich erscheinenden Mitteln über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu informieren, soweit entsprechende Kenntnisse für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des fraglichen Eintragungshindernisses erforderlich sind. Hierfür hat es neben den von den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich vorgetragenen Tatsachen auch offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen, d. h. Tatsachen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Diese Verpflichtung, sich von Amts wegen über das nationale Recht zu informieren, obliegt dem HABM gegebenenfalls dann, wenn es bereits über Angaben zum nationalen Recht verfügt, sei es in Form eines Vorbringens zu dessen Inhalt oder in Form von Unterlagen, die in die Erörterung eingebracht worden sind und deren Beweiskraft geltend gemacht wurde.

Insoweit muss das HABM alle ihm im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um sich im Licht der von der Klägerin vorgetragenen Argumente über das anzuwendende nationale Recht zu informieren und gründlichere Nachforschungen zu Inhalt und Tragweite der geltend gemachten nationalen Rechtsvorschriften anzustellen, entweder von Amts wegen oder durch eine Aufforderung an die Klägerin, ihr Vorbringen zu untermauern.

(vgl. Rn. 24, 31, 35)