Klage, eingereicht am 23. Juli 2013 – Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/HABM – Carolus C. (English pink)
(Rechtssache T-378/13)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Apple and Pear Australia Ltd (Victoria, Australien) und Star Fruits Diffusion (Caderousse, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carolus C. BVBA (Nieuwerkerken, Belgien)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2013 in der Sache R 1215/2011-4 dahin gehend abzuändern, dass die von den Klägerinnen bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet ist und somit dem Widerspruch der Klägerinnen stattgegeben wird;
hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2013 in der Sache R 1215/2011-4 in vollem Umfang aufzuheben;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Carolus C.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „English pink“ für Waren in Klasse 31 –Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 610 768.
Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerinnen.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „PINK LADY“ und Bildmarken, die die Wortelemente „Pink Lady“ enthalten, für Waren in den Klassen 16, 29, 30, 31 und 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
– Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft;
– Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens;
– Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;
– Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009;
– Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
– Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.