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Klage, eingereicht am 24. Dezember 2008 - Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./ Kommission

(Rechtssache T-574/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Syndicat des thoniers méditerranéens (Marseille, Frankreich), Jean-Luc Buono, Gérard Buono, Marc Carreno, Roger Louis Paul Del Ponte (Balaruc les Bains, Frankreich), Serge Antoine Di Rocco (Frontignan, Frankreich), Jean Louis Donnarel, Jean-François Flores, Jean Louis Etienne Jalabert (Sigean, Frankreich), Jean Gérald Lubrano (Marseille, Frankreich), Gérald Jean Lubrano (Balaruc les Bains, Frankreich), Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin, Robert Marin, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin, Jean-Marc Penniello, Serge Antoine José Perez (Sorède, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bonnefoi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Anerkennung der Haftung der Europäischen Kommission im Rahmen der Folgen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben;

eine Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu den Folgen der Anerkennung dieser Haftung; diese Entschädigung wird auf der Grundlage der beigefügten Nachweise veranschlagt - der endgültige Betrag wird demnächst feststehen - und wie folgt in Euro ausgedrückt:

Buono, Jean-Luc und Gérard: 323 053 oder 564 956 (vor bzw. nach Steuern);

Carreno, Marc: 1 symbolischer Euro;

Del Ponte, Roger: 518 707 oder 703 707 (vor bzw. nach Steuern);

Di Rocco, Serge: 388 047 oder 634 207 (vor bzw. nach Steuern);

Donnarel, Jean-Louis: 351 685;

Flores, Jean-François: 1 symbolischer Euro;

Jalabert, Jean Louis Etienne: 144 643;

Lubrano, Jean, und Lubrano, Jean Lucien: 212 358;

Lubrano, Jean-Gérald: 237 160 oder 474 320 (vor bzw. nach Steuern);

Lubrano, Gérald: 213 588;

Marin, Fabrice, und Marin, Robert: 466 665 oder 610 820 (vor bzw. nach Steuern);

Marin, Hervé, Marin, Nicolas, Marin, Robert, Marin, Sébastien: 1 symbolischer Euro;

Penniello, Jean-Marc: 624 000;

Perez, Serge Antoine: 54 645;

Ersatz des immateriellen Schadens des STM in angemessenem Verhältnis zu den Folgen der Anerkennung dieser Haftung, d. h. pauschal 30 000 Euro, die zur Information der Mitglieder in Rechtssachen und über Fischereivorschriften der Gemeinschaft verwendet werden;

die Erstattung aller Anwalts-, Verfahrens-, Gerichtsvollzieher-, Versand- und Liefer- sowie Photokopierkosten, die das vorliegende Verfahren erfordert und über die ein Verzeichnis beigebracht werden wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagenden Hochseefischer und ihr Verband verlangen Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission1 entstanden sein soll, mit der die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns, Maltas oder Spaniens führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer untersagt wird.

Für ihre Klage machen die Kläger eine Reihe von Klagegründen und Argumenten geltend:

einen Verstoß gegen die Grundsätze des Kodex für gute Verwaltungspraxis im Anhang zur Geschäftsordnung der Kommission, da die Kommission kein Treffen mit dem Syndicat des thoniers méditerranéens (Verband der Mittelmeerthunfischer) abgehalten habe, obwohl sie es versprochen habe;

die fehlende Entschädigung der Kläger, denen der Fischfang untersagt werde, obwohl ihre Quote noch nicht erreicht sei;

den Umstand, dass sich in den von der Kommission getroffenen Maßnahmen nicht ein bloßes Risiko verwirkliche, das mit dem Tätigkeitssektor verbunden sei und das die Kläger entschädigungslos hinnehmen müssten;

fehlende Beweise für die Erforderlichkeit der Maßnahmen, da diese auf der Grundlage von mathematischen Extrapolationen getroffen worden seien, die keine Beweiskraft hätten;

den Umstand, dass die fraglichen Maßnahmen nicht auf einer schweren Gefährdung beruhten;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die fragliche Verordnung, mit der der Fischfang auf Roten Thun beendet worden sei, sehr kurzfristig erlassen worden sei und die Vorschriften, die gerade die Fischfangzeit eröffnet hätten, aufgehoben habe;

einen Verstoß gegen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union2 garantierte Grundrechte, insbesondere das Recht auf Arbeit und das Recht auf Eigentum.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9).

2 - ABl. 2000, C 364, S. 1.