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Klage, eingereicht am 12. Dezember 2017 – PV/Kommission

(Rechtssache T-786/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

die angefochtenen Entscheidungen vom 31. Mai 2016 und vom 5. Juli 2016 über die einbehaltenen Bezüge, gegen die er am 29. Juli 2016 (R/492/16) bzw. am 30. Juli 2016 (R/493/16) jeweils Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hatte, die beide am 28. November 2016 abgelehnt wurden, aufzuheben;

die angefochtenen Entscheidungen vom 15. September 2016 und vom 11. Juli 2016 über die einbehaltenen Bezüge und die Rücksetzung der Bezüge auf null ab Juli 2006, gegen die er am 19. September 2016 Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hatte (R/496/16), die am 17. Januar 2017 abgelehnt wurde, aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung vom 21. September 2016, mit der er über Gesamtschulden in Höhe von 42 704,74 Euro gegenüber der Kommission unterrichtet wurde, gegen die am 8. November 2016 Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt wurde (R/556/16), die am 17. Januar 2017 abgelehnt wurde, aufzuheben;

die angefochtene Zahlungsaufforderung Nr. 32441709991 vom 20. Juli 2017 über einen Betrag in Höhe von 42 704,74 Euro, mit der die Zahlung der angefochtenen Verbindlichkeit in Höhe von 42 704,74 Euro eingefordert wurde, gegen die am 31. Juli 2017 Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt wurde (R/346/17), die am 29. November 2017 abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst, die die Anstellungsbehörde in ihrer Zusammensetzung als Dreiergremium am 26. Juli 2016 entschieden hat, gegen die am 3. Oktober 2016 Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt wurde (R/510/16), die am 2. Februar 2017 abgelehnt wurde, sowie das Disziplinarverfahren CMS 13/087 insgesamt aufzuheben;

den wegen Mobbings bei der GD Beschäftigung, bei der GD Haushalt, bei der GD Dolmetschen und gemeinschaftlich mit dem medizinischen Dienst, dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche und der GD Humanressourcen erlittenen Schaden zu ersetzen, wobei der erste Fall des Mobbings auf Oktober 2008 zurückgeht;

alle Beurteilungen des Klägers für 2014, 2015 und 2016 wegen Mobbings bei der GD Dolmetschen aufzuheben;

und gemäß Art. 340 AEUV folgende Entschädigungen zuzuerkennen:

den Ersatz seines aus diesen angefochtenen Entscheidungen folgenden immateriellen Schadens in Höhe von 889 000 Euro und materiellen Schadens in Höhe von 132 828,67 Euro, der vorbehaltlich einer Neubewertung auf eine Summe von 1 021 828,67 Euro geschätzt wird, zuzüglich Verzugszinsen bis zum Tag der vollständigen Begleichung;

hilfsweise, angesichts des erlittenen Mobbings und der verwendeten „mittelbaren Falschbeurkundungen“, weshalb solche Unregelmäßigkeiten von der Unionsrechtsordnung nicht geduldet werden können,

alle anderen Entscheidungen über Beschwerden wegen einbehaltener Bezüge für den Zeitraum von März 2015 bis Juli 2016, d. h. 12 Entscheidungen vom 9.2.2015, 30.3.2015, 5.5.2015, 24.6.2015, 1.10.2015, 12.11.2015, 15.1.2016, 22.4.2016, 31.5.2016, 5.7.2016, 15.9.2016 und 11.7.2016 sowie alle Ablehnungen seiner Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen R/1110/14 vom 11.3.2015, R/225/15 vom 3. Juli 2015, R/292/15 vom 23. Juli 2015, R/376/15 vom 18. August 2015, R/419/15 vom 25. September 2015, R/496/15 vom 23. Oktober 2015, R/787/15 und R/788/16 und R/71/16 vom 21. März 2016, R/282/16 vom 12. September 2016 aufzuheben;

alle Zurückweisungsentscheidungen, die Beschwerden wegen der Beurteilungsverfahren betreffen, nämlich die Zurückweisungsentscheidungen R/ll00/14 vom 12. März 2015, R/313/15 vom 11. August 2015, R/676/15 vom 13. Oktober 2015, R/127/16 und R/128/16 vom 7. Juni 2016 und R/342/16 vom 21. September 2016 aufzuheben;

alle Ablehnungen von Beistandsersuchen nach Art. 24 des Statuts vom 23. Oktober 2014, vom 20. Januar 2015, vom 20. März 2015, vom 30. Juli 2015 (Ersuchen D/322/15), vom 15. März 2016 (Ersuchen D/776/15) und vom 18. Mai 2016 aufzuheben;

alle „ärztlichen Gutachten“ des Dr. [X] zu unbefugtem Fernbleiben vom Dienst vom 16. und 18. Juli 2018, 8. August 2014, 4. September 2014, 4. Dezember 2014, 4. Februar 2015, 13. April 2015, 4. Juni 2015, 11. August 2015, 14. Oktober 2015, 4. Dezember 2015, 5. Februar 2016, 22. März 2016, 18. April 2016, 3. Juni 2016, 30. Juni 2016 und vom 25. Juli 2016 aufzuheben;

die „ärztlichen Gutachten“ des Dr. [X] vom 27. Juni 2014 und des Dr. [Y] vom 10. Oktober 2014, durch die der Kläger zu seinen Mobbern zurückverwiesen wurde, aufzuheben;

die Zurückweisung der am 22. März 2016 eingelegten Verwaltungsbeschwerde R/182/16 vom 14. Juli 2016 wegen unbefugten Fernbleibens vom Dienst am 16. und 17. März 2016 an seinem Wohnsitz aufzuheben;

alle Verbindlichkeitsmitteilungen vom 10. März 2015, vom 11. Mai 2015, vom 10. Juni 2015, vom 11. August 2015, vom 13. November 2015, vom 9. Dezember 2015, vom 18. Juli 2016 sowie die Vorabinformationsschreiben zur Zahlungsaufforderung vom 21. Juni 2016 und vom 21. September 2016 aufzuheben;

und jedenfalls

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1, 3, 4 und 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU und gegen Art. 1e Abs. 2 sowie Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der das Verbot des Mobbings festlegt.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 21a, 22b und 23 des Statuts über das Verbot, rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Fürsorge- und der Beistandspflicht unter Verstoß gegen Art. 24 des Statuts.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 59 und falsche Auslegung von Art. 60 des Statuts.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 41 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die die unparteiische Behandlung und den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Verteidigungsrechte betreffen, sowie gegen Art. 3 des Anhangs IX des Statuts bezüglich des Rechts auf rechtliches Gehör durch die Anstellungsbehörde vor der Verweisung an den Disziplinarrat, und im Sinne der Rechtsprechung Kerstens/Kommission (Urteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission, T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74).

Der Kläger beantragt außerdem gemäß Art. 340 AEUV eine Entschädigungszahlung in Höhe von 889 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens und in Höhe von 132 828,67 Euro als Ersatz des materiellen Schadens.

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