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Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2020 – PV/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T- 786/16 und T-224/18)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Mobbing – Bündel von Entscheidungen der Kommission, die den Kläger beschweren – Anträge auf Beistand – Disziplinarverfahren – Entfernung aus dem Dienst – Aufhebung der Entfernung aus dem Dienst – Neues Disziplinarverfahren – Erneute Entfernung aus dem Dienst)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PV (Prozessbevollmächtigte: M. Casado García-Hirschfeld, Rechtsanwältin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, B. Mongin und I. Melo Sampaio)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV als Erstes auf Feststellung, dass der Kläger Opfer von Mobbing wurde, als Zweites, in der Rechtssache T-786/16, auf Aufhebung der Beurteilungen des Klägers für die Jahre 2014, 2015 und 2016, der Entscheidungen des Generaldirektors der Generaldirektion Dolmetschen der Kommission (im Folgenden: Generaldirektor) vom 31. Mai und 5. Juli 2016 über Abzüge von den Bezügen des Klägers undder Entscheidung vom 28. November 2016 über die Zurückweisung von Beschwerden gegen diese Entscheidungen, des Vorabinformationsschreiben des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (im Folgenden: PMO) vom 21. Juni 2016, mit dem der Kläger darüber informiert wurde, dass er 33 593,88 Euro schulde, der Entscheidung des PMO vom 11. Juli 2016, Gehaltszahlungen an den Kläger ab dem 1. Juli 2016 auszusetzen, und der Entscheidung vom 17. Januar 2017, die Beschwerde gegen diese Entscheidungen zurückzuweisen, der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst vom 26. Juli 2016, der Notiz des Generaldirektors vom 31. Juli 2016, mit der die Absicht angekündigt wurde, das Fernbleiben des Klägers im Zeitraum vom 2. Juni bis zum 31. Juli 2016 als unbefugt anzusehen und entsprechende Abzüge von seinem Gehalt vorzunehmen, des Vorabinformationsschreibens des PMO vom 21. September 2016 über Gesamtschulden, mit dem der Kläger darüber informiert wurde, dass er 42 704,74 Euro schulde, und der Entscheidung vom 17. Januar 2017, die gegen dieses Schreiben eingelegte Beschwerde zurückzuweisen, der Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 und der Entscheidung vom 29. November 2017, die gegen die Zahlungsaufforderung und das Disziplinarverfahren CMS 13/087 eingelegte Beschwerde zurückzuweisen, und, in der Rechtssache T-224/18, Klage auf die Aufhebung der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens CMS 17/025, der Schreiben, mit denen der Kläger aufgefordert wurde, sich an den Beurteilungsverfahren für die Jahre 2016 und 2017 zu beteiligen, der Entscheidung vom 24. Juli 2017, den Kläger infolge der Aufhebung der Entscheidung über seine Entfernung aus dem Dienst und der Entscheidung vom 15. Januar 2018, mit der seine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, wiedereinzugliedern, der Entscheidung des PMO vom 12. September 2017, mit der die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 mit den nicht ausgezahlten Gehältern des Klägers für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2017 verrechnet wurde, der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen diese Entscheidung und gegen die Entscheidung, die Gehaltszahlungen an den Kläger ab dem 1. Oktober 2017 auszusetzen, abgelehnt wurde, und, hilfsweise, in der Rechtssache T-786/16, auf Aufhebung der ärztlichen Gutachten vom 27. Juni und 10. Oktober 2014, der Entscheidungen, die Anträge auf Beistand vom 23. Oktober 2014, 20. Januar 2015, 20. März 2015, 30. Juli 2015, 15. März 2016 und 18. Mai 2016 zurückzuweisen, der Entscheidungen vom 9. Februar 2015, 30. März 2015, 5. Mai 2015, 24. Juni 2015, 1. Oktober 2015, 12. November 2015, 15. Januar 2016, 22. April 2016, 31. Mai 2016, 5. Juli 2016, 11. Juli und 15. September 2016, Gehalt einzubehalten, und der Entscheidungen, die Beschwerden gegen diese Entscheidungen zurückzuweisen, der Zahlungsaufforderungen vom 10. März 2015, 11. Mai 2015, 10. Juni 2015, 11. August 2015, 13. November 2015, 9. Dezember 2015 und vom 18. Juli 2016, der Entscheidungen vom 12. März 2015, 11. August 2015, 13. Oktober 2015, 7. Juni 2016 und 21. September 2016, mit denen die Beschwerden im Hinblick auf die Beurteilungsverfahren zurückgewiesen wurden, der Gutachten des Vertrauensarztes der Kommission, mit dem ein Nichterscheinen bei den medizinischen Kontrollen vom 16. Juli 2014, 18. Juli 2014, 8. August 2014, 4. September 2014, 4. Dezember, 2014, 4. Februar 2014, 13. April 2014, 4. Juni 2014, 11. August 2014, 14. Oktober 2014, 4. Dezember 2015, 5. Februar 2016, 22. März 2016, 18. April 2016, 3. Juni 2016, 30. Juni 2016 und 25. Juli 2016 festgestellt wurde, sowie der Entscheidung vom 14. Juli 2016, mit der eine Beschwerde hinsichtlich unerlaubten Fernbleibens am 16. und 17. März 2016 zurückgewiesen wurde, und als Drittes sowohl in der Rechtssache T-786/16 als auch in der Rechtssache T-224/18 auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

PV trägt die Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-224/18 R und T-224/18 R II.

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1     ABl. C 123 vom 9.4.2018.