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Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2023 von Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd, gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 24. Mai 2023 in der Rechtssache T-452/20, Meta Platforms Ireland/Kommission

(Rechtssache C-496/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd (vertreten durch D. Jowell KC, D. Bailey, Barrister-at-Law, J. Aitken, D. Das, S. Malhi und R. Haria, Solicitors sowie Rechtsanwalt T. Oeyen)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

den Beschluss C(2020) 3013 final der Kommission vom 4. Mai 2020 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache AT.40684 – Facebook Marketplace) in der durch den Beschluss C(2020) 9229 final der Kommission vom 11. Dezember 2020 geänderten Fassung (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

die Rechtssache in Bezug auf den ersten und zweiten Grund der Klage auf Nichtigerklärung zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und

der Kommission sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil so abzuändern, dass sie das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens widerspiegelt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin folgende Rechtsmittelgründe geltend.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe den ersten Klagegrund zu Unrecht zurückgewiesen und einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 87-108 entschieden habe, dass die in Rn. 87 und 102 des angefochtenen Urteils aufgeführten Suchbegriffe mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit in Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1/20031 vereinbar seien. Im Einzelnen:

Das Gericht habe in den Rn. 92, 93-95, 99 und 103 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es im Wesentlichen befunden habe, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit bereits deshalb erfüllt sei, weil die Kommission, gänzlich abstrakt betrachtet, vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die Suchbegriffe ihr bei der Prüfung, ob das im ersten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannte Verhalten vorlag, nützlich sein konnten. Das Gericht habe nicht (bzw. nicht hinreichend) berücksichtigt, dass die von der Kommission gewählten unangemessen allgemeinen Suchbegriffe, würden sie für alle Dokumente der Verwahrer über den gesamten Zeitraum angewandt, zwangsläufig zu einem enormen Übergewicht von Dokumenten ohne jeglichen Bezug zur Untersuchung (von denen viele sensible personenbezogene Daten oder vertrauliche Geschäftsdaten enthalten würden) führen würden, und zwar unter Umständen, in denen die Kommission vorher gewusst habe, dass ihre Herangehensweise zwangsläufig solche Ergebnisse hervorbringen würde.

Das Gericht habe in Rn. 99 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, soweit es festgestellt habe, dass Dokumente als für die Untersuchung irrelevant betrachtet werden könnten, „erst … nachdem die Suchbegriffe auf die Datenbanken der Klägerin angewandt wurden“. Praktisch berge diese Herangehensweise die reale Gefahr, dem Grundsatz der Erforderlichkeit die Justiziabilität zu nehmen. Sie räume der Kommission nämlich unbegrenztes Ermessen ein und mache den Grundsatz der Erforderlichkeit überflüssig. Das rechtliche Gebot der Erforderlichkeit (und Verhältnismäßigkeit) werde nicht korrekt ausgelegt, wenn einer Behörde gestattet werde, offensichtlich zu weit gefasste Suchbegriffe für eine enorme Zahl von Dokumenten anzuwenden, die eine sehr große Anzahl von irrelevanten und vertraulichen entsprechenden Dokumenten generierten. Zudem habe Rn. 99 die Beweise der Rechtsmittelführerin, dass die Kommission vorher gewusst habe, die mechanische Anwendung weit gefasster Suchbegriffe würde zwangsläufig eine überwältigende Mehrheit irrelevanter Dokumente erfassen (wie dies tatsächlich der Fall gewesen sei), ignoriert bzw. verfälscht.

Das Gericht habe auch in den Rn. 105-106 einen Rechtsfehler begangen, als es abgelehnt habe, den geltenden Rechtsrahmen für Nachprüfungsbeschlüsse als relevant für Auskunftsverlangen zu berücksichtigen und der Kommission gestattet habe, Dokumente ohne Garantien oder Filter anzufordern, die denjenigen, die im Rahmen der Nachprüfungen nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 gewährt würden, gleichwertig seien.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und in Rn. 75 des angefochtenen Urteils seine Entscheidung nicht hinreichend begründet, als es davon ausging, „dass eine globale Prüfung der Frage, ob die Kommission den Grundsatz der Erforderlichkeit eingehalten hat, nicht angezeigt“ sei.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe den zweiten Klagegrund zu Unrecht zurückgewiesen und in den Rn. 179-185 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission Dokumente mit personenbezogenen Daten, die auch mit den kommerziellen Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin in Zusammenhang gestanden hätten, anfordern konnte, ohne Garantien oder Filter für die personenbezogenen Daten vorzusehen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).