Language of document : ECLI:EU:C:2017:343

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

4. Mai 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 27 – Rechtshängigkeit – Zuerst angerufenes Gericht – Art. 30 Nr. 1 – Begriffe ,verfahrenseinleitendes Schriftstück‘ oder ‚gleichwertiges Schriftstück‘ – Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, um vor einem Prozess Beweise für einen Sachverhalt zu sichern oder zu erheben, auf den eine spätere Klage gestützt werden kann“

In der Rechtssache C‑29/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Stralsund mit Entscheidung vom 8. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 2016, in dem Verfahren

HanseYachts AG

gegen

Port D’Hiver Yachting SARL,

Société Maritime Côte D’Azur,

Compagnie Generali IARD SA


erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der HanseYachts AG, vertreten durch Rechtsanwalt O. Hecht,

–        der Port D’Hiver Yachting SARL, vertreten durch Rechtsanwalt J. Bauerreis,

–        der Société Maritime Côte D’Azur, vertreten durch Rechtsanwältin A. Fischer,

–        der Compagnie Generali IARD SA, vertreten durch den Präsidenten C. Tendil im Beistand von Rechtsanwalt J. Laborde,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 30 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der HanseYachts AG einerseits und der Port D’Hiver Yachting SARL, der Société Maritime Côte D’Azur (im Folgenden: SMCA) und der Compagnie Generali IARD SA (im Folgenden: Generali IARD) andererseits, in dem HanseYachts eine negative Feststellungsklage erhoben hat, mit der sie feststellen lassen möchte, dass gegen sie keinerlei Ansprüche wegen eines von SMCA geltend gemachten Schadens bestehen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.“

4        Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 44/2001 enthält einen Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“), in dem Art. 5 vorsieht:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–      für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–      …

3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

…“

5        In Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt Art. 23:

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. …“

6        In Abschnitt 9 („Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001, der aus den Art. 27 bis 30 besteht, lautet Art. 27:

„(1)       Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)      Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“

7        Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:

1.      zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder

…“

 Französisches Recht

8        Der Code de procédure civile (Zivilprozessordnung) enthält in Buch I Titel VII („Gerichtliche Beweisaufnahme“) Untertitel II („Maßnahmen der Beweisaufnahme“) einen Art. 145, welcher bestimmt:

„Wenn ein berechtigter Grund dafür besteht, vor einem Prozess Beweise für Tatsachen zu sichern oder zu erheben, von denen der Ausgang eines Rechtsstreits abhängen könnte, können auf Antrag jedes Beteiligten im Klageverfahren oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich zulässige Maßnahmen der Beweisaufnahme angeordnet werden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9        Wie aus dem Vorlagebeschluss und den dem Gerichtshof übermittelten Akten hervorgeht, ist HanseYachts ein Unternehmen in Greifswald (Deutschland), das Motor- und Segeljachten herstellt und verkauft. Das Unternehmen Port D’Hiver Yachting, das in Frankreich ansässig ist, befasst sich mit dem Vertrieb von Schiffen.

10      Mit einem Vertrag vom 14. April 2010 verkaufte HanseYachts an Port D’Hiver Yachting eine Motorjacht des Modells Fjord 40 Cruiser. Das Boot wurde an Port D’Hiver Yachting am 18. Mai 2010 in Greifswald übergeben, das im Bezirk des Landgerichts Stralsund liegt. Es wurde sodann nach Frankreich transportiert und am 30. April 2010 an die ebenfalls in Frankreich ansässige SMCA weiterverkauft.

11      Am 1. August 2011 schlossen HanseYachts und Port D’Hiver Yachting einen Händlervertrag, in dem Greifswald zum ausschließlichen Gerichtsstand bestimmt und das deutsche Recht für anwendbar erklärt wurde. Dieser Händlervertrag sollte laut seinem Art. 22 alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzen.

12      Nachdem im August 2011 an der Jacht ein Motorschaden aufgetreten war, stellte SMCA beim Tribunal de commerce de Marseille (Handelsgericht Marseille, Frankreich) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer Antragsschrift, die Port D’Hiver Yachting am 22. September 2011 zugestellt wurde, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vor einem Prozess gemäß Art. 145 der Zivilprozessordnung. Die Antragsschrift wurde auch an die Volvo Trucks France SAS zugestellt, die die Jachtmotoren hergestellt hatte. Im Jahr 2012 trat Generali IARD dem Verfahren als Versicherer der Port D’Hiver Yachting bei. Im Jahr 2013 wurde auch HanseYachts als Herstellerin des Bootes an dem Verfahren beteiligt.

13      Der vom Tribunal de commerce de Marseille (Handelsgericht Marseille) bestellte Sachverständige erstattete am 18. September 2014 sein Gutachten.

14      Am 15. Januar 2015 erhob SMCA eine Klage gegen Port D’Hiver Yachting, Volvo Trucks France und HanseYachts beim Tribunal de commerce de Toulon (Handelsgericht Toulon, Frankreich) mit dem Antrag, diese zum Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens und zur Erstattung ihrer Kosten in dem Verfahren zur Einholung des Sachverständigengutachtens zu verurteilen. Die Klage gegen HanseYachts war auf die Gewährleistungshaftung des Herstellers für verborgene Mängel gestützt.

15      Vor dieser Klageerhebung beim Tribunal de commerce de Toulon (Handelsgericht Toulon), aber nach der Antragstellung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Tribunal de commerce de Marseille (Handelsgericht Marseille) erhob HanseYachts am 21. November 2014 beim Landgericht Stralsund eine negative Feststellungsklage, mit der sie die Feststellung begehrt, dass Port D’Hiver Yachting, SMCA und Generali IARD im Zusammenhang mit dem verkauften Boot keine Ansprüche gegen sie zustünden.

16      Da die Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Einrede der Rechtshängigkeit gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 erhoben haben, stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob es in Anbetracht der Regelung des Art. 30 dieser Verordnung das Verfahren als das später angerufene Gericht auszusetzen hat, bis die internationale Zuständigkeit des Tribunal de commerce de Toulon (Handelsgericht Toulon) als zuerst angerufenes Gericht feststeht, oder ob es umgekehrt selbst als zuerst angerufenes Gericht die im Ausgangsverfahren erhobene Klage in der Sache prüfen darf. Die Entscheidung hierüber hängt seines Erachtens davon ab, ob schon der beim Tribunal de commerce de Marseille (Handelsgericht Marseille) gestellte Antrag, mit dem das Beweisverfahren eingeleitet wurde, oder erst die bei dem Gericht in Toulon eingereichte Klageschrift als „das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 30 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen ist.

17      Die Voraussetzungen für das Eingreifen von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sind nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gegeben, weil die Klage beim Tribunal de commerce de Toulon (Handelsgericht Toulon) und die Klage beim vorlegenden Gericht zwischen denselben Parteien anhängig seien und denselben Anspruch beträfen. In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C‑133/11, EU:C:2012:664, Rn. 42 ff.), und vom 19. Dezember 2013, Nipponkoa Insurance (C‑452/12, EU:C:2013:858, Rn. 41 ff.), wonach der Umstand, dass es sich bei der Hauptsacheklage um eine negative Feststellungsklage handelt, nicht der Feststellung entgegensteht, dass Rechtshängigkeit besteht.

18      Nach Meinung des Landgerichts Stralsund bilden der im französischen Recht vorgesehene Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem Prozess und das in dessen Folge eingeleitete Hauptsacheverfahren bei materieller Betrachtung eine Einheit, da die Klage in der Hauptsache nur die Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreits sei. Daher seien die französischen Gerichte als erste mit einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und wegen desselben Anspruchs wie in dem bei ihm selbst anhängigen Verfahren befasst worden.

19      Der Wortlaut des Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach ein Gericht nicht nur mit der Einreichung des „verfahrenseinleitenden Schriftstücks“, sondern auch mit der eines „gleichwertigen Schriftstücks“ als angerufen gilt, spricht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für eine weite Auslegung dieses Artikels in dem Sinne, dass ein Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, wie es in Art. 145 der französischen Zivilprozessordnung vorgesehen sei, als ein solches gleichwertiges Schriftstück betrachtet werden könne.

20      Unter diesen Umständen hat das Landgericht Stralsund das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wenn das Prozessrecht eines Mitgliedstaats ein selbständiges Beweisverfahren vorsieht, in welchem auf Anordnung des Gerichts ein Sachverständigengutachten eingeholt wird (hier: die „expertise judiciaire“ des französischen Rechts), und wenn in diesem Mitgliedstaat ein solches selbständiges Beweisverfahren durchgeführt wird und anschließend in demselben Mitgliedstaat ein auf den Ergebnissen des selbständigen Beweisverfahrens beruhendes Klageverfahren zwischen denselben Beteiligten anhängig gemacht wird:

Ist in diesem Fall schon der Schriftsatz, mit dem das selbständige Beweisverfahren eingeleitet worden ist, ein „verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne des Art. 30 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001? Oder ist erst der Schriftsatz, mit dem das Klageverfahren eingeleitet worden ist, als das „verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück“ einzuordnen?

 Zur Vorlagefrage

21      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sind, dass in einem Fall der Rechtshängigkeit der Zeitpunkt, zu dem ein Verfahren der Beweisaufnahme vor einem Prozess eingeleitet worden ist, den Zeitpunkt darstellen kann, zu dem im Sinne von Art. 30 Nr. 1 ein Gericht als „angerufen gilt“, das über eine Klage zu entscheiden hat, die im selben Mitgliedstaat später aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme erhoben worden ist.

22      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) aufgehoben wurde. Allerdings ist die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem Art. 81 erst am 10. Januar 2015 in Kraft getreten. Daher ist das Vorabentscheidungsersuchen, das eine von HanseYachts am 21. November 2014 erhobene Klage betrifft, anhand der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen.

23      Weiter ist festzustellen, dass der Gerichtshof trotz der vom vorlegenden Gericht hierzu gegebenen Erläuterungen nicht mit der Frage befasst ist, ob das vorlegende Gericht und das Tribunal de commerce de Toulon (Handelsgericht Toulon) international zuständig sind. Auch wenn HanseYachts offenbar eine ausschließliche internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 geltend macht, leitet das vorlegende Gericht selbst seine internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 her und meint deshalb, dass der Klage beim Tribunal de commerce de Toulon (Handelsgericht Toulon), das seinerseits nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung international zuständig sei, keine ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte entgegenstehe.

24      Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen hat, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit es sein Urteil erlassen kann, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind (Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage daher, ohne der Frage der internationalen Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts vorzugreifen.

25      Abschnitt 9 mit der Überschrift „Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“ in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 besteht aus den Art. 27 bis 30. Diesem Abschnitt liegt im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Europäischen Union das Ziel zugrunde, dass Parallelverfahren vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen.

26      Wie sich dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entnehmen lässt, tritt eine Situation der Rechtshängigkeit ein, sobald bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden.

27      Nach Meinung des vorlegenden Gerichts besteht zwischen dem Verfahren, das bei ihm selbst anhängig ist, und dem Verfahren, mit dem das Tribunal de commerce de Toulon (Handelsgericht Toulon) befasst ist, eine Situation der Rechtshängigkeit. Dabei stellt es klar, dass es das bei ihm anhängige Verfahren nur dann als das später angerufene Gericht aussetzen müsse, wenn das Hauptsacheverfahren beim Tribunal de commerce de Toulon (Handelsgericht Toulon) als bereits mit dem Stadium des Beweisverfahrens beim Tribunal de commerce de Marseille (Handelsgericht Marseille) eingeleitet anzusehen wäre.

28      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Mechanismus zur Lösung von Fällen der Rechtshängigkeit einen objektiven und automatischen Charakter trägt und sich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements, C-523/14, EU:C:2015:722, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      In diesem Zusammenhang definiert Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung des Abschnitts 9 des Kapitels II, der die Rechtshängigkeit betrifft, und insbesondere des Art. 27 dieser Verordnung als angerufen gilt (Urteil vom 22. Oktober 2015, Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements, C‑523/14, EU:C:2015:722, Rn. 57). Nach der Regelung des Art. 30 Nr. 1, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken.

30      Den Normzweck dieses Artikels erläutert der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 dahin, dass er insbesondere den Problemen, die aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt, entstehen können, dadurch begegnen soll, dass dieser Zeitpunkt autonom festgelegt wird. Ferner lässt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, den Vorarbeiten zu der Verordnung, insbesondere dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[1999] 348 endg.), entnehmen, dass mit Art. 30 der Verordnung bezweckt wurde, die rechtlichen Unsicherheiten, die aus der großen Vielfalt der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an ein Gericht als angerufen gilt, entstanden, durch eine sachliche Vorschrift zu mindern, die die Bestimmung dieses Zeitpunkts einfach und einheitlich ermöglichen sollte.

31      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 145 der französischen Zivilprozessordnung, dass dann, wenn ein berechtigter Grund dafür besteht, vor einem Prozess Beweise für Tatsachen zu sichern oder zu erheben, von denen der Ausgang eines Rechtsstreits abhängen könnte, auf Antrag jedes Beteiligten im Klageverfahren oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich zulässige Maßnahmen der Beweisaufnahme angeordnet werden können. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

32      In diesem Artikel heißt es ausdrücklich, dass der fragliche Antrag auf Durchführung einer Beweisaufnahme „vor einem Prozess“ gestellt wird. In ihren Antworten auf die Fragen, die ihr vom Gerichtshof im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung gestellt worden sind, hat die französische Regierung zunächst betont, dass der Wortlaut des Art. 145 der Zivilprozessordnung die Selbständigkeit der nach dieser Bestimmung angeordneten Beweismaßnahmen im Verhältnis zu dem Hauptsacheverfahren zwischen denselben Parteien zum Ausdruck bringe, da diese Maßnahmen „vor einem Prozess“ beantragt werden müssten. Weiter hat die französische Regierung ausgeführt, dass ein Antrag gemäß Art. 145 der Zivilprozessordnung eine andere Instanz betreffe als die Instanz eines etwaigen Hauptsacheverfahrens. Schließlich hat die französische Regierung hervorgehoben, dass die Befassung eines nach Art. 145 der Zivilprozessordnung angerufenen Richters mit dem Verfahren in dem Moment ende, in dem er die beantragte Beweismaßnahme anordne.

33      Aus der Auslegung des Art. 145 der Zivilprozessordnung, wie sie von der französischen Regierung dargelegt worden ist, ergibt sich, dass zwar zwischen der gemäß diesem Artikel befassten Instanz und der Instanz des Hauptsacheverfahrens, im Hinblick auf das die Beweisaufnahme angeordnet worden ist, eine Verbindung bestehen kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein solches Beweisverfahren im Verhältnis zu dem Hauptsacheverfahren, das gegebenenfalls später eingeleitet werden kann, einen selbständigen Charakter aufweist.

34      Es ist jedoch klarzustellen, dass die Entscheidung über die Frage, ob dieser Auslegung zu folgen ist, dem nationalen Gericht zusteht, da der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C‑379/11, EU:C:2012:798, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Angesichts dieses selbständigen Charakters und der sehr klaren Zäsur zwischen dem Beweisverfahren einerseits und dem etwaigen Hauptsacheverfahren andererseits ist der in Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 verwendete Begriff eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ dahin auszulegen, dass das Schriftstück, mit dem ein Verfahren der Beweisaufnahme eingeleitet wird, zum Zweck der Beurteilung, ob eine Situation der Rechtshängigkeit besteht, und der Bestimmung des zuerst angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung nicht zugleich als das verfahrenseinleitende Schriftstück des Hauptsacheverfahrens angesehen werden kann. Eine solche Auslegung wäre überdies kaum mit dem oben in Rn. 30 dargelegten Normzweck des Art. 30 Nr. 1 vereinbar, der eine einfache und einheitliche Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Gericht als angerufen gilt, ermöglichen soll.

36      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sind, dass in einem Fall der Rechtshängigkeit der Zeitpunkt, zu dem ein Verfahren der Beweisaufnahme vor einem Prozess eingeleitet worden ist, nicht den Zeitpunkt darstellen kann, zu dem im Sinne von Art. 30 Nr. 1 ein Gericht als „angerufen gilt“, das über eine Klage zu entscheiden hat, die im selben Mitgliedstaat später aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme erhoben worden ist.

 Kosten

37      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass in einem Fall der Rechtshängigkeit der Zeitpunkt, zu dem ein Verfahren der Beweisaufnahme vor einem Prozess eingeleitet worden ist, nicht den Zeitpunkt darstellen kann, zu dem im Sinne von Art. 30 Nr. 1 ein Gericht als „angerufen gilt“, das über eine Klage zu entscheiden hat, die im selben Mitgliedstaat später aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme erhoben worden ist.



Ilešič

Prechal

Rosas

Toader

 

Jarašiūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Mai 2017.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Zweiten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Ilešič


* Verfahrenssprache: Deutsch.